Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2026, GZ 32 Bs 21/26m-4, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ **-9.1, als unzulässig zurück.
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (ON 5 im Bs-Akt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.
Neben Ausführungen zu vermeintlich unzulässiger Weise per E-Mail erfolgter Zustellungen an ihn sowie wüster Beschimpfungen wird-soweit fassbar-die Versagung von Verfahrenshilfe kritisiert und gefordert, das Bundesministerium für Justiz damit zu beauftragen, das StVG abzuändern, damit ERV-Versand auch Gefangenen genehmigt werde.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565).
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise