Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A*.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die ATEUS Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C*- Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 378.884,28 sA und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 374.252,36) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.12.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 4.909,32 (darin EUR 818,22 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Von folgendem Sachverhalt ist – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – auszugehen:
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG ** mit der Adressanschrift **, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Sie schloss mit der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag zur Polizzennummer ** mit einer Vertragsdauer vom 10.8.2015 bis zum 1.1.2026.
Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:
„ C* Gebäudeversicherung
mit Wertanpassung
(…)
Risikoort **
**
(…)
(...)
Sturmschadenversicherung
Gebäude:
Miet-und Eigentumswohnhaus
(…)
zum Neubauwert EUR 12.444.700,00
Versichert sind gemäß AstB 2002 (Auszug):
Sachschäden durch Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen mit mehr als 60 km/h), Hagel, Schneedruck, Felssturz/Steinschlag und Erdrutsch.
Zusätzlich mitversichert sind:
(...)
- Katastrophenschutz : Schäden durch Hochwasser und Überschwemmungen an den versicherten Gebäuden, Einrichtungen und Waren bis zu einem Gesamtbetrag von
EUR 7.500,00
- Katastrophenschutz : Schäden durch Vermurungen, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck an den versicherten Gebäuden, Einrichtungen und Waren bis zu einem Gesamtbetrag von
EUR 7.500,00
(...)
Vertragsgrundlagen: ASTB 2002, ABS 2014
Besondere Bedingungen: ZBST-WG 2002, ST 005-1, ST 020-2, ST 107-5, ST 805-2,
ST 827-2, ST 828-2, 996-2, 998-1.“
(…)
Besondere Bedingung ST 005-1
Deckungseinschluss von außergewöhnlichen Naturereignissen
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Sturmschadenversicherungen (ASTB) bietet der Versicherer Schutz gegen Schäden an den versicherten Gebäuden, die durch Überschwemmungen, Vermurungen, Lawinen oder Lawinenluftdruck*) hervorgerufen werden. Der Versicherer haftet pro Schadenereignis bis zu der hiefür vereinbarten Versicherungssumme für Gebäude zusammen.
*) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschläge, die die Kapazität der der örtlichen Kanalisationssysteme über- schreiten oder nicht abfließen können.
Hochwasser
Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die normale Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers.
Der Versicherer haftet nicht (Überschwemmung, Hochwasser)
(…) “
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen C* Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2002) lauten auszugsweise:
„ Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
(…)
2. Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung;
(…)
4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachter Rückstau.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden;
(…)
7. Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.“
Nach einem Starkregenereignis am 17.8.2024 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Schadenmeldung wegen eines Wassereintritts in ihrem Gebäude samt Fotos von durch das Wasser beschädigten Gebäudeteilen.
Die Beklagte gab der Klägerin am 30.8.2024 bekannt, den Schadensfall geprüft zu haben, aufgrund der übermittelten Schadenfotos die Höchstentschädigungssumme von EUR 7.500 zur Anweisung bringen zu können und überwies EUR 7.500 an die Klägerin.
Ein Schreiben der Klägerin vom 2.9.2024, wonach die Versicherungsdeckung tatsächlich EUR 12.444.700 betrage und daher um entsprechende Deckungszusage ersucht werde, beantwortete die Beklagte abschlägig.
Die Klägerin begehrte EUR 374.252,35 sA als Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis Überschwemmung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten aus diesem Schadensereignis (bewertet mit EUR 5.000). Des Weiteren begehrte sie die Zahlung von EUR 4.631,92 sA wegen zu viel bezahlter Prämien aufgrund einer unzulässigen Wertsicherungsanpassung.
Sie brachte – soweit hier noch relevant - zusammengefasst vor, der durch die starken Regenfälle und die dadurch resultierende Überschwemmung verursachte Schaden sei vom Versicherungsvertrag gedeckt. Die ASTB würden Überschwemmungsschäden zwar ausschließen, dieser Ausschluss würde durch die besondere Bedingung ST005-1 jedoch wieder aufgehoben. Die Beklagte hafte pro Schadenereignis bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme für Gebäude zusammen, sohin bis EUR 12.444.700. „Zusammen“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Deckung für sämtliche Gebäude gelte. Die Polizze würde sohin für den gegenständlichen Schaden nicht bloß eine Deckung im Rahmen des Katastrophenschutzes mit einer Deckungssumme von EUR 7.500 gewähren, dies stelle vielmehr einen zur bestehenden Grunddeckung zusätzlichen Schutz dar.
Da in der besonderen Bestimmung ST005-1 eine volle Deckung nach der Versicherungssumme für Gebäude zugesagt, andererseits beim Punkt Katastrophenschutz ein Sublimit von EUR 7.500 genannt werde, sei der Vertrag mehrdeutig, wobei die Unklarheit nach § 915 ABGB zulasten der Beklagten ginge.
Die Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin an.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wendete – soweit hier noch relevant - ein, Art 2 ASTB zähle nicht versicherte Risken auf, darunter Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung oder Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Durch die Besondere Bedingung ST005-1 sei das Risiko der Überschwemmungen im Rahmen der Zusatzdeckung „Katastrophenschutz“ zwar in den Versicherungsschutz eingeschlossen worden, dies allerdings mit einem Sublimit von EUR 7.500. Die dort verwendete Formulierung „der Versicherer haftet pro Schadenereignis bis zu der hiefür vereinbarten Versicherungssumme für Gebäude zusammen“ sei dahingehend zu verstehen, dass nicht jeweils für das Gebäude, die Einrichtungen sowie die Waren bis zu EUR 7.500 gehaftet werde, sondern insgesamt nur einmal bis zu diesem Betrag pro Schadensereignis. Das Wort „hiefür“ beziehe sich auf die jeweils zusätzlich versicherten Risken und die dort angeführten Sublimits.
Die vertragliche Regelung des Sublimits sei eindeutig, sodass es keiner Anwendung des § 915 ABGB bedürfe. Es liege weder Intransparenz, noch eine Unklarheit oder ähnliches vor. Zudem könne sich die Klägerin als Unternehmerin nicht auf eine Verletzung des Transparenzgebots berufen.
Mit dem nun angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Zahlungsbegehren im Zusammenhang mit dem Versicherungsanspruch (Spruchpunkt 1.) und das dazu erhobene Feststellungsbegehren (Spruchpunkt 2.) ab. Dem Zahlungsbegehren im Zusammenhang mit der Prämienrückzahlung gab es im Umfang von EUR 3.067,52 sA statt (Spruchpunkt 3.a.) und wies das Mehrbegehren von EUR 1.564,40 sA ab (Spruchpunkt 3.b.). Schließlich verpflichtete es die Klägerin zum Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO (Spruchpunkt 4.).
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 8 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es – soweit hier noch relevant -, aus dem Wortlaut und der Systematik der Versicherungspolizze und-bedingungen ergebe sich zur anzuwendenden Deckungshöhe für einen durchschnittliche Versicherungsnehmer klar, dass sich die Besonderen Bedingungen ST 005-1 (bloß) ergänzend auf die in der Polizze zuvor ausdrücklich unter „Katastrophenschutz“ geregelten Risiken bezögen.
Das Argument der Klägerin, die diesbezügliche Vertragslage sei (zumindest) mehrdeutig, sei formalistisch konstruiert und orientiere sich nicht am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers: Bei redlichem Verständnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer (zunächst oder für sich genommen) die besondere Bedingung ST 005-1 liest, daraus eine Deckung für Überschwemmungen bis zur Gesamtversicherungssumme ableitet und den für ebendieses Überschwemmungsrisiko an prominenter Stelle der Polizze geregelten Gesamtbetrag von EUR 7.500 als unklar und widersprüchlich auslegt. Entsprechend des systematischen Aufbaus der Polizze würde das Risiko Überschwemmungen nicht grundsätzlich umfasst, sondern erst durch den in der Polizze weiter unten abgedruckten ST 005-1 im Punkt „Katastrophenschutz“ als zusätzlich versichertes Risiko in den Vertrag einbezogen und konkretisiert. Es sei somit auch klar erkennbar, dass für dieses Risiko der im Kapitel Sturmschadenversicherung ausdrücklich und konkret genannte Betrag von EUR 7.500 die Versicherungshöchstsumme sei. Insofern nehme ST 005-1 gerade nicht auf die Versicherungssumme von EUR 12.444.700, sondern – nach Anführung der umfassten Risiken – auf die „hiefür“ also für diese Risiken vereinbarte Versicherungssumme von EUR 7.500 Bezug.
Zusammengefasst sei daher hier die Versicherungsleistung für Schäden aus einer Überschwemmung mit einem Betrag von EUR 7.500 beschränkt. Da die Beklagte (unstrittig) bereits in dieser Höhe Zahlung an die Klägerin geleistet habe, seien daher das diesbezügliche Zahlungs-und Feststellungsbegehren abzuweisen.
Das Urteil ist in seinen Spruchpunkten 2. und 3. mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen den klagsabweisenden Punkt 1. richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Rechtsrüge:
1.1. Das Erstgericht hat die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zur Vertragsauslegung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
1.2. Die Berufungswerberin wiederholt im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Argumente, warum die Versicherungsbedingungen in ihrem Sinne auszulegen wären. Dies vermag nicht zu überzeugen:
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen.
Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren (RS0050063).
Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie – wie hier – nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RS0008901), und zwar aus ihrem Zusammenhang heraus (RS0008901 [T10]).
Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Bedingungen zu berücksichtigen (RS0112256).
Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende (also vom Wortlaut her miteinander nicht in Einklang stehende) Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen muss (RS0008901 [T32]; RS0121990), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Anwenders der AGB, regelmäßig also des Versicherers gehen (RS0050063 [T3]).
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und Risikoeinschränkungen zu rechnen. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen allerdings in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RS0112256, RS0050063 [T17]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
1.3. Es gilt daher im Anlassfall zu prüfen, ob in Anwendung der genannten Auslegungsgrundsätze die von der Klägerin geltend gemachten Schäden unter den in der Polizze Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmungen fallen und mit welcher Versicherungssumme.
Nach Art 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden ASTB 2002 sind Schäden durch Überschwemmungen nicht versichert. Erst durch die in der Polizze genannten Besonderen Bedingungen STA 005-1 werden solche Schäden „ergänzend“ zu den ASTB doch in den Versicherungsschutz einbezogen. Dazu hält die Polizze aber explizit fest, dass Schäden aus Überschwemmungen zum „Katastrophenschutz“ zählen und dafür ein Sublimit EUR 7.500 gilt.
Aus dem Regelungszusammenhang ist somit zu erkennen, dass die primäre Risikobeschränkung darauf abzielt, dass unter den Versicherungsschutz keine Schäden am Gebäude fallen, die durch Überschwemmungen hervorgerufen werden und dass für solche Schäden nur im Rahmen des „Katastrophenschutzes“ und dort nur bis zum Sublimit (von EUR 7.500) gehaftet werden soll. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikel 2 der ASTB 2002 („Nicht versichert sind…“), der diese Risikobeschreibung klar präzisiert bzw. aus der Systematik der Polizze. Dass in der Polizze Überschwemmungsschäden im Sinne eines Katastrophenschutzes (bis zum Sublimit) somit wieder einbezogen werden, ändert nichts an der in Artikel 2 ASTB 2002 klar umrissenen inhaltlichen Risikobeschränkung für solche Schäden. Diese das Risiko beschränkende Vertragsklausel ist klar und verständlich, sodass sie auch keine für die Klägerin günstigere Auslegung nach § 915 ABGB zuließe.
Dem setzt die Berufung nichts Stichhaltiges entgegen. Warum warum ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Vertragslage so verstehen soll, dass es durch das ausgewiesene Sublimit zu einer „zusätzlichen“ Versicherungsleistung von EUR 7.500 für Überschwemmungsschäden kommen sollte, wenn solche Schäden schon ganz grundsätzlich von der Versicherungssumme von über EUR 12 Mio umfasst wären, bringt die Berufung nicht zur Darstellung. Schäden an Gebäuden durch Überschwemmungen sind – wie auch die Klägerin zugesteht - meist gravierend und daher kostspielig zu sanieren. Dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer also den vorliegenden Vertragstext so liest, dass solche Schäden zusätzlich mit EUR 7.500 versichert wären, obschon eine Versicherungsdeckung von über EUR 12 Mio besteht, ist nicht erkennbar.
Auch der in den Besonderen Bedingungen ST 005-1 enthaltene Satz „Der Versicherer haftet pro Schadenereignis bis zu der hiefür vereinbarten Versicherungssumme für Gebäude zusammen.“ ändert daran nichts, verweisen doch die Besonderen Bedingungen ST 005-1 zu Beginn eindeutig darauf, bloß „ergänzend“ zu den ASTB Versicherungsschutz zu bieten. Somit gilt in einer Gesamtschau hinsichtlich der in den ASTB klar umrissenen inhaltlichen Risikobeschränkung das oben Ausgeführte.
1.4. Soweit die Klägerin im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels geltend macht, das Erstgericht hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass dem Vertragsabschluss keine Verhandlungen vorausgegangen seien und die Vertragsformblätter von der Beklagten stammten, ging das Erstgericht bei seiner rechtlichen Würdigung von diesem Umständen ohnehin aus (US 12ff). Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich somit.
1.5. Ausgehend von alldem war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
2.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da sich die Nebenintervenientin am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat, gebührt der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht (4 Ob 166/22y [22]).
3.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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