Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2025, GZ ** 22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2022, GZ ** 9, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren mit errechnetem Strafende am 8. August 2026.
Der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 151 Abs 1 Z 1 StVG war der 8. August 2024, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 8. Juni 2025 vollzogen haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 21) die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG (richtig: § 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf die besondere Schwere der Tat, das getrübte Vorleben und dessen Uneinsichtigkeit, ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 21), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist und durch Maßnahmen erreicht werden kann. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB). Solche einer bedingten Entlassung entgegenstehende generalpräventive Gründe sind dann anzunehmen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Diese Aspekte müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 46 Rz 16, 18).
Die Verurteilung erfolgte, weil A* am 8. Februar 2022 in ** eine 22 jährige, ihm unbekannte Frau, die, nachdem sie von der U Bahn nach Hause gegangen war, in Begriff war, die Türe ihres Wohnhauses zu öffnen, mit beiden Händen von hinten umklammerte, nach vorne drückte, um sie in eine dunkle Ecke des Hofes der Wohnhausanlage zu zerren, im Brust und im Intimbereich berührte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, wobei es nur aufgrund der massiven Gegenwehr der Frau durch mehrere Messerstiche und dem Einschreiten eines Nachbarn, der auf die Schreie aufmerksam geworden war, beim Versuch blieb, wobei der Verurteilte darüber hinaus auf der Flucht die Handtasche der völlig geschockten Frau samt darin befindlichem iPad, zugehörigem Ladekabel und einer Powerbank mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht stehen spezialpräventive Aspekte einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindbar entgegen.
So setzte sich der nach unberechtigter Einreise und Abweisung seines Asylantrages bereits im Sommer 2021 nach Deutschland abgeschobene Verurteilte nicht nur über das Einreiseverbot hinweg und reiste einige Monate später neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, um erneut einen Asylantrag zu stellen, er weist darüber hinaus in Deutschland elf einschlägige Vorstrafen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sozialbetrugs, vorsätzlicher Sachbeschädigung bzw schwerer Körperverletzung auf (ON 18) und verspürte bereits das Haftübel.
Zieht man weiters ins Kalkül, dass sich der zuletzt bis 27. Jänner 2020 in Deutschland wegen Körperverletzung inhaftierte Strafgefangene im nunmehr aktuellen Strafvollzug nicht der Hausordnung konform führte, über ihn wegen Verfälschung eines Harntests am 28. August 2024 eine Geldbuße verhängt wurde, und er darüber hinaus im das Angebot eines Therapieplatzes für eine forensische Einzeltherapie mit der Begründung, kein Sexualdelikt begangen zu haben, ablehnte (ON 19), ist die Einschätzung des Vollzugsgerichts, wonach fallkonkret in keiner Weise zu erwarten ist, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung, selbst unter rigorosen begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten, vollkommen zutreffend, vielmehr ist aufgrund der Uneinsichtigkeit des Strafgefangenen - auch noch nach beträchtlicher Dauer des Strafvollzugs – die sich insbesondere in der Verweigerung eines angebotenen Therapieplatzes mit dem Argument unschuldig zu sein und kein Sexualdelikt begangen zu haben, manifestierte (ON 19), von einem evidenten Rückfallsrisiko - in diesem Sinne auch die Äußerung der BEST vom 31. Jänner 2025 (ON 10.2) auszugehen - dem nur durch den konsequenten Vollzug der Freiheitsstrafe begegnet werden kann, um Frauen vor weiteren gewaltsamen Übergriffen des Verurteilten zur Triebbefriedigung zu schützen.
Rückverweise