Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom19. September 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen .
2.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 14. August 2025 (ON 1) mit welcher dieser monierte, dass ihm die Konsultation eines Facharztes verweigert worden sei, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.).
Weiters wies das Erstgericht den Antrag des B* auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurück (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte das Vollzugsgericht soweit hier relevant wortwörtlich wiedergegeben aus:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 16.7.2025 erfolgte über dessen Antrag eine Zuweisung des Beschwerdeführers zum Facharzt für Augenheilkunde. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Termin beim Augenarzt beträgt 3-6 Monate.´
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen fußen auf den vorliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere auf der Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge und der Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein an der Donau ON 5.1, welche dem Beschwerdeführer am 16.9.2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
Rechtlich war zu erwägen:
Zu 1.:
Zumal die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Facharzt für Augenheilkunde bereits vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erfolgte, liegt keine bekämpfbare Entscheidung bzw. Unterlassung des Anstaltsleiters vor, sodass die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Es sei jedoch darauf verwiesen, dass eine Gleichschrift derselben an das Bundesministerium für Justiz, GD Abt II/1, zur Überprüfung der behaupteten Missstände (lange Wartezeit auf Termine beim Facharzt für Augenheilkunde in der Justizanstalt Stein an der Donau) übermittelt wird.
Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.:
Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (Pieber in WK StVG § 17 Rz 19, § 121a Rz 3;OLG Wien AZ 33 Bs 36/14g u.a.).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2025, G 133/2024-31, bezieht, sei er darauf verwiesen, dass die Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30.6.2026erfolgt und diese Bestimmung, welche die grundsätzliche Anwendbarkeit des AVG in Verfahren vor dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 Z 1 und 2 StVG anordnet, bis dahin noch in Geltung steht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 6. Oktober 2024 (ON 9), mit welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass das Vollzugsgericht vorsätzlich der Verfassung nicht mehr entsprechende Bestimmungen anwende und die Verantwortung des Anstaltsleiters zu negieren suche. Es sei nicht relevant, wann die Zuweisung erfolge, sondern dass der Anstaltsleiter die Ausführung zum Facharzt nicht angeordnet habe. Denn die Ausführung liege alleine in dessen Ingerenz. Weiters übersehe das Gericht, dass er als Gefangener als Barzahler gelte, sodass keine monatelange Wartezeit bestehen könne, weshalb seine Beschwerde zulässig und dieser Folge zu geben sei.
Zudem habe der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 25. Juni 2025, G 133/2024, die Bestimmungen der §§ 16, 17 StVG mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben. Es sei daher teleologisch der Wille des Gerichtshofs zur Anwendung zu bringen und auch die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Weiters beantragt der Beschwerdeführer neuerlich - unter Bezugnahme auf das zitierte Erkenntnis des VfGH - die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Zur Verfahrenshilfe:
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5 § 17 Rz 7).
Zu der vom Beschwerdeführer neuerlich ins Treffen geführten Entscheidung des VfGH vom 25. Juni 2025, G 133/202431, ist darauf zu verweisen, dass die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat.
Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen. Das gleiche Schicksal teilt der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe.
Zur Beschwerde:
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11/6).
Beschwerden über ärztliche Heilbehandlungen sind jedoch immer als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, auch wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen berührt werden (vgl etwa OLG Wien zu AZ 32 Bs 271/24y, 32 Bs 378/21, 32 Bs 246/21t, 32 Bs 181/21h und 132 Bs 362/17f; vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 10). Insofern ist die Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit und der konkreten Art der Durchführung einer medizinischen Behandlung, über die ausschließlich nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft bzw im Rahmen der ärztlichen Verantwortung zu entscheiden ist, einer Entscheidung in einem rechtsförmigen Verfahren nicht zugänglich. Anders ist es für mit der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehende Entscheidungen und Anordnungen oder damit im Zusammenhang stehendes Verhaltenen. Beschwert sich der Strafgefangene demnach über ein Verhalten, das nicht in Umsetzung von ärztlichen Entscheidungen oder Anordnungen erfolgte, sondern unabhängig oder entgegen ärztlichen Anordnungen gesetzt wurde, so liegt keine Beschwerde über „die Art der ärztlichen Behandlung“ iSd § 120 Abs 1 zweiter Satz vor (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 11 f)
Gegenständlich moniert der Beschwerdeführer, dass der Anstaltsleiter, seine Vorführung zum Facharzt verweigere bzw nicht veranlasse, ohne dass dem – auch dem Bericht des Anstaltsleiters folgend (vgl ON 5.1 S 4) - eine ärztliche Anordnung zugrunde liegt, sodass das Erstgericht zu Recht nicht von einer Beschwerde über die Art der medizinischen Behandlung ausgegangen ist.
Zutreffend führt das Erstgericht auch aus, dass der Beschwerde des A* fallkonkret keine Entscheidung des Anstaltsleiters zugrunde liegt. Auch eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters im oben angeführten Sinn wird von der Beschwerde nicht angesprochen. Vielmehr moniert der Genannte, dass der Anstaltsleiter seine Ausführung zum Augenarzt nicht angeordnet habe und kritisiert damit der Sache nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderbestimmung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist nach Abs 1 leg cit, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters zu haben behauptet (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 1). Das ist in der Regel jene Person, die den verfahrenseinleitenden Antrag eingebracht hat. Die Beschwerde kann nach Abs 2 erster Satz leg cit erst eingebracht werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten , wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Gegenständlich ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Akteninhalt der Umfang des ursprünglichen Begehrens des Beschwerdeführers, insbesondere ob dieses auch konkret auf eine Ausführung gerichtet war und demnach eine entsprechende Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters auszulösen vermochte.
Dies kann jedoch (vorerst) dahingestellt bleiben. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 14. August 2025 ergibt sich, dass dieser sein ursprüngliches Begehren etwa Anfang/Mitte Juli 2025 schriftlich eingebracht hat (vgl ON 1: „ Obwohl ich vor mehr als einem Monat schriftlich darum angesucht hatte,… “). Dies steht auch im Einklang mit dem Bericht des Anstaltsleiters, wonach aufgrund dieses Gesuchs, am 13. Juli 2025 eine Zuweisung zum Augenarzt erfolgt sei (ON 5.1 S 4).
Zum Zeitpunkt der Erhebung der an das Vollzugsgericht gerichteten Beschwerde am 14. August 2025 (ON 1) waren – selbst im Falle eines, eine Entscheidungspflicht des Anstaltsleiters auslösenden Antrags auf Ausführung – die zeitlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde daher noch nicht eingetreten.
Die Zurückweisung der (Säumnis-)Beschwerde des A* durch das Vollzugsgericht erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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