32Bs37/26i – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **, **9, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht Beschwerden des A* (ON 1 in AZ ** und ON 1 in AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz) sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück.
Das Erstgericht ging wortwörtlich wiedergegeben von folgendem Sachverhalt aus:
Mit der StVG-Form. Nr. 11 (zu § 119 StVG.: Ansuchen) vom 14. Mai 2025 (ON 5.3) an den Leiter der Anstalt teilte A* diesem mit, dass er die Entgegennahme von Schriftstücken, die ihm im Wege des ERV zustellt verweigere, weil „B*“ ihm dem Versand per ERV verweigere und forderte die Zustellung von Rsa/b-Briefen. Dieses Schreiben wurde am 19. Mai 2025 von HR Dr. B* zur Kenntnis genommen und A* am 20. Mai 2025 verkündet. A* hat die uneingeschränkte Möglichkeit mit anderen Personen und Stellen schriftlich zu verkehren. Eine Einschränkung dieser Berechtigung ist durch die Justizanstalt ** nicht erfolgt. Die Bestimmungen der §§ 86 und 87 StVG sind von der Justizanstalt zwingend anzuwenden. Die weiters angeführten maßgeblichen Bestimmungen fallen in die Zuständigkeit der Gerichte.
Im Verfahren der Justizanstalt ** vom 13. März 2020 zu C* wurde MA* wegen des Hortens von diversen Medikamenten nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG iVm § 26 Abs 1 StVG schuldig erkannt und mit einem Verweis gemäß § 109 Z 1 StVG und § 110 StVG bestraft. Nach Kenntnisnahme der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung hat er keine Äußerung abgeben (ON 5.3).
Mit der StVG-Form. Nr. 11 (zu § 119 StVG: Ansuchen) vom 12. Juni 2025 (ON 5.3) an den Anstaltsleiter „D*“ behauptet A*, dass dieser eine falsche Aussage niedergeschrieben und diese zu revidieren habe, weil das Verfahren ** wegen des Hortens von Medikamenten eingestellt worden sei. Diese Eingabe wurde am 25. Juni 2025 an das Rechtsbüro zur Erhebung weitergeleitet. Nachdem die rechtskräftige Ordnungsstrafverfügung der Justizanstalt Graz-Jakomini beischafft worden war, nahm HR Dr. B* die Eingabe am 27. Juni 2025 zur Kenntnis.
Rechtlich erwog das Erstgericht auszugsweise wortwörtlich wiedergegeben wie folgt:
Zum Punkt der Versendung im ERV:
§ 86 Abs 1 StVG normiert, dass die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt. Abs 2 leg cit normiert, dass Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche jedoch zu untersagen sind, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.
§ 87 Abs 1 StVG normiert, dass soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.
Fallbezogen hat A* auf seinem Schreiben vom 14. Mai 2025 auf der StVG-Form Nr. 11 seinen Unmut über die seiner Meinung nach rechtswidrigen Zustellung von Schriftstücken durch das Gericht und dem Umstand, dass ihm der elektronisch Rechtsverkehr verweigert wird, zum Ausdruck gebracht. Dieses Schreiben wurde am 19. Mai 2025 von HR Dr. B* zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung auf Bewilligung der Nichtannahme von Schriftstücken, welche A* im Wege des ERV übermittelt werden, wurde von ihr nicht getroffen, weil diese nicht in ihren Kompetenzbereich fällt. Vielmehr ist auf die nachstehende, dem Beschwerdeführer bereits mehrfach zugestellte rechtliche Ausführung, zu verweisen:
Sofern für einen Strafgefangenen Schriftstücke eingehen, dürfen sie ihm gemäß § 87 Abs 1 StVG nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. § 87 Abs 1 StVG (und damit § 14 ZustG) gilt nicht nur für die Strafhaft, sondern auch für die mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 157 ff StVG) (Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 14 ZustG 3 Rz 7).
Ihnen dürfen daher gemäß § 14 ZustG Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person ausgehändigt werden. Das Dokument ist dem Leiter der Anstalt (oder der von ihm bestimmten Person) vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz werden gemäß § 79 GOG elektronisch ausgefertigt und dem Leiter der Justizanstalt ** gemäß § 138 Geo (Zustellschein für Zustellungen zu eigenen Handen) zugestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Zustellungen nicht per E-Mail erfolgen können, sondern im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), also gesetzeskonform iSd § 89c GOG.
Der Zustellakt selbst besteht in den Fällen des § 14 ZustG zunächst in der Übergabe der Sendung durch den Zusteller an den Anstaltsleiter und in der nachfolgenden Ausfolgung der Sendung an den Empfänger durch den Anstaltsleiter (bzw die von ihm bestimmte Person).
Der Anstaltsleiter wird daher zum Zusteller iSd § 4 ZustG und nimmt auch die Beurkundung des Zustellvorgangs auf dem Zustellnachweis nach § 22 ZustG vor. Erst mit dem
Aushändigen (Überlassen etc, gemeint ist offenbar allgemein ein „Zustellen“ iSd § 13 Abs 1 ZustG, allenfalls nach § 20 ZustG) an den Empfänger wird die Zustellung wirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 14 ZustG Rz 9).
Bei einer ungerechtfertigten Verweigerung der Annahme (§ 20 ZustG) ist die Sendung/das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen. Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt. Ob das Schriftstück dann tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, ist für die Wirksamkeit der Zustellung bedeutungslos (Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 20 ZustG Rz 3 17).
Verweigert der Empfänger hingegen nur die Bestätigung der Übernahme auf dem Zustellnachweis, dann liegt hierin keine Verweigerung der Annahme. Dieses Verhalten führt nur zu einem Vermerk des Zustellers nach § 22 Abs 2 ZustG und lässt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (Stummvoll in Fasching/Konecny II/2 § 20 ZustG Rz 7). Mit einer wirksamen Zustellung beginnt der Fristenlauf für ein allfälliges Rechtsmittel beginnt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und den obigen Ausführungen ist klargestellt, dass HR Dr. B* in diesem Punkt keine Entscheidungskompetenz zukommt und durch das Einhalten der Bestimmungen der §§ 86 und 87 StVG auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers betroffen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 , § 87 Rz 1), sodass die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen war.
Zum Ordnungsstraferkenntnis aus dem Jahre 2020:
§ 107 StVG zählt die Ordnungswidrigkeiten abschließend auf.
§ 109 StVG sieht als Strafe für Ordnungswidrigkeiten aufsteigend gereiht den Verweis, die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen, die Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die Geldbuße und zuletzt den Hausarrest vor. In diesem Sinne ist der Verweis die mildeste und der Hausarrest die strengste Strafe.
Das von A* angeführte Ordnungsstraferkenntnis der Justizanstalt ** vom 13. März 2020 zu C*, endete – entgegen seinen ursprünglichen Ausführungen – mit einem Verweis und ist in Rechtskraft erwachsen.
Eine dem Anstaltsleiter der Justizanstalt ** zuzurechnende ablehnende Entscheidung liegt fallbezogen nicht vor, weil Ordnungswidrigkeiten, die während der Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt durch A* begangen wurden, in der Entscheidungsbefugnis des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** liegen.
Der ursprüngliche Eingabe des A* bezog sich auf eine Falschaussage des Anstaltsleiters, weil dieser in den IVV-Personendaten ein Ordnungsstraferkenntnis anführen würde, welches aber eingestellt worden sei (ON 5.4). Entgegen den ursprünglichen Ausführungen von A* liegt eine falsche Aussage von Major D* nicht vor, sondern ein rechtskräftiges Erkenntnis der indem er wegen des Hortens von Medikamenten mit einem Verweis bestraft wurde.
In den Gegenäußerungen zur Stellungnahme der Justizanstalt ** zielt er auf eine mögliche Löschung der Eintragung ab, weil sie fünf Jahre zurückliegt. Damit bezieht sich A* auf § 55 des Verwaltungstrafgesetzes, welches normiert, dass ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt (Abs 1). Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden (Abs 2).
Fallbezogen wird dieser Eintrag in der IVV-Personendaten als vollzugrelevanter Lebensumstand geführt, weil § 15a Abs 1 StVG ausdrücklich vorsieht, dass die Vollzugsverwaltung sich für Zwecke des Strafvollzugs der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen darf und für diese Zwecke auch personenbezogene Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten darf, soweit sich diese Daten auf vollzugsrelevanten Lebensumstände beziehen. Unter vollzugsrelevanten Lebensumständen sind (ua) alle Informationen zu verstehen, die für eine sichere und gesetzmäßige Anhaltung erforderlich sind (Drexler/Weger, StVG 4§ 15a Rz 1). Der Vermerk der Ordnungswidrigkeit ist schon mit Blick auf die gebotene gesetzmäßige Vollziehung der Anhaltung in der Maßnahme ein vollzugsrelevanter Lebensumstand. Eine Löschung von Daten im Sinne des § 15c StVG hat grundsätzlich nach einer 80-Jahre-Frist, welche durch die letzte Entlassung ausgelöst wird, zu erfolgen, sodass eine Löschung während eines laufenden Vollzugs gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Löschung eines Eintrages in den vollzugsintern geführten IVV-Personendaten wie im vorliegenden Fall des Eintrages der Ordnungsstrafe lässt sich aus dem Strafvollzugsgesetz nicht ableiten, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
Der Antrag auf Beigebung von Verfahrenshilfe wurde mit Verweis darauf, dass diese im Verfahren nicht vorgesehen sei, woran auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2025, G 133/2024-31, nichts zu ändern vermöge, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 12) rechtzeitig (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG) - gegen mehrere Entscheidungen desselben (darunter AZ 2 Bl 69/25w und AZ 2 Bl 77/25x) erhobene Beschwerde des A*, der neuerlich behauptet, dass die generellen Probleme wegen verfassungswidriger Zustellung nicht gelöst seien und er wegen dieser Verfassungswidrigkeit bis zum Verfassungsgerichtshof gehen werde. Die Beschlüsse seien ihm rechtswidrig per E Mail zugestellt worden. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen wird in Ansehung des Verfahrensgegenstandes nicht erstattet (ON 11.2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3).
Zunächst ist – wie vom Erstgericht erwogen - die Entscheidung des Anstaltsleiters (ON 5.3 S 2 in AZ 2 Bl 69/25w des Landesgerichts für Strafsachen Graz), der das auf Versand seiner Post per ERV gerichtete Begehren des A* und dessen Ankündigung deshalb keine mittels ERV übermittelten Schriftstücke anzunehmen, zur Kenntnis nahm (und sohin dem Begehren, die Post per ERV zu versenden, inhaltlich nicht stattgab), nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts dazu sind zutreffend und lediglich dahin zu ergänzen, dass aus dem StVG kein subjektiv-öffentliches Recht auf Nutzung des ERV-Versandes durch einen Insassen abgeleitet werden kann (OLG Wien, AZ 32 Bs 223/25s).
Auch die Ausführungen des Erstgerichts in puncto Ordnungsstraferkenntnis/Löschung (der Anstaltsleiter hat mit der Kenntnisnahme des eine unrichtige Wiedergabe eines vollzuglichen Geschehens behauptenden Ansuchens des A* [ON 5.3 S 1] die angestrebte Richtigstellung versagt [ON 5.3 S 2]) entsprechen der Rechtslage (vgl dazu auch Drexler/Weger, StVG 5 § 15a Rz 1 ff).
Letztlich entspricht auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der herrschenden Rechtsprechung (Oberlandesgericht Wien zuletzt etwa AZ 32 Bs 338/25b mwN), sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.