Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Michael Gruner, dieser vertreten durch Gruner&Pohle Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2.7.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung
I. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., beschlossen:
Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen .
II. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 29.10.2024 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Korridorpension ab 1.5.2024 und sprach aus, dass die Pension ab 1.5.2024 EUR 1.576,71 beträgt.
Der Kläger erhob dagegen fristgerecht Klage. Es sei nicht nachvollziehbar, wann und wie die Höhe berechnet und zustande gekommen sei. Er habe einen Ausdruck beim B* eingeholt, aber alle Unterlagen seien ohne Beginn und Ende der Arbeitsaufnahme.
Weiters würden ohne zugestellten Zahlungsbefehl oder offene Forderung Beträge abgezogen. Gegen diese habe er bereits Rechtsmittel eingebracht.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Die Pensionsberechnung sei nach den Bestimmungen des APG erfolgt. Für den Kläger sei ein leistungsorientiertes Pensionskonto geführt worden. Pro Kalenderjahr sei darauf eine Teilgutschrift eingetragen worden, die sich aus der Summe aller Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen multipliziert mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 errechne. Die Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften ergebe sodann die Gesamtgutschrift. Diese Gesamtgutschrift dividiert durch 14 ergebe schließlich die monatliche Pensionshöhe. Die Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto des Klägers betrage EUR 24.012,97 (Kontoerstgutschrift von EUR 14.755,30, Ergänzungsgutschrift von EUR 245, Kontogutschriften von 1.1.2014 bis 30.4.2024 EUR 7.686,53, Erhöhungsbetrag EUR 1.326,14), 1/14 davon ergebe die monatliche Pensionsleistung von EUR 1.715,21. Diese Pensionsleistung vermindere sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters um 0,425 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Ausgehend vom Stichtag 1.5.2024 und dem 1.12.2025 als dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters sei die Pensionsleistung 19 Monate früher in Anspruch genommen worden.
Es errechne sich damit eine Verminderung der monatlichen Pensionsleistung in Höhe von 8,075 % (= 19 x 0,425 %). Das entspreche EUR 138,50.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seite 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die monatliche Pensionsleistung des Klägers nach dem APG 1/14 der Gesamtgutschrift und damit EUR 1.715,21 betrage. Diese Pensionsleistung vermindere sich um insgesamt 8,075 % aufgrund des früheren Pensionsantritts auf EUR 1.576,71. Hinsichtlich des geringeren Anweisungsbetrages verwies es auf die Feststellungen und das Verfahren **, in welchem der Aufrechnungsbescheid hinsichtlich der offenen Forderung der SVS an Beiträgen zur Sozialversicherung klagsgegenständlich gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Nichtigkeit
Der Kläger macht den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend. Er habe das Gericht vor Durchführung der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, dass es ihm nicht möglich sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb er dem Ladungstermin nicht nachkommen habe können. Ob das Informationsschreiben des Gerichts, womit dieses mitgeteilt habe, dass der Termin aufrecht bleibe, dem Kläger zugestellt worden sei, könne mangels Abfertigung mit Zustellnachweis nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den Einwand gegen die Anberaumung des Termins dahingehend zu interpretieren, dass es sich dabei um einen (neuerlichen) Antrag auf Verfahrenshilfe in Verbindung mit einem Antrag auf Verlegung der Tagsatzung bis zur Bestellung eines Verfahrenshelfers, gehandelt habe.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, in dem die gesetzwidrige Behinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, unter Nichtigkeitssanktion gestellt wird. Damit Nichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, muss ein ungesetzlicher Vorgang, insbesondere die Unterlassung der Zustellung, der Partei die Möglichkeit genommen haben, vor Gericht zu verhandeln ( Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² § 477 Rz 44). Nur der völlige Ausschluss einer Partei von der Verhandlung begründet eine Nichtigkeit im Sinn der genannten Gesetzesstelle (EFSlg 73.001).
Der Kläger bestätigt auch in seiner Berufung, dass ihm die nach Wiedereröffnung des Verfahrens abgefertigte Ladung zur Kenntnis gelangt ist. Damit scheidet bereits eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus. Dass er dem Erstgericht mitteilte, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und er deshalb dem Ladungstermin nicht nachkommen könne, ändert daran nichts.
Vor Beginn einer Tagsatzung gestellte Vertagungsanträge, die im bezirksgerichtlichen Verfahren und so auch im sozialgerichtlichen Verfahren entweder mit Schriftsatz (§ 74 ZPO) oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, zu Protokoll (§ 434 Abs 1 ZPO) anzubringen sind, haben keine aufschiebende Wirkung (6 Ob 288/00x ua). Säumnis tritt daher ein, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird, die Partei aber die Tagsatzung nicht wahrgenommen hat.
Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RS0036664).
2. Mangelhaftigkeit
Der Kläger releviert sein Vorbringen zur Nichtigkeit auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Hinblick auf seine Eingaben sei es für das Erstgericht erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, das Verfahren ohne professionellen Beistand zu führen. Das Erstgericht hätte von sich aus Schritte zur Beigebung eines entsprechenden rechtskundigen Vertreters setzen müssen.
Nach einhelliger Rspr des OGH begründet die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen allerdings einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bejaht (RS0036610). Mit der Aufnahme der Verhandlung vor der Entscheidung über den Vertagungsantrag verletze das Gericht die Verfahrensvorschrift des § 136 ZPO (RS0036610 [T1]). Zu RS00036664 hat der OGH hingegen ausgesprochen, dass weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO noch ein einfacher Verfahrensmangel vorliegt, wenn der Vertagungsantrag unerledigt bleibt und die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers stattfindet.
Die Eingabe des Klägers ist (auch) als Vertagungsantrag zu werten. Das Erstgericht hat über diesen aber ohnedies vor Durchführung der Tagsatzung (wenngleich auch im Rahmen einer Note, ON 20) entschieden. Diese Entscheidung wurde auch an den Kläger abgefertigt. Eine Zustellung mit Zustellnachweis wurde wegen des vom Kläger eingerichteten Nachsendeauftrags an ein Postfach nicht verfügt, da die Post mitgeteilt hatte, dass RSb Zustellungen bei einem Nachsendeauftrag an ein Postfach nicht möglich sind (ON 16). Das Schreiben ON 20 ist dem Kläger auch zugekommen, da er in seinem Antwortschreiben vom 14.7.2024 (ON 22) darauf reagiert hat und dazu Stellung nimmt.
Im Übrigen vermag der Kläger – nunmehr anwaltlich vertreten – auch in seiner Berufung nicht darzulegen, warum die Berechnung der Korridorpension unrichtig sein sollte. Er bringt lediglich vor, dass sich bei mangelfreiem Vorgehen ergeben hätte, dass die Berechnungsgrundlagen der Beklagten und damit auch die Grundlagen der Berechnung der Zahlungen unvollständig seien und dadurch zu geringe Beträge errechnet worden seien. Er macht allerdings keinerlei Angaben, welche konkreten Beschäftigungen nicht berücksichtigt worden sein sollten.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel wird damit nicht zur Darstellung gebracht.
3. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
4.Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573; RS0043480).
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