Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgerichtvom 15. November 2025, GZ **-9.1, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 121b Abs 3 StVG den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 2. September 2025 sowie einen damit verbundenen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1) jeweils als unzulässig zurück.
Begründend hielt das Erstgericht dazu – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben – fest wie folgt:
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Soweit A* zunächst in seiner Eingabe ON 1 die Nichtbehandlung seines Ansuchens vom 20. August 2025 (ON 5.3) kritisiert, ist dem Anstaltsleiter beizupflichten, dass es sich dabei erkennbar um eine Unmutsäußerung betreffend die Entfernung der automatischen Türschließanlage und die Verbringung des Aufenthalts im Freien mit Strafgefangenen handelt. Nach Ansicht des Vollzugsgerichtes wurde dabei eine Entscheidungsfrist durch den Anstaltsleiter nicht ausgelöst. Ebenso zutreffend verweist die Anstaltsleitung darauf, dass die in § 121c Absatz 2 StVG normierte Entscheidungsfrist von sechs Monaten bei weiten noch nicht abgelaufen war, weswegen sich die Beschwerde in diesen Umfang jedenfalls als unzulässig erweist.
Soweit A* nun den Umstand kritisiert, dass der Aufenthalt im Freien teilweise gemeinsam mit Strafgefangenen durchgeführt werde, bleibt zu entgegnen, dass die Trennungsbestimmung der §§ 158 ff StVG sich ausschließlich auf die Vollziehung der Unterbringung im inneren Sinne beziehen. Der Aufenthalt im Freien ist jedoch gleichermaßen wie die Verbringung der Arbeitszeit, keine maßnahmenspezifische Betreuungszeit (dazu Drexler/Weger, StVG 5§ 44 Rz 1/1). Im Übrigen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geforderten Trennung von Insassengruppen beim Aufenthalt im Freien um eine generelle Kritik an einem etablierten Ablauf in der Justizanstalt und damit tatsächlich bloß um eine Aufsichtsbeschwerde (OLG Wien vom 28. April 2025, 32 Bs 19/25s; Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 8). Da Beschwerden wegen eines aufsichtsbehördlichen Sachverhaltes keinem Rechtszug an das Vollzugsgericht unterliegen, ist die Beschwerde auch in diesem Umfang zurückzuweisen.
Soweit A* seine persönliche Anhörung begehrt ist nicht ersichtlich, in wie weit diese im Anlassfall erforderlich sein soll.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist gleichermaßen als unzulässig zurückzuweisen. Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Absatz 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass alleine die im § 17 Absatz 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, die die Gewährung von Verfahrenshilfe gerade nicht vorsehen.
Zutreffend ist zwar, dass der VfGH mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025, GZ: G133/2024 (G1333/2024-31), die Verfassungswidrigkeit des gänzlichen Ausschlusses der Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren nach dem StVG der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Strafgefangenen bzw. Untergebrachten durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters feststellte und demnach die Bestimmung des § 17 Absatz 2 Z 1 des StVG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft tritt.
Dagegen richtet sich die – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 14) rechtzeitige (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG; Pieber, WK² StVG § 121a Rz 4) – Beschwerde des A*, die gegen mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz gerichtet ist. Es bestehe das generelle Problem, dass alle Beschlüsse gesetzwidrig per E-Mail zugestellt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Insassen ein ERV-Versand untersagt sei; das BMJ habe das StVG zu ändern. Ein inhaltliches Vorbringen zum Verfahrensgegenstand wird nicht erstattet (ON 10.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK 2StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Im Übrigen ist - wie bereits vom Erstgericht festgehalten - darauf zu verweisen, dass die mit Entscheidung des VfGH vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat (OLG Wien, AZ 32 Bs 314/25y uva).
Im Weiteren ist anzumerken, dass die Ausführungen des Erstgerichts zum noch nicht erfolgten Ablauf der in § 121c Abs 2 StVG normierten Entscheidungsfrist keinen Bedenken begegnen. Auch ist dem Erstgericht dahingehend beizupflichten, dass es sich bei den weiteren – eine Trennung der Insassen beim Aufenthalt im Freien fordernden – Ausführungen des Beschwerdeführers um eine generelle Kritik an einem etablierten Ablauf in der Justizanstalt und damit tatsächlich um eine Aufsichtsbeschwerde (vgl dazu bereits Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 19/25s; Drexler/Weger, aaO § 120 Rz 8) handelt.
Mit seiner – sich auf eine vermeintliche Zustellung per E-Mail beschränkenden (vgl dazu bereits Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 37/26i, 32 Bs 223/25s ua) – im Übrigen jedoch unsubstantiiert gebliebenen Beschwerde vermag der Beschwerdeführer demnach keine Bedenken an der erstgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Da dieser auch sonst keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl Pieberin WK² StVG § 121b Rz 4), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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