Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Februar 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit (nach Anordnung einer Vollzugsortsänderung-ON 19) in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2022, GZ **-9 (ON 17), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren mit errechnetem Strafende am 8. Februar 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe hatte der Strafgefangene am 8. August 2024 vollzogen, der Stichtag für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 8. Juni 2025 (ON 3 S 3).
Nachdem bereits mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2025, GZ **-22 (rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. März 2025, GZ 20 Bs 76/25k) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, versagte das-ungeachtet der Vollzugsortsänderung ON 19-zuständige Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht (vgl **; RIS-Justiz RS0087504) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf das massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen, die bisherige Erfolglosigkeit der Hafterfahrung, der nicht hausordnungskonformen Führung in Zusammenhalt mit der ablehnenden Stellungnahme des Psychologischen Dienstes, der auf die mangelnde Möglichkeit einer Deliktbearbeitung infolge anhaltender Deliktleugnung und folglich nicht erfolgtem Abbau der Gefährlichkeit hinweist (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des bekämpften Beschlusses angemeldete (ON 21), zu ON 24.2 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er moniert, er ersuche um bedingte Entlassung, sei mit jeder Art von Auflagen bzw auch einer stationären Drogentherapie einverstanden, strebe an ein abstinentes Leben zu führen und betont aus seinen Fehlern gelernt zu haben.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zum Sachverhalt, zur Anlassverurteilung und zum getrübten Vorleben wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem Strafgefangenen zugegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. März 2025, GZ 20 Bs 76/25k, verwiesen.
Wie das Vollzugsgericht zutreffend ausführt, stehen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen spezialpräventive Hindernisse unüberwindbar entgegen. So setzte sich der nach unberechtigter Einreise und Abweisung seines Asylantrages im Sommer 2021 nach Deutschland abgeschobene Verurteilte nicht nur über das Einreiseverbot hinweg und reiste einige Monate später neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, um erneut einen Asylantrag zu stellen, sondern weist darüber hinaus in Deutschland elf einschlägige Vorstrafen-darunter wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sozialbetrugs, vorsätzlicher Sachbeschädigung bzw schwerer Körperverletzung auf und verspürte bereits das Haftübel.
Abgesehen davon, dass sich der Strafgefangene nicht zu einer hausordnungskonformen Führung verstand und mit zahlreichen Ordnungsstrafen belegt wurde (ON 12, ON 13, ON 14 und ON 15), vermochte auch der Psychologische Dienst in seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2026 eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nicht zu befürworten, zumal infolge mangelnder Deliktbearbeitung und anhaltender Deliktleugnung in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung nicht von einem Gefährlichkeitsabbau auszugehen sei (ON 7).
Im Strafgefangenen verwirklicht sich somit gerade jener Ausnahmefall eines massiv evidenten Rückfallrisikos, das einer bedingten Entlassung auch nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit entgegensteht. Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Sofern der Strafgefangene in seiner an das Landesgericht Innsbruck gerichteten als Bittsteller bezeichneten Beschwerde um Anhörung ersucht, ist anzumerken, dass eine neuerliche Anhörung durch das Landesgericht Wiener Neustadt unterbleiben konnte, weil er bereits im Rahmen der Entscheidung über seine bedingte Entlassung im Verfahren AZ ** am 19. Februar 2025 angehört worden war (ON 21) und der Strafgefangene Gelegenheit hatte, seine Argumente im „Bittsteller“ (ON 2) darzulegen.
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