Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Sabine Herold in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Serbien, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Höhe der Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26.11.2024, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu ** des Arbeits-und Sozialgerichts Wien wurde dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß von 1.4.2014 bis 31.12.2014 zuerkannt.
Seit 1.1.2015 bezieht der Kläger eine Alterspension.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.5.2024 sprach die Beklagte aus, dass die Invaliditätspension ab 1.4.2014 EUR 378,46 monatlich betrage.
In der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger sinngemäß eine höhere Invaliditätspensionsleistung für den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.12.2014 sowie Verzugszinsen.
Die Beklagtewendet ein, die Berechnung der Invaliditätspension entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Sie basiere insbesondere auf den vom Kläger in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen 156 Versicherungsmonaten, dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension und der Bemessungsgrundlage von EUR 1.634,95. Der nach § 607 Abs 23 ASVG anzustellende Günstigkeitsvergleich ergebe eine Pensionsleistung von EUR 378,46 monatlich.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung einer Invaliditätspension von EUR 378,46 monatlich für den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.12.2014 und wies das Mehrbegehren auf eine höhere Invaliditätspension ab.
Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum eingangs zusammengefassten Sachverhalt folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der ** geborene Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung 156 Versicherungsmonate erworben, davon 153 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit und 3 Ersatzmonate. “
Rechtlich folgerte es, die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für je 12 Versicherungsmonate gebühre ein Steigerungsbetrag von 1,78%, sohin im vorliegenden Fall ein Gesamtsteigerungsbetrag von 23,14% der Bemessungsgrundlage zum Stichtag. Die Höhe der Bemessungsgrundlage durch die vom Kläger in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen betrage EUR 1.634,95. Bei Anwendung des Steigerungsbetrags im Ausmaß von 23,14% auf diese Bemessungsgrundlage errechne sich eine monatliche Bruttopension im Ausmaß von EUR 378,33. Diese Leistung sei aufgrund der Inanspruchnahme der Pension vor dem 780. Lebensmonat um 3,15% zu verringern, sodass sich eine Pensionshöhe von monatlich brutto EUR 366,41 errechne. Es sei gemäß § 607 Abs 23 ASVG ein Günstigkeitsvergleich nach der zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage vorzunehmen: Nach dieser Rechtslage gebührten für je 12 Versicherungsmonate zwei Steigerungspunkte abzüglich einer Verminderung für die frühere Inanspruchnahme im Ausmaß von 0,975 Steigerungspunkten. Es errechne sich eine Pensionsleistung von EUR 409,15. Diese Leistung sei im Ausmaß von 92,5%, sohin mit EUR 378,46, festzustellen.
Einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versicherungsleistungen gebe es nicht. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus den Meldungen der Gebietskrankenkasse; es könne im sozialgerichtlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob Zulagen/Zuschläge allfällig vom Arbeitgeber nicht gewährt worden seien.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, dass ihm im erstgerichtlichen Verfahren die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden sei. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts wäre angesichts des komplexen Sachverhalts erforderlich gewesen, um die Bestimmung der Beschäftigungszeit in Österreich korrekt vorzunehmen bzw ausreichendes Vorbringen zu erstatten.
1.2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Insbesondere nennt er in der Berufung keine Beschäftigungszeiten in Österreich, die über die vom Erstgericht ohnehin festgestellten hinausgehen.
1.3.Selbst bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil die Verfahrenshilfe durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 64 Abs 1 Z 3 ZPO grundsätzlich nur zu bewilligen ist, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entweder gesetzlich geboten ist oder nach der Lage des Falles erforderlich erscheint.
Gem § 39 Abs 3 ASGG müssen sich die Parteien in Sozialrechtssachen vor den Gerichten erster Instanz nicht vertreten lassen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist daher nicht gesetzlich geboten.
Nach der Lage des Falles erscheint eine solche Vertretung auch nicht erforderlich, weil der vorliegende Rechtsfall (Höhe der Invaliditätspension) keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt und voraussichtlich keinen Verlauf nimmt, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht (vgl Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 64 Rz 2 mN).
Darüber hinaus wurde dem Kläger im vorliegenden Sozialrechtsverfahren durch die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme iSd § 87 Abs 1 ASGG und die umfassende Anleitungs-und Belehrungspflicht der Vorsitzenden iSd § 39 Abs 2 Z 1 ASG ausreichend Schutz vor Rechtsnachteilen gewährt.
1.4. Da der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel sohin nicht vorliegt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Der Kläger verweist in der Rechtsrüge auf seine bereits in erster Instanz erstatteten Ausführungen, wonach ihm ungerechtfertigter Weise eine niedrigere Pension zugesprochen werde als Personen weiblichen Geschlechts. Darauf sei das Erstgericht gar nicht eingegangen. Infolge des gebotenen Günstigkeitsvergleichs hätte eine günstigere Bestimmung der Pensionsleistung erfolgen müssen.
2.2.Der vom Erstgericht zutreffend durchgeführte „Günstigkeitsvergleich“ bezieht sich auf die Regelung des § 607 Abs 23 ASVG. Demnach ist bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 223 Abs 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln. Die Vergleichspension ist sodann der Neupension gegenüberzustellen.
Der Kläger behauptet in seiner Rechtsrüge nicht, dass die Rechtsausführungen des Erstgerichts, wonach im Rahmen des gesetzlich normierten Günstigkeitsvergleichs EUR 366,41 und EUR 378,46 monatlich gegenüberzustellen seien, unzutreffend seien.
Sofern in der Berufung ein darüber hinaus gehender „Günstigkeitsvergleich“ zwischen einzelnen Pensionsbeziehern nach Geschlecht oder Beschäftigungsdauer gefordert wird, ist dem Kläger zu entgegnen, dass ein solcher im Gesetz nicht vorgesehen ist.
3. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung (vgl RS0042656) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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