Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2026, GZ **-22, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils verzichtete der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel (AS 5 in ON 22).
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem-wie hier-prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945, RS0116751).
Die ungeachtet dessen erhobene (volle) Berufung des Verurteilten (dahingehend wird das Schreiben ON 32 interpretiert) war daher gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zurückzuweisen, weil sie von einer Person ergriffen wurde, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatte.
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