Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten aufgrund der Verurteilung durch das Bezirksgericht Neulengbach vom 27. Jänner 2025, AZ **, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 83 Abs 1) StGB die unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Tulln, AZ **, vom 22. Mai 2025 gemäß den §§ 31, 40 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe (vgl ON 3.2, 1) von sechs Monaten (ON 2.3, 1; ON 3.1, 2).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe lagen mit 24. Februar 2026 vor, zwei Drittel der Unrechtsfolge waren am 24. März 2026 verbüßt (ON 2.3, 1 f; das Urteil zu AZ ** des Bezirksgerichts Tulln wurde bis dato nicht in Vollzug gesetzt, vgl ON 5, 16 des Bs-Akts, ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen wegen dessen einschlägig getrübten Vorlebens aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung der Ablehnung erhobene (ON 7, 1), schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des B*.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dem Beschwerdeführer kamen bereits die Rechtswohltaten der bloßen Androhung einer Freiheitsstrafe als auch der bedingten Entlassung zu Gute. Weder diese Resozialisierungshilfen noch der Vollzug von Geld-und Freiheitsstrafen konnten ihn davon abhalten, neuerlich zu delinquieren. Vielmehr beging er die dem Vollzug zugrundeliegende Tathandlung während seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Diese kriminelle Beharrlichkeit des unbeschadet Verurteilungen zu Freiheitsstrafen weiterhin Delikte gegen Leib und Leben setzenden, mit reichlicher Hafterfahrung versehenen Beschwerdeführers, bei dem zuletzt auch schon die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vorlagen, sowie seine 20 Jahre andauernde und durch zwölf ungetilgte Verurteilungen, davon dreimal unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB, geprägte deliktische Laufbahn sprechen bei noch dazu dreimaliger Verhängung einer Ordnungsstrafe während des Strafvollzugs (vgl ON 2.3, 3) gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Da die angestrebte Korrektur des beschriebenen Charakterdefizits beim Strafgefangenen nur durch den Effekt konsequenten weiteren vollständigen Strafvollzugs mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden kann, musste das Rechtsmittel erfolglos bleiben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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