Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vor-sitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Mag. Krenn in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich(gemäß § 6 Abs 3 COFAG-NoAG: Bund), **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 – 19, 1011 Wien, wegen EUR 82.390,59 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8.1.2026, **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.835,32 (darin enthalten EUR 639,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Anträge vom 30.3.2021 und 23.12.2021 in zwei Tranchen insgesamt EUR 153.310,74 an Fixkostenzuschuss 800.000 (gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]) ausbezahlt. Aufgrund eines weiteren Antrages vom 16.8.2022 wurde der Klägerin zudem eine weitere Förderung iHv EUR 82.390,59 als Verlustersatz III Tranche 2 zuerkannt. Dieser Betrag wurde ihr nicht ausbezahlt.
Mit Klage vom 27.8.2024 begehrte die Klägerin EUR 82.390,59 s.A. Sie brachte zusammengefasst vor, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag als Rechtsnachfolgerin der COFAG aus dem in dieser Höhe bewilligten Verlustersatz III. Sie verweigere dessen Auszahlung mit der unzutreffenden Behauptung, ihr stünde ein Anspruch auf Rückersatz des gesamten FKZ 800.000 zu, mit dem sie aufrechnen könne. Sie begründe dies damit, die Klägerin habe im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen verweigert. Das sei einerseits unrichtig, denn die Klägerin habe bereits im Zuge der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Finanzen, das mit der Beklagten identisch sei, vorgelegt. Die COFAG habe diese geprüft, die Auszahlung des FKZ 800.000 bewilligt und damit den Anspruch der Klägerin unwiderruflich anerkannt. Eine nochmalige Abforderung derselben Unterlagen diene keinem sachlichen Zweck und sei daher unzulässig. Zum anderen berufe sich die Beklagte zur Begründung ihres Rückforderungsanspruchs auf eine Rechtsgrundlage, die dieses Ergebnis nicht trage. Gemäß Punkt 6.2.3 der auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,00 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, BGBl II Nr. 497/2020 (iwF: FKZ-VO), erlassenen Richtlinie (Anhang I der FKZ-VO; iwF FKZ-RL) träfe den Förderwerber zwar die Verpflichtung, auf Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit dem FKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich schienen. Damit werde aber nur eine Handlungspflicht normiert, mit der die Beklagte mangels Gleichartigkeit nicht aufrechnen könne. Eine Rückforderung sei nach Punkt 8.4 FKZ-RL nur dann zulässig, wenn der Förderwerber unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht oder vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert habe. Nichts davon sei hier der Fall. Insbesondere habe die Klägerin keine Kontrollmaßnahmen behindert, weil solche gar nicht stattgefunden hätten. „Kontrolle“ (wie etwa Bucheinsicht) dürfe nicht mit „Prüfung“ gleichgesetzt werden. Sie habe einen aufrechten Fördervertrag, den die Beklagte nicht angefochten oder gekündigt habe. Die Rückforderung sei ein unzulässiger Eingriff in ein anerkanntes und vertragliches zugesichertes Recht und damit gröblich benachteiligend und sittenwidrig.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die COFAG und nunmehr sie treffe nach § 3b Abs 5 bis 8 ABBAG-G sowie Punkt 8 FKZ-RL die Verpflichtung zur Überprüfung, ob Förderungen zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Dazu sei nach Punkt 8.2 FKZ-RL insbesondere zu ermitteln, ob die im Antrag angeführten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Punkt 6.2.3 FKZ-RL verpflichte den Förderungswerber dazu, dem Bundesminister für Finanzen oder dessen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem FKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erschienen. Be- oder verhindere der Antragsteller die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen oder habe er unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, sei der FKZ 800.000 nach Punkt 8.4 der FKZ-RL zurückzufordern. In diesem Sinne habe die COFAG die Klägerin mehrfach aufgefordert, das Webformular „Offenlegung von Informationen zu Bestandzinsen“ auszufüllen und auch darauf hingewiesen, dass andernfalls die Rückforderung des gesamten Zuschusses erfolgen werde. Die Klägerin habe dies entgegen Punkt 6.2.3 FKZ-RL nicht getan, sodass der gesamte FKZ 800.000 mit Schreiben vom 24.7.2024 zurückgefordert und mit dem Anspruch auf Auszahlung des Verlustersatzes III aufgerechnet worden sei. Dies sei rechtswirksam erfolgt. Allfällige im Zuge der Antragstellung an die Finanzverwaltung übermittelte Unterlagen seien der COFAG nicht zugekommen und hätten ihr auch nicht weitergegeben werden dürfen. Tatsächlich habe die COFAG auch nicht alle Informationen gehabt, derer sie zur Beurteilung der Rückforderbarkeit bedurft hätte. So hätten insbesondere Informationen zu Zahl und Art der Bestandobjekte, hinsichtlich derer die Klägerin in ihrem Antrag für den Betrachtungszeitraum (Jänner bis Juni 2021) Fixkosten für Bestandzinszahlungen angesetzt habe, zum Vorliegen eines Miet- oder Pachtverhältnisses bzw des Inhalts der jeweiligen Verträge, zur tatsächliche Nutzbarkeit iSd § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-G und zum Vorliegen und Inhalt einer auf die tatsächliche Nutzbarkeit abstellenden Vereinbarung über die Bestandzinsminderung im Betrachtungszeitraum gefehlt. Hintergrund dazu sei, dass gemäß § 3b Abs 5 bis 8 ABBAG-G iVm Punkt 8.5 FKZ-RL eine anteilige Rückforderung zu geschehen habe, sofern die betragliche Grenze von EUR 12.500 pro Monat überschritten worden und das Bestandobjekt infolge eines behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar gewesen sei. Die Klägerin habe in ihrem Antrag Fixkosten iHv gesamt EUR 197.487,60 angesetzt, worin Aufwendungen für Geschäftsraummiete und -pacht iHv EUR 116.374,25 enthalten gewesen seien. Unter Zugrundelegung eines Umsatzausfalls von 77,63 % seien gesamt EUR 90.341,33 und monatlich EUR 15.056,89 auf Bestandzinszahlungen entfallen, womit die Klägerin die betragliche Grenze überschritten habe.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage statt, weil es davon ausging, der Klägerin falle keine Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Last. Die COFAG habe den Fördervertrag zu Unrecht aufgelöst; ihr Aufrechnungsversuch mit Rückforderungsansprüchen sei daher unwirksam gewesen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht Folge und hob das angefochtene Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dabei ging es – zusammengefasst – von folgender Rechtsansicht aus:
Die Klägerin sei nach Pkt 8.4 iVm 6.2.3 FKZ-RL verpflichtet gewesen, an der nachträglichen Überprüfung mitzuwirken. Hätte sie zumindest leicht fahrlässig gegen diese Mitwirkungsobliegenheit verstoßen, wäre die COFAG zur Auflösung des Fördervertrages und zur Rückforderung des FKZ 800.000 berechtigt gewesen. Ein solcher Verstoß könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn die von der COFAG angeforderten Informationen und Unterlagen notwendig und zweckmäßig gewesen seien, um das Ziel der Nachprüfung zu erreichen.
Die Beklagte habe sich darauf berufen, mit dem Webformular nähere Aufklärung zu vier verschiedenen, für die nachträgliche Prüfung relevanten Themen abverlangt zu haben, und zwar (1) zu Art und Zahl der geförderten Bestandobjekte, (2) zum Inhalt der Bestandverträge (Miete oder Pacht), (3) zur tatsächlichen Nutzbarkeit im Sinne des § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-G und (4) zum Vorliegen und Inhalt einer auf die tatsächliche Nutzbarkeit abstellenden Vereinbarung über die Bestandzinsminderung im Betrachtungszeitraum.
Die Informationen zu (1) und (2) seien zwar wesentlich; die Klägerin habe sie jedoch bereits im Zuge der Antragstellung dem mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens (gemäß § 8b CFPG) betrauten Finanzamt übermittelt. Dieses Wissen sei der COFAG zurechenbar, sodass an der neuerlichen Abfrage derselben Informationen kein sachlich nachvollziehbares Interesse bestanden habe.
Hingegen sei das Verfahren zu den Punkten (3) und (4) noch nicht spruchreif. Eine relevante Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit sei zu (3) denkbar, weil eine Rückforderung bis zur betraglichen Schwelle von EUR 12.500 von vornherein nur in Betracht komme, wenn die Klägerin nachträglich Bestandzinszahlungen von ihrem Bestandgeber zurückerhalten habe. Primär sei die tatsächliche Brauchbarkeit des Bestandobjekts nach Pkt 4.1.4 FKZ-RL zudem nach dem Inhalt einer allfälligen Vereinbarung zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer über die Bestandzinsminderung zu bestimmen. Subsidiär komme es auf den Umsatzausfall an, sodass auch Punkt (4) relevant sein könne.
Die Feststellungsgrundlage sei hierzu zu ergänzen. Insbesondere werde festzustellen sein, welche Informationen die COFAG mit dem Webformular tatsächlich abgefragt habe. Danach werde mit den Parteien zu erörtern und abzugleichen sein, welche dieser Informationen die Klägerin schon übermittelt habe.
Selbst wenn sich aber im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, dass mangels (schuldhafter) Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Rückforderung des gesamten FKZ 800.000 unzulässig gewesen sei, sei die Klage dennoch nicht zur Gänze berechtigt. Denn nach dem festgestellten Umsatzausfall sei der Bestandzinse betreffende und EUR 12.500 übersteigende Förderungsbetrag von EUR 2.556,89 pro Monat jedenfalls rückforderbar.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge. Er bestätigte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Er fügte jedoch an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe einer allfälligen Rückforderung nur dann relevant werden würden, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht zumindest leicht fahrlässig verletzt habe.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage neuerlich zur Gänze statt. Es stellte den aus Seiten 5 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ferner erklärte es das (Muster-)Webformular (Beilage ./12) zum integrierenden Bestandteil seines Urteils.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Beklagte habe ihren Rückforderungsanspruch nur auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt. Da die Klägerin alle abgefragten Informationen bereits vor der Aufforderung, das Webformular auszufüllen, dem Finanzamt bzw der COFAG übermittelt habe, liege ein solcher nicht vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1 Die Berufungswerberin bekämpft folgende, im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffene Feststellung: „ Aus den Unterlagen der Klägerin, welche diese bzw. ihre Vertretung dem Finanzamt, bzw. ihrer Außenprüferin Frau B* übermittelte und welche diese im Rahmen der Steuerprüfung einsehen konnte, war daher bekannt ob und welche Vereinbarungen die Klägerin zur Bestandzinsminderung traf; ob das Bestandobjekt der Klägerin – ein Restaurant vom Betretungsverbot betroffen war und wie viele Tage – musste der Beklagten ohne dies bekannt sein. Aus den Unterlagen war ersichtlich, welche Bestandzinsen während des Zeitraumes eines behördlichen Betretungsverbotes anfielen, welche Beträge die Klägerin schuldete und welche sie bezahlte. “
Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung: „ Entgegen dem mehrfachen ausdrücklichen Ersuchen der COFAG hat die klagende Partei das Webformular „Offenlegung von Informationen zu Bestandzinsen“ nicht ausgefüllt. Von der COFAG für eine Nachprüfung der als Fixkosten angesetzten Bestandzinsen für den von der klagenden Partei beantragten und gewährten FKZ 800T verlangte und objektiv erforderliche Informationen und Auskünfte, insbesondere über allfällige Bestandzinsminderungsvereinbarung zwischen der klagenden Partei und ihrer Bestandgeberin für den Betrachtungszeitraum Jänner bis Juni 2021, erteilte die klagende Partei nicht. “
1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die begehrte Ersatzfeststellung teilweise andere Punkte betrifft als die angefochtene Feststellung und mehrfach Rechts- mit Tatfragen vermengt. Dass die Klägerin das Webformular trotz mehrfachen Ersuchens nicht ausfüllte, wird von der bekämpften Feststellung nicht behandelt, wurde vom Erstgericht andernorts festgestellt (US 12) und war im Übrigen unstrittig. Zudem hat das Erstgericht in dem angegriffenen Komplex im einzelnen ausgeführt, welche konkreten Informationen der Beklagten (bzw dem Finanzamt) bereits vor der Anfrage der COFAG bekannt gegeben wurden. Ob die Klägerin diese oder weitere „ objektiv erforderliche[n] Informationen und Auskünfte“ nicht erteilte, stellt dementgegen keine Tatsachenfeststellung, sondern eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar.
1.3 Im Übrigen ist die Feststellung unbedenklich. Die Berufungswerberin zeigt zwar zutreffend auf, dass die – aus Juni 2023 datierende – Beilage ./R, auf die das Erstgericht die angefochtene Feststellung gründete, nicht unmittelbar den FKZ 800.000 sondern den von der Klägerin beantragten Verlustersatz III und damit einen anderen Betrachtungszeitraum betraf. Unrichtig ist jedoch die Behauptung, aus ihr gingen (deswegen) die vom Erstgericht festgestellten Informationen nicht hervor. Die Berufungswerberin übersieht nämlich offenbar die Liste auf Seite 12 dieser Beilage, worin die Klägerin für den Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2022 (und damit auch für den hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021) die monatlich zu zahlenden und bezahlten Bestandzinse aufführte und mit Anmerkungen versah, ob und wenn ja um wieviel für den betreffenden Monat eine Stundung oder Reduktion vereinbart wurde. Abschließend findet sich der Satz „ Bis einschliesslich März 2022 wurde viermal die Miete erlassen, nur Betriebskosten waren zu bezahlen, die Miete Dezember 2021 wurde um 80% reduziert. “ Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass für die hier maßgeblichen Monate weder im Vorhinein noch im Nachhinein eine Reduktion der – betragsmäßig angeführten – Bestandzinszahlungen erreicht werden konnte.
Die angefochtene Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.
2. Zur Rechtsrüge
2.1Die Berufungswerberin argumentiert, die Klägerin habe die im Jahr 2023 nachträglich bekannt gegebenen Informationen nicht der COFAG, sondern der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung übermittelt. Dieses Wissen sei der COFAG nicht zurechenbar. Einen derart weitgehenden Ausschluss des in § 48a BAO geregelten Abgabengeheimnisses, wie ihn das Erstgericht offenbar vornehme, habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang nicht vertreten, sondern die Frage der Wissenszurechnung ausdrücklich offengelassen.
2.1.1Mit diesem Vorbringen ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl aber RS0043603 [T2], [T8]). Zwar hat das Erstgericht auch festgestellt, dass im Jahr 2023 aufgrund einer anonymen Anzeige – offenbar wegen des Verdachts einer Umsatzsteuerverkürzung durch Erlös- bzw Kassenmanipulation (Beilage ./V, S 1) - eine Betriebsprüfung bei der Klägerin stattfand.
Die Berufungswerberin vernachlässigt aber die weiteren Feststellungen, dass das Finanzamt auch und gleichzeitig eine Förderungsprüfung (betreffend den Ausfallbonus III) vornahm und dabei sogar ausdrücklich darauf hinwies, es handle dabei als „Gutachter und nicht in [seiner] Funktion als Abgabenbehörde des Bundes (§ 2 Abs. 1 CFPG)“ (US 11). Zudem wurden die Informationen, deren nachträgliche Übermittlung das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nunmehr festgestellt hat (US 14, 3. Abs), im Zuge einer Korrespondenz zum Antrag der Klägerin auf Verlustersatz III bereitgestellt (US 13, letzter Abs). Aus dem unstrittigen Inhalt der Beilage ./R, S 1, der dem Berufungsverfahren ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann (RS0121557), geht hervor, dass das Finanzamt (auch) hierzu von der COFAG mit der Erstellung eines Gutachtens (im Rahmen einer individuellen Analyse gemäß § 8b CFPG) beauftragt wurde.
2.1.2Damit entspricht die Feststellungsgrundlage aber jener, die sich im ersten Rechtsgang schon zu den ersten beiden, von der COFAG abgefragten Punkten (nämlich zur Anzahl der Bestandobjekte und zum Inhalt der Verträge) ergab und zu der der Oberste Gerichtshof bereits abgesprochen hat. Auch hier durfte die Klägerin daher vertretbar davon ausgehen, dass der COFAG die relevanten Unterlagen wirksam übermittelt wurden, weil sie sie sich von der Finanzverwaltung selbst hätte beschaffen können (1 Ob 91/25a [Rn 24 bis 29]).
2.1.3Die Klägerin hat nach den Feststellungen (US 14, 3. Abs iVm Beilage ./R, S 12) im Juni 2023 die geschuldeten und bezahlten Bestandzinse (aufgeschlüsselt je Monat des Betrachtungszeitraums) ebenso bekannt gegeben, wie den Umstand, dass sie für die Monate Jänner 2021 bis Juni 2021 keine Vereinbarung mit ihrem Bestandgeber über eine Bestandzinsreduktion (die als Nachweis für die tatsächliche Brauchbarkeit in Frage gekommen wäre oder aufgrund derer sie nachträglich Bestandzinse zurückerhalten hätte) geschlossen hat. Die Berufungswerberin behauptet bloß substratlos, die notwendigen Informationen (dennoch) nicht erlangt zu haben, ohne dies näher zu begründen (vgl aber RS0043352 [T20]). Auch wenn man – wie das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang – vertritt, dass die erneute Frage zu allenfalls nachträglich geschlossenen Vereinbarungen mehrere Jahre nach der ursprünglichen Antragstellung (im Jahr 2021) durchaus gerechtfertigt sein konnte (ON 22 [Pkt 3.2.3]), ist dem Rechtsmittel kein Sachargument zu entnehmen, weshalb diese Frage kaum zehn Monate später (im April 2024) nochmals wiederholt werden musste, also davon auszugehen war, die Klägerin habe just in diesem Zeitraum Bestandzinse nachträglich zurückerhalten (vgl 10 ObS 21/21t [Rn 55 f] zur [fehlenden] Erforderlichkeit mehrmaliger Mitwirkungsaufträge zu der immer gleichen Sachfrage ohne Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene substantielle Änderung der Verhältnisse).
2.1.4 Auf die im Aufhebungsbeschluss angeführten Erwägungen zur Notwendigkeit weiterer Informationen bezüglich des tatsächlich eingetretenen Umsatzausfalls (ON 22 [Pkt 3.4]) kommt die Berufungswerberin gar nicht mehr zurück. Es reicht daher der Hinweis aus, dass auch diese Daten, gegliedert nach Monaten, dem Finanzamt im Rahmen der Erstellung seines von der COFAG angeforderten Ergänzungsgutachtens übermittelt wurden (Beilage ./O, S 1 iVm S 5). Zudem wäre es unzulässig, die gesamte Förderung wegen eines Versäumnisses (Bekanntgabe des Umsatzausfalls) zu widerrufen, das – wegen des jedenfalls gegebenen Freibetrages von EUR 12.500 pro Monat – schon abstrakt keinen derart weitgehenden Einfluss auf die Höhe der Rückforderung haben konnte (vgl 10 ObS 25/23h [Rn 47 f]).
Der Klägerin ist damit der Beweis gelungen, ihre Mitwirkungspflicht nicht fahrlässig verletzt zu haben, sodass eine Rückforderung des (gesamten) FKZ 800.000 unzulässig war.
2.2 Die Berufungswerberin rügt weiters, selbst wenn die Klägerin ihre Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt hätte, wäre die Klage mit EUR 15.341,34 jedenfalls abzuweisen gewesen. In diesem Umfang habe nämlich bereits aufgrund des festgestellten Umsatzausfalls ein Recht zur Rückforderung bestanden.
2.2.1 Richtig ist, dass der Senat diese Rechtsansicht im ersten Rechtsgang vertreten hat (ON 22 [Pkt 5]). Er ging davon aus, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht theoretisch so schwer verletzt haben könnte, dass die Rückforderung des gesamten FKZ 800.000 (zumindest, soweit Bestandzinse betroffen waren) deshalb gerechtfertigt hätte sein können. Diese Situation hätte sich insbesondere dann ergeben, wenn die Klägerin Fragen zu einer nachträglichen Bestandzinsminderung für die Monate des Betrachtungszeitraums schuldhaft unbeantwortet gelassen hätte. Denn dann wäre – auch unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Rechtslage (10 ObS 25/23h [Rn 47 f]) – denkbar gewesen, dass ihr im Betrachtungszeitraum alle Bestandzinse nachträglich zurückerstattet wurden, was bei Bekanntgabe zur Rückforderung des gesamten FKZ 800.000 hätte führen müssen, soweit ihm Bestandzinse zugrunde gelegt wurden.
2.2.2Daran anschließend ging der Senat davon aus, dass selbst dann, wenn sich eine zur Rückforderung des ganzen FKZ 800.000 berechtigende Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nicht erweisen lassen sollte, der COFAG dennoch das Recht zugestanden wäre, ihn in seinem EUR 12.500 übersteigenden Teil soweit zurückzufordern, als dem Förderantrag Bestandzinszahlungen zugrunde gelegt wurden, obwohl das Bestandobjekt für den bedungenen Zweck nicht brauchbar war. Die Höhe der Rückforderung wäre in Ermangelung einer sachgerechten Vereinbarung nach dem dem Bestandobjekt zurechenbaren Umsatzausfall zu prüfen (s nunmehr 1 Ob 153/25v [Rn 59]).
Aufgrund des festgestellten Umsatzausfalls von 77,63 % überband der Senat daher dem Erstgericht die Rechtsansicht, dass bei einer auf Bestandzinse rückführbaren Förderung von EUR 15.056,89 pro Monat der EUR 12.500 übersteigende Teil, also EUR 2.556,89 pro Monat und insgesamt EUR 15.341,34 jedenfalls rückforderbar sein würden.
2.2.3Der Oberste Gerichtshof hat zwar die Ausführungen des Berufungsgerichts im Grunde gebilligt (1 Ob 91/25a [Rn 35]). Er hat allerdings ausgesprochen, dass sich Fragen zur Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs nur dann stellen würden, wenn sich im fortgesetzten Verfahren eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch die Klägerin ergeben sollte (1 Ob 91/25a [Rn 30]). Negativ formuliert bedeutet das, dass sich ohne feststehende Obliegenheitsverletzung keine Fragen zur Höhe des Rückforderungsanspruchs stellen werden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Rückforderung in diesem Fall zur Gänze unzulässig gewesen wäre und der Klage vollständig stattgegeben werden muss. Die unter Pkt 2.2.2 dargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof somit verworfen.
2.2.4Das Berufungsgericht ist an diese Rechtsansicht gebunden. Schon deswegen hat eine weitergehende Erörterung dieser Frage zu unterbleiben. Lediglich ergänzend ist daher anzufügen, dass das Berufungsgericht den Rückforderungsanspruch im ersten Rechtsgang wohl zu Unrecht für schlüssig erachtet hat. Durch (die Klägerin betreffende und ihr im zweiten Rechtsgang bereits bekannte) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ist nämlich zwischenzeitlich klargestellt, dass eine pauschalierende, nicht auf die einzelnen Monate abstellende Durchschnittsberechnung unzulässig ist (1 Ob 14/25b [Rn 74]; 1 Ob 153/25v [Rn 70 f]).
3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht ist der Entscheidung des Obersten
Gerichtshofs im ersten Rechtsgang gefolgt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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