Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Klenk und Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , geboren **, Pensionistin, und 2. B* , geboren **, Pensionist, beide **, beide vertreten durch Dr. Matthias Bacher LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt C* , **, vertreten durch Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 13.839,30 sA und Feststellung (Streitwert EUR 500), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 13.839,30) gegen das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.11.2025, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe :
Am 4.5.2022 ereignete sich gegen 14:30 Uhr auf der ampelgeregelten Kreuzung D* Straße/E*straße/F*straße ( Kreuzung ) ein Verkehrsunfall, an dem der von der Erstklägerin gehaltene und vom Zweitkläger gelenkte Pkw ** ( Klagsfahrzeug ) und das von der Beklagten gehaltene Notarzteinsatzfahrzeug ** ( Beklagtenfahrzeug ) beteiligt waren.
Das Klagsfahrzeug näherte sich auf der D* Straße kommend der Kreuzung und verringerte zunächst die Geschwindigkeit. Bereits in Annäherung an die Kreuzung schaltete die für seine Fahrtrichtung geltende Ampel auf Gelb um. Das Klagsfahrzeug beschleunigte dann wieder und als es über die Haltelinie in die Kreuzung einfuhr, zeigte die Ampel für seine Fahrtrichtung bereits Rot.
Das Beklagtenfahrzeug bog vom stadtauswärts neben der E*straße gelegenen Stützpunkt mit bereits eingeschaltetem Blaulicht links in die E*straße Richtung Kreuzung ein und näherte sich auf der zuletzt nahezu geradlinig verlaufenden E*straße am rechten Geradeausfahrstreifen der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h an. Mehr als 50 m vor der Kreuzung wurde das Folgetonhorn eingeschalten, das erst nach der Kollision wieder ausgeschaltet wurde. In Annäherung an die Kreuzung zeigte die Ampel für das Beklagtenfahrzeug Rot. Das Beklagtenfahrzeug reduzierte zunächst seine Geschwindigkeit auf rund 30 km/h und beschleunigte wieder vor Erreichen der Haltelinie.
Die Kollision erfolgte im Schnittpunkt der Verlängerung des linken Geradeausfahrstreifens der E*straße in Richtung F*straße und des linken Geradeausfahrstreifens der D* Straße stadtauswärts.
Die Kläger begehrten von der Beklagten im ersten Rechtsgang die Zahlung von Schadenersatz für Sach- und Personenschäden von zuletzt EUR 20.793,80 an die Erstklägerin und EUR 6.884,80 an den Zweitkläger und die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Zweitkläger für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4.5.2022.
Das Alleinverschulden an der Kollision treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeugs, weil dieser bei Rotlicht die Kreuzung übersetzt habe. Der Zweitkläger sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Auch bei Verwenden des Blaulichts und des Folgetonhorns hätte das Beklagtenfahrzeug vor Einfahrt in die Kreuzung bei Rotlicht anhalten müssen und hätte nur unter der Voraussetzung weiterfahren dürfen, dass weder Personen noch Sachen beschädigt werden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und wandte das Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeugs ein. Das im Einsatz befindliche Beklagtenfahrzeug – sowohl das Blaulicht als auch das Folgetonhorn seien in Betrieb gewesen – habe die Kreuzung bei Grünlicht übersetzt, als das Klagsfahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.
In eventu machte die Beklagte eigene, aus dem Unfall resultierende, Ansprüche von EUR 55.495,65 (EUR 52.853,00 Reparaturkosten und EUR 2.642,65 Verwaltungsmehrkosten) als Gegenforderung geltend.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Zahlungs- und Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz (Urteil vom 31.1.2025, ON 41).
Der Berufungssenat hob dieses Urteil im Umfang der (zur Hälfte erfolgten) Anfechtung durch die Kläger (Abweisung des Klagebegehrens in Ansehung von EUR 10.396,90 gegenüber der Erstklägerin und von EUR 3.442,40 sowie der Feststellung der Haftung für 50% der künftigen Schäden gegenüber dem Zweitkläger) auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil es keine Feststellung zur Ampelfarbe im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie durch das Beklagtenfahrzeug getroffen hatte. Sollte festgestellt werden, dass die Ampel für das Beklagtenfahrzeug bei Überfahren der Haltelinie Rot anzeigte, wäre von einem rechtswidrigen Verhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs auszugehen, weil er vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht angehalten hat, um sich zu überzeugen, dass er ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren kann.
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht ergänzend fest, dass die vom Beklagtenlenker zu beachtende Ampel beim Überfahren der Haltelinie Rot zeigte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Teil-Zwischenurteil erkannte das Erstgericht (1.) , dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Erstklägerin EUR 10.396,90 samt 4 % Zinsen aus EUR 10.209,80 von 11.6.2022 bis 19.9.2022 und aus EUR 10.396,90 seit 20.9.2022 und dem Zweitkläger EUR 3.442,40 samt 4 % Zinsen seit 11.6.2022 zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe und behielt (2.) die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor.
In der rechtlichen Beurteilung verwies es auf die überbundene Rechtsansicht des Berufungsgerichts aus dem ersten Rechtsgang.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Teil-Zwischenurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Erstklägerin EUR 10.396,90 samt 4 % Zinsen aus EUR 9.263,25 von 11.6.2022 bis 4.7.2022, aus EUR 10.209,80 von 5.7.2022 bis 19.9.2022 und aus EUR 10.396,90 seit 20.9.2022 und dem Zweitkläger EUR 3.442,40 samt 4 % Zinsen seit 11.6.2022 zu zahlen, dem Grunde nach als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung von EUR 55.495,65 dem Grunde nach mit 50 % als zu Recht bestehend erkannt werde sowie das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 946,55 von 11.6.2022 bis 4.7.2022 abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 In der Verfahrensrügebringt die Beklagte vor, die Erlassung eines Teil-Zwischenurteils sei unzulässig, weil die von der Beklagten eingewandte Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit den Klagsforderungen stehe. Das Verfahren sei daher im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO mangelhaft.
1.2 In der Rechtsrüge bringt die Beklagte vor, dass von einem gleichteiligen Verschulden der beteiligten Lenker auszugehen sei, weil beide bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren seien. Daher bestehe auch die eingewandte Gegenforderung von EUR 55.495,65 dem Grunde nach mit 50 % zu Recht.
1.3Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, ob ein Teilurteil gesetzlich zulässig ist, im Rahmen der Rechtsrüge überprüfbar (RS0040655 [T2], [T3] und [T8]). Nach teilweise in der Literatur vertretener Meinung kann das gesetzwidrig erlassene Teilurteil hingegen nur nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO – also im Rahmen einer zu erhebenden Verfahrensrüge - bekämpft werden ( Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller 6§§ 391–392 ZPO Rz 5; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³§ 391 ZPO Rz 14).
Da die Beklagte die Erlassung eines Teil-Zwischenurteils sowohl als Verfahrensmangel als auch als unrichtige rechtliche Beurteilung rügt, braucht auf die zwischen Rechtsprechung und Lehre bestehende Meinungsverschiedenheit nicht näher eingegangen werden.
1.4Die Fällung eines Teilurteils über die Klagsforderung unter Ausklammerung der Gegenforderungen ist zulässig, wenn die Klagsforderung und die vom Teilurteil nicht erfasste Gegenforderung in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 391 Abs 3 ZPO). Bei konnexen Forderungen strebt das Gesetz aus prozessökonomischen Gründen hingegen eine einheitliche Entscheidung an ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 391 ZPO Rz 55/1).
Bei wechselseitigen Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall ist nach der Rechtsprechung ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO anzunehmen (RS0040672), sodass die Fällung eines die Beklagte zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteils nur in dem Umfang zulässig wäre, als einer (berechtigten) Klagsforderung lediglich eine konnexe Gegenforderung in einer sie nicht erreichenden Höhe entgegengehalten wird (2 Ob 21/07p; RS0040878). Hier übersteigt die eingewendete Gegenforderung die Höhe der zuletzt noch strittigen Klagsforderungen. Die Erlassung eines die Beklagte zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteils über die Klagsforderung wäre daher unzulässig.
1.5 Hier ist aber zu beachten, dass das Erstgericht keinen Leistungsbefehl ausgesprochen hat, sondern über das Zahlungsbegehren lediglich dem Grunde nach entschieden hat.
Das Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO spricht aber über die Klagsforderung ab, entscheidet also unmittelbar über das Klagebegehren in Form eines Leistungsurteils ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 391 ZPO Rz 56).
Es liegt daher ein (Teil)Zwischenurteil über den Grund (eines Teils) des Anspruchs gemäß § 393 Abs 1 ZPO vor.
1.6§ 393 Abs 1 ZPO erlaubt die Fällung eines Zwischenurteils, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Ein Zwischenurteil kann daher auch ergehen, wenn strittig ist, ob die Forderung durch Teilzahlung oder Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden ist (RS0102003; RS0040935 [T5, T6, T11, T12]; RS0040746). Diese anspruchsvernichtenden Tatsachen können auch erst im Betragsverfahren erhoben werden und berühren somit die Fällung eines Grundurteils nicht. Dieses ergeht daher vorbehaltlich der Entscheidung über die Sacheinreden im Betragsverfahren (7 Ob 51/25p [5]).
1.7 Die Erlassung des angefochtenen (Teil)Zwischenurteils war daher gesetzlich zulässig. Über das Zurechtbestehen der eingewandten Gegenforderung hat das Erstgericht (zulässigerweise) noch nicht entschieden, sodass auch keine Entscheidungsbefugnis des Berufungssenats gegeben ist.
2.1 Weiters bringt die Beklagte vor, das Erstgericht habe übersehen, dass der Teilbetrag von EUR 1.893,10 vor Klagseinbringung nicht von der Erstklägerin ziffernmäßig fällig gestellt worden sei, weshalb die Beklagte den Zinsenlauf aus diesem Betrag bestritten habe. Der Erstklägerin stünden daher aus EUR 946,55 (50 % von EUR 1.893,10) Zinsen erst ab Klagszustellung zu.
2.2Ist von einem Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO auch das Zahlungsbegehren hinsichtlich des Kapitals umfasst, so wird durch das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs, nicht aber über den Beginn des Zinsenlaufs und die Höhe der Verzinsung abgesprochen, weil der Grund des Anspruchs die Berechtigung des Klägers bildet, vom Beklagten Geld zu fordern, sodass die Anführung der gesamten eingeklagten Forderung samt Zinsen nur der Individualisierung des Anspruchs dient. Damit wird noch nicht über den Beginn des Zinsenlaufs oder über die Höhe der Verzinsung abgesprochen (5 Ob 349/63 = SZ 36/149; RS0040861).
2.3 Über das Zinsenbegehren wurde daher noch nicht bindend abgesprochen, die Entscheidung darüber bleibt dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50, 52 Abs 3 und Abs 4 ZPO.
Eine Bewertung konnte unterbleiben; bei einem Zwischenurteil über ein auf Zahlung gerichtetes Leistungsbegehren ist der Wert des Streitgegenstands mit dem Geldbetrag gleichzusetzen (vgl RS0041025 [T4]).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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