Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. November 2024, GZ * 8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 1. September 2024 (ON 1) als unzulässig zurück.
Das Erstgericht ging - wortwörtlich wiedergegeben - von folgendem Sachverhalt aus:
Laut der einliegenden Meldung vom 26. Juli 2024, ON 5, Seite 13, fand am 26. Juli 2024 um zirka 08.40 Uhr ein Paket überwurf mit unbekanntem Inhalt im Bereich **gasse in den abgeteilten **hof (Hof **), in welchem sich zum Tatzeitpunkt 34 Insassen befanden, statt. Über Aufforderung durch den zur Aufsicht eingeteilten Justizwachebeamten wurde das Paket durch einen Insassen in den Vorfeldbereich aus dem Spazierhof hinausgeworfen und durch den Justizwachebeamten sichergestellt. In weiterer Folge erstattete dieser dem Wachkommandanten telefonisch Bericht, welcher den Abbruch des Spazierganges und Einrücken vom Spazierhof um 08.50 Uhr anordnete. In weiterer Folge wurde das sichergestellte Paket geröntgt und mehrere unerlaubte Gegenstände festgestellt.
Mit der Eingabe vom 28. Juli 2024 (ON 5, Seite 11), gerichtet an den Anstaltsleiter B* wegen „DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE“ führte A* aus, dass am 26. „Juni“ 2024 neuerlich ein Hofgangsabbruch wegen Mauerwurf stattgefunden habe, obwohl das Päckchen vom Gefangenen zum Beamten geworfen wurde und dennoch der Hofgang vorzeitig abgebrochen worden sei, dies über Anordnung eines Beamten im Kommando und er aus diesem Grund Dienstaufsichtsbeschwerde erhebe. Dies vor allem deshalb, weil in Ablehnungen ständig mit der notwendigen Trennung von Insassengruppen argumentiert werde, dennoch die notwendige Trennung vom Maßnahmenvollzug und Strafhaft immer noch nicht gegeben sei und er immer noch im Drogenhofgang teilnehmen müsse, obwohl er sich im Maßnahmenvollzug befinde und er erwarte sich die sofortige Trennung im Hofgang.
Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 16. August 2024 (ON 5, Seite 9) von * Dr. C* beantwortet, indem sie ausführte, dass der Hofgang zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt auf Grund eines Mauerwurfs eines Paketes um 08.50 Uhr abgebrochen worden sei. A* habe sich an diesem Tag von 07.55 Uhr bis 08.50 Uhr im Spazierhof befunden, darüber hinaus zeige die Dokumentation, dass es im Monat „Juni“ mehrmals ermöglicht wurde, den Aufenthalt im Freien um fünf bis zu 15 Minuten zu überziehen. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass (ergänze: es) auf Grund der notwendigen Trennung von Insassengruppen beim Aufenthalt im Freien und der damit einhergehenden zeitlichen Ablauforganisation organisatorisch und (ergänze: aus) logistischer Sicht (ergänze: nicht) möglich sei, einen Aufenthalt im Freien, der unterbrochen werden musste bzw. nicht durchgeführt werden konnte, nachzuholen. Aus Sicht des Anstaltsleiters bestünde daher kein Anlass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.
Das Erstgericht erwog, dass – soweit der Beschwerdeführer sich gegen die aufsichtsbehördliche Überprüfung vom 16. August 2024 wende - bloß eine Mitteilung an den Insassen und keine Entscheidung des Anstaltsleiters vorliege, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig erweise.
Soweit der um fünf Minuten verkürzte Hofgang am 26. Juli 2024 kritisiert werde, sei festzuhalten, dass dieser Beschwerdepunkt ebenso Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung vom 16. August 2024 gewesen sei. Die Beschwerde kritisiere dabei lediglich eine Anordnung eines Strafvollzugsbediensteten im Sinne des § 26 StVG vom Aufenthalt im Freien vorzeitig einzurücken, damit werde abermals kein dem Leiter der Justizanstalt zurechenbares Verhalten thematisiert, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*.
Der Anstaltsleiter sei für Fehlverhalten von Strafvollzugsbediensteten zuständig und habe daher eine Beschwerde zu behandeln, dies sei bis heute nicht passiert, sodass sich der Anstaltsleiter damit strafbar mache. Bis heute finde beim Hofgang eine Trennung von drogenabhängigen Strafhäftlingen und den im Maßnahmenvollzug Untergebrachten nicht statt. Wenn schon so oft die Arbeit wegen Beamtenmangel ausfalle, sei unverständlich, wieso er als Unbeschäftigter nicht auch schon vormittags mit dem Hofgang der Unbeschäftigten ausrücken dürfe. Es habe eine gesetzeskonforme Unterbringung stattzufinden, da er nach Verbüßung der Strafe mit 28. November 2021 nicht mehr dauernd für 17 bis 20 Stunden am Tag eingesperrt werden dürfe. Es seien ihm Lockerungen wie Hofgang, bessere Einkaufsmöglichkeiten und Internetzugang zu ermöglichen. Schikanen beim Schleusendurchgang, Zellenverwüstungen nach Zellenkontrollen und Diebstahl von Eigentum müsse er nicht mehr erdulden. Es gäbe von der EU für Deutschland Richtlinien für die Sicherheitsverwahrung, die auch für den Maßnahmenvollzug in Österreich gelten würden, aber in Österreich werde der Maßnahmenvollzug wie die Strafhaft behandelt.
Es habe eine mündliche Anhörung stattzufinden, wenn sie gesetzlich zustehe, was vom Erstgericht dauernd missachtet werde. Es sei der Beschluss nur einseitig und nicht vollständig und der Anstaltsleiter sei zur Rechenschaft zu ziehen, da er informiert gewesen, aber nicht eingeschritten sei und dieser Lösungen für den Ersatzhofgang und andere Vollzugsprobleme zu finden habe. Er fordere neuerlich eine persönliche mündliche Anhörung. Der Beschluss sei per RSa/b Brief zuzustellen. Ein E Mail Beschluss werde nicht mehr angenommen werden, da er über keinen Internetzugang verfüge (ON 9).
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht im Recht.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/6).
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach Erledigungen nach § 122 StVG keinem Rechtszug unterlägen und daher dagegen erhobene Beschwerden zurückzuweisen seien, ist grundsätzlich richtig, setzt aber voraus, dass das in Rede stehende Anliegen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG gewertet wurde. In Fällen, in denen fraglich ist, welchen Rechtsbehelfs sich der Strafgefangene bedient, ist für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde deren tatsächlicher Inhalt (und nicht etwa die Rechtsansicht des Anstaltsleiters) entscheidend und eine Frage der Auslegung im Einzelfall ( Drexler/Weger , StVG 5 § 120 Rz 7). Gegenständlich hat sich das Vollzugsgericht mit der Frage, ob der vom Untergebrachten monierte Sachverhalt vom Anstaltsleiter zutreffend als Aufsichtsbeschwerde gewertet wurde, nicht auseinandergesetzt.
Nach § 121 Abs 1 Z 1 StVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet , in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein. Wie aus dem bekämpften Beschluss aber auch dem verfahrenseinleitenden Ansuchen (ON 5 S 11) ersichtlich, kritisiert A* einerseits, dass am 26. Juli 2024 aufgrund eines über die Mauer geworfenen Päckchens der Hofgang vorzeitig abgebrochen wurde, zum anderen fordert er die Trennung des Hofgangs von Strafgefangenen und im Maßnahmenvollzug Untergebrachten.
Der A* am 19. August 2024 nachweislich zur Kenntnis gebrachten Erledigung des Anstaltsleiters vom 16. August 2024, GZ ** (ON 5 S 9 f), kommt in Ansehung des verkürzten Hofgangs tatsächlich Bescheidqualität zu, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass das Vorbringen des Untergebrachten in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2024, nämlich der vorzeitige Abbruch des Hofgangs durch einen Justizwachebeamten, als unberechtigt angesehen wird ( Hengstschläger/Leeb § 58 Rz 10 ff; OLG Wien zuletzt etwa 32 Bs 113/23m). Daran vermag der unter einem vorgenommene Verweis des Anstaltsleiters, wonach es keinen Anlass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gäbe (ON 5 S 9) sowie dass keine Entscheidung nach § 121 Abs 1 StVG vorliege (ON 5 S 5), nichts zu ändern. In Ansehung der behaupteten Verletzung des § 43 StVG liegt somit tatsächlich eine Beschwerde nach § 121 StVG vor, die vom Anstaltsleiter unter Hinweis darauf, dass der Aufenthalt im Freien am 26. Juli 2024 zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufgrund eines über die Mauer geworfenen Pakets um 8:50 Uhr abgebrochen wurde, einer inhaltlichen Erledigung zugeführt wurde.
Nach § 43 StVG haben Strafgefangenen, die nicht im Freien arbeiten, das Recht sich täglich eine Stunde im Freien aufzuhalten. Die Ausübung jedes im StVG vorgesehenen subjektiv öffentlichen Rechts hat aber seine Grenzen in der mit dem Strafvollzug wesensnotwendig verbundenen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten ( Drexler/Weger, StVG 5 § 20 Rz 9 mwN). Zur Erreichung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sind die Gefangenen von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen (§ 20 Abs 2 StVG). Nachdem ein von der Straße in den Anstaltshof geworfenes Paket unbekannten Inhalts bereits die gebotene Abschließung von der Außenwelt beeinträchtigt, war der Abbruch des Hofgangs geboten, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht zu gefährden. Ein Verletzung des subjektiv-öffentlichen auf Hofgang im Ausmaß von einer Stunde konnte daher fallkonkret nicht festgestellt werden, sodass die Beschwerde insoweit – im Ergebnis – unberechtigt ist.
Bei der vom Beschwerdeführer geforderten (künftigen) Trennung von Insassengruppen beim Aufenthalt im Freien handelt es sich hingegen um eine generelle Kritik an einem etablierten Ablauf in der Justizanstalt und damit tatsächlich um eine Aufsichtsbeschwerde (vgl Drexler/Weger, aaO § 120 Rz 8). Nachdem Beschwerden gegen eines zu Recht aufsichtsbehördlich erledigten Sachverhalts - da etwa auch kein Rechtszug an das Vollzugsgericht besteht – zurückzuweisen sind ( Drexler/Weger aaO § 122 Rz 4), war der Beschwerde insofern ein Erfolg zu versagen.
Dem Begehren auf persönliche mündliche Anhörung steht letztlich entgegen, dass es gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG, der gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, im Ermessen der Behörde liegt, von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Fallkonkret ist aber weder aus dem Vorbringen noch dem Akteninhalt abzuleiten, dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch besser und effizienter entsprochen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb , AVG § 39 Rz 26 mwN).
Das weitere - sich nicht am Verfahrensgegenstand orientierende - Vorbringen, ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zu bewirken.
Rechtsmittel belehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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