Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2026, GZ B*-133, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2025 (rechtskräftig seit 25. August 2025), AZ B*, wurde A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (ON 65 und 73.3).
Hinsichtlich dieser Freiheitsstrafe wurde dem Genannten mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2025 gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 25. August 2027 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugsbehandlung, einer Psychotherapie, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Verurteilte vorerst für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen und sodann die Behandlung als ambulante Therapie fortzusetzen hat (ON 101).
Demzufolge wurde A* am 20. Oktober 2025 aus der Strafhaft entlassen (ON 104) und trat am selben Tag seine stationäre Therapie bei der C* an (ON 105). Bereits am 17. November 2025 brach der Genannte die stationäre Therapie aus eigenem Wunsch wieder ab (ON 107).
Nach wiederholten (förmlichen) Mahnungen (vgl ON 110 und 111) beantragte die Staatsanwaltschaft Wien am 16. Jänner 2026 den Widerruf des A* gewährten Strafaufschubs (ON 120). Dieser Antrag wurde dem Genannten mit Note vom selben Tag (ON 122; zugestellt durch Hinterlegung am 21. Jänner 2026 [Zustellnachweis zu ON 122] und nach neuerlich Zustellung auch durch persönliche Übernahme am 13. Februar 2026 [ON 129]) zur allfälligen Äußerung übermittelt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2026 widerrief das Erstgericht den A* mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 (ON 101) gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG (ON 133). Dieser Beschluss wurde dem Genannten am 25. Februar 2026 durch persönliche Über- nahme zugestellt (ON 134 S 3).
Der Bewährungshelfer des A* meldete sich am 6. März 2026 telefonisch beim Landesgericht für Strafsachen Wien und teilte mit, dass der Genannte gerade bei ihm sei und eine Beschwerde einbringen wolle. Seitens der zuständigen Abteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde dieser auf die Rechtsmittelfrist sowie die postalische Einbringungsmöglichkeit hingewiesen (ON 138).
Am 11. März 2026 langte eine mit 5. März 2026 datierte – demnach bereits vor dem angeführten Telefonat am 6. März 2026 verfasste (Datum der Postaufgabe unbekannt) - und als „ Stellungnahme/Erklärung/Ersuchen um Fristverlängerung “ bezeichnete Eingabe des A* ein, in welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - darlegt, dass er sich in den vergangenen Monaten um die Beschaffung von Unterlagen, insbesondere eine AMS-Bestätigung sowie ein ärztliches Rezept bemüht habe und daher um etwas zusätzliche Zeit ersuche, um alle notwendigen Unterlagen vollständig vorlegen zu können (ON 140).
Die Erstrichterin wies A* mit Note vom 12. März 2026 darauf hin, dass der Inhalt dieser am 11. März 2026 eingelangten Eingabe (ON 140) nicht auf eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss hindeute, und forderte diesen weiters auf, binnen einer Woche klarzustellen, ob es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handle. Diese Note wurde dem Genannten am 16. März 2026 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 141) und wurde überdies auch dessen Bewährungshelfer zur Kenntnis übermittelt (ON 141).
Mit undatierter, am 18. März 2026 im Service-Center des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgegebener Eingabe erhob der Verurteilte schließlich Beschwerde gegen den Widerruf des gewährten Strafaufschubs. Begründend verweist A* – ohne jegliche klarstellende Bezugnahme auf seine frühere Eingabe – auf eine bestehende Therapieplatzzusage sowie ein erhaltenes ärztliches Rezept (ON 142).
Davon ausgehend ist vorauszuschicken, dass die Eingabe des A* vom 5. März 2026 (ON 140) die in § 88 StPO normierten Minimalerfordernisse einer Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht erfüllt:
Gemäß § 88 Abs 1 StPO muss eine Beschwerde den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anführen, die Erklärung enthalten, den Beschluss anfechten zu wollen und angeben, worin die Rechtsverletzung besteht ( Tipold, WK-StPO, § 88 Rz 1 f). Auch wenn an die Begründung einer Beschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen sind ( Tipold, aaO Rz 3), so lässt die genannte Eingabe in casu keinen Beschwerdewillen, sondern – sowohl der Bezeichnung als auch dem Inhalt nach – (ausschließlich) die Wahrnehmung einer Äußerungsmöglichkeit erkennen. Auch eine Klarstellung durch den Verurteilten, dass dieses Schreiben als Beschwerde gemeint gewesen wäre, ist trotz ihm vom Gericht eingeräumter Gelegenheit nicht erfolgt, zumal die am 18. März 2026 eingebrachte Eingabe gerade nicht auf eine bereits erhobene Beschwerde Bezug nimmt oder eine bereits erfolgte Beschwerdeerhebung klarstellt. Vielmehr geht aus dieser lediglich der Wille hervor, nunmehr, also mit diesem Schreiben, Beschwerde zu erheben („hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen den Widerruf des mir gewährten Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 SMG ein “, ON 142).
Zusammenfassend ist daher erst die am 18. März 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangte Eingabe (ON 142), nicht aber schon jene vom 5. März 2026 (eingelangt am 11. März 2026, ON 140) als ein einer gerichtlichen Entscheidung zugängliches Rechtsmittel zu werten.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist – wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 133 S 3) - eine Beschwerde (soweit hier interessierend) binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, das heißt ab dessen Zustellung, schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen.
Der bekämpfte Beschluss wurde A* – wie bereits ausgeführt - am 25. Februar 2026 zugestellt (ON 134 S 3), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist am 11. März 2026, 24.00 Uhr abgelaufen ist (§ 84 Abs 1 StPO).
Die am 18. März 2026 durch persönliche Übergabe im Service-Center des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingebrachte Beschwerde wurde daher jedenfalls nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist und sohin verspätet erhoben, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen war.
Bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass das Rechtsmittel innerhalb der A* vom Erstgericht gesetzten Frist zur Klarstellung, ob es sich bei der vorhergehenden Eingabe (ON 140) um eine Beschwerde gehandelt hat, eingelangt ist, daran nichts zu ändern vermag, zumal eine solche Klarstellung ja gerade nicht erfolgt ist (siehe dazu bereits die obigen Ausführungen).
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