Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Februar 2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, des Vergehens nach dem WaffenG nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Strafende fällt (nach Rückkehr in das Bundesgebiet entgegen § 133a Abs 1 StVG) auf den 25. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 26. Jänner 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 18. März 2026 vor (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB (iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die nicht hausordnungsgemäße Führung, das getrübte Vorleben des Strafgefangenen, insbesondere dessen zahlreiche Vorstrafen, und die Tatbegehung in der Form von „Kriminaltourismus“ ab (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mittels mehrerer Eingaben (siehe Übersetzungen in ON 16, 19.3 und ON 22.3) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach erkennbarer Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I Nr 25/2025) der Regelfall sein soll, steht dieser und auch noch jener zum Zwei-Drittel-Stichtag beim Beschwerdeführer nach wie vor ein-die Ausnahme dazu darstellendes-evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegen.
Die slowakische Ecris-Auskunft des A* weist beginnend mit dem Jahr 2005 17 – mehrheitlich einschlägige - Einträge auf (ON 7). Nachdem dem Strafgefangenen wiederholt Rechtswohltaten wie bedingte Strafnachsichten und Entlassungen gewährt worden waren, verbüßte er auch mehrfach Freiheitsstrafen. Dennoch wurde er offenbar völlig unbeeindruckt von all diesen Strafverfahren und den jeweils verhängten Sanktionen immer wieder rückfällig. Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2023, **, seinem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a Abs 1 StVG Folge gegeben und er am 6. November 2023 (ON 12) enthaftet. Anlässlich seiner Festnahme am 26. Jänner 2026 wurden beim ihm trotz aufrechten Waffenverbots in Österreich ein Pfefferspray und ein Schlagring sowie Suchtgift sichergestellt. Seit seinem neuerlichen Strafantritt musste er wegen einer Ordnungswidrigkeit abgemahnt werden und war es nicht möglich, ihn in der Anstaltsküche zu beschäftigen (ON 5f).
Angesichts der Wirkungslosigkeit der ihm in der Vergangenheit gewährten Resozialisierungschancen ist dem Erstgericht in seiner Einschätzung beizupflichten, dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. An diesem Kalkül vermögen weder seine familiäre Situation noch die unbescheinigte Wohnanschrift und behauptete Arbeitsmöglichkeit etwas zu ändern.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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