Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüchen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2026, GZ **-10.3, sowie über die implizit erhobene Beschwerde gegen einen gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit und über die privatrechtlichen Ansprüche wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Weiters fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 25. September 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 27. September 2025 in ** B* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen seiner Wohnung, genötigt, indem er ihr, während sie ihre Sachen packte und ihren Hund holen wollte, mehrfach Stöße gegen den Körper versetzte, sie packte und an ihrem Körper zerrte und schob und sein Verhalten fortsetzte, obwohl sie sich am Türstück der Badezimmertüre festhielt, sodass es ihm schließlich gelang, sie aus der Wohnung zu verbringen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend drei einschlägige Vorstrafen sowie im Rahmen des § 32 Abs 2 und 3 StGB die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als die Schuld des Angeklagten aggravierend (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954), mildernd das reumütige Geständnis.
Ein Vorgehen nach §§ 198 ff StPO erachtete das Erstgericht aufgrund der in der Vergangenheit einschlägigen Delinquenz aus spezialpräventiven Erwägungen als nicht indiziert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlicher Ansprüche erhobene (ON 11.2), in der Folge nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten, der nur im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (nach § 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss-auch ohne Vorbringen-alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche-in der Hauptverhandlung vorgekommene-Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „ in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht-im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen-verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu.
Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und unter Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung, der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2), einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und dargelegt, wie er zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte.
Dabei stützte er seine Feststellungen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hatte, in der konkreten Situation überreagiert und dem Opfer gegenüber körperliche Gewalt angewendet zu haben, um dieses aus der Wohnung zu verbringen, auf die damit in Einklang stehenden, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin B* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 10.2, 8 ff und 15 ff).
Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus der Tatbegehung in Form der mehrfachen Anwendung von Körperkraft gegen das Opfer sowie aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten (US 5 f).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Lediglich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt Berechtigung zu.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe von vier Monaten - bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen – unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorstrafen teilweise sehr lange zurückliegen, als etwas überhöht bemessen, sodass die Freiheitsstrafe auf drei Monate herabzusetzen ist.
Schließlich ist auch der implizierten Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre zur Verurteilung des Bezirksgericht Neunkirchen vom 25. September 2024, AZ **, kein Erfolg beschieden.
Der Umstand, dass der Angeklagte innerhalb offener Probezeit gegen dasselbe Opfer neuerlich einschlägig delinquierte, worin sich dessen Charakterdefizit zeigt, gebietet jedenfalls die Verlängerung der vom Erstgericht ausgesprochenen Probezeit auf fünf Jahre, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung verhaltenssteuernd auf A* einwirken zu können und im unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels eine Handhabe über den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.
Die angemeldete und sodann nicht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war zurückzuweisen, weil ein solcher Ausspruch nicht erfolgte.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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