Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Dr. Barbara Holzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der Klägerin A*, geb **, **, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.10.2025, **-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 14.5.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25.11.2024 auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab.
Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin neuerlich die Gewährung der abgelehnten Pensionsleistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.2024. Nach einem in der Nacht von 21. auf 22.2.2023 erlittenen Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks könne sie aufgrund mehrerer näher dargestellter Unfallfolgen ihre Tätigkeiten durch Bewirtschaften ihrer Buschenschank bzw als Landwirtin nicht mehr ausüben. Auch Hausarbeit und alltägliche Besorgungen seien ihr nur mehr im Ausmaß von einer Stunde täglich möglich.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, es liege keine Erwerbsunfähigkeit vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die am ** geborene Klägerin ist Landwirtin und Winzerin, sie hat eine Gastgewerbefachschule mit Lehrabschlussprüfung und Konzessionsprüfung absolviert, seit 2008 hat sie den elterlichen Betrieb in ** (Heuriger und Weingärten) selbständig geführt, darüber hinaus seit 2016 einen Buschenschank in **.
Die Klägerin hat 28 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworben, 43 Monate einer Ersatzzeit, 228 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit nach der BSVG sowie 83 Monate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit nach dem GSVG, insgesamt somit 382 Versicherungsmonate.
Winzerinnen wie die Klägerin produzieren Wein und sonstige Traubenprodukte, wie zum Beispiel Traubensaft, Most oder Edelbrände. Sie beschäftigen sich sowohl mit dem Weinbau und der Kellerwirtschaft als auch mit der Vermarktung ihrer Produkte. Zu den Aufgaben von Winzerinnen gehören die Auswahl der geeigneten Rebsorte, die Pflege der Weingärten, die Vermehrung der Weinstöcke, die Ernte der Weintrauben und deren Verarbeitung zu Traubensüßmost, Sturm und Wein. Die Ernte der reifen Trauben bezeichnet man als Weinlese. Die Wahl des richtigen Zeitpunkts entscheidet über die Qualität des Weins. Die meisten Pflegearbeiten erfolgen noch händisch mit Hilfe von speziellen Gartenwerkzeugen, die Lese erfolgt zunehmend auch mit Erntemaschinen. Darüber hinaus sind Winzerinnen für die maschinelle Reinigung der Trauben und Pressen sowie für das Entfernen der Rückstände, die Flaschenabfüllung und die Etikettierung verantwortlich. Sie überwachen den reibungslosen Ablauf der einzelnen Verarbeitungsschritte und warten die entsprechenden Maschinen und Anlagen. Durch regelmäßige Probenentnahmen überzeugen sie sich von der Qualität des Weins. Schließlich verkaufen sie ihre Produkte an Winzergenossenschaften, Weinhändler:innen, Supermärkte, gastronomische Betriebe oder am Hof direkt an ihre Kund:innen zum Beispiel durch den Betrieb eines Heurigen bzw. einer Buschenschank.
Typische Winzer:innentätigkeiten sind zum Beispiel:
Rebstöcke pflanzen, Boden düngen und bearbeiten, Pflanzen schneiden und anbinden, Weinreben veredeln, Weinreben auf Schädlinge kontrollieren, Proben der Trauben entnehmen und Reifegrad bestimmen, Weingärung messen, Weinverkostungen organisieren und durchführen sowie Kund:innen beraten und Maßnahmen zum Schutz der Weinreben vornehmen.
Dabei gilt für sie folgendes Berufsanforderungsprofil:
Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte, mittelschwere und zumindest kurzfristig schwere körperliche Arbeiten weit mehr als drittelzeitig diskontinuierlich im Stehen und/oder Gehen mit gelegentlichem Sitzen (beispielsweise bei Erntearbeiten/Traktorfahren im Zuge von Feldarbeiten), betriebsspezifisch vermengt mit Arbeiten mit mehr als fallweisem Besteigen von Stiegen oder Treppen, vermengt mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht nur in geringer Höhe, vermengt mit Arbeiten im Hocken und/oder Knien, vermengt mit Arbeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern, witterungsbedingt vermengt mit Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, vermengt mit Arbeiten an gefahrenexponierten Stellen, bei Arbeiten, bei denen ein durchschnittliches geistiges und psychisches Anforderungsprofil ausreicht, ohne Akkordarbeiten, ohne Arbeiten unter mehr als drittelzeitig besonderem Zeitdruck, ohne Schichtarbeiten, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen, dar.
Die Klägerin ist nach einem Sturz im Februar 2023, wobei sie sich eine Schienbein-, Wadenbein- und Sprunggelenksfraktur links zugezogen hat, sowie aufgrund psychischer Erkrankungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Im ** wurde bei der Klägerin im Zuge ihrer instabilen Sprunggelenksfraktur eine nicht lege artis ausgeführte konservative Behandlungsmethode gemacht.
Der Klägerin ist aber eine tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einer höchstens leichten Tätigkeit, weitestgehend im Sitzen (zumindest zwei Drittel des Arbeitstages) unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen noch zumutbar.
Wenn die Klägerin länger sitzt, das bedeutet zusammenhängend länger als eine Stunde sitzt, muss sie ihre Beine und Füße erst wieder mobilisieren, um Gehen zu können. Dies dauert eine bis zwei Minuten. Darüber hinaus kann die Klägerin nur maximal 20 Minuten am Stück Gehen. Es kann somit sein, dass die Klägerin ein bis zwei Minuten benötigt, bis sie vom Sitzen wieder in das Gehen kommen kann.
Bei der Klägerin zeigt sich neurologischerseits eine posttraumatische Nervenschädigung des N plantaris bei Z. nach Trimalleolarfraktur linkes Sprunggelenk mit Sensibilitätsstörungen bei sonst unauffälligem Status. Sie weist eine durchschnittliche bildungsunabhängige Intelligenzstruktur auf, eine anhaltend bedrückte Grundstimmung, eine erhöhte psychische Belastung und psychosomatische Tendenzen, die das organische Geschehen überlagern. Sie leidet psychiatrischerseits an einer Dysthymie und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Daher sind ihr aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nur mehr leichte körperliche Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen und psychischen Anforderungsprofil, ganztägig, zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen möglich. Ausgeschlossen sind bei der Klägerin psychiatrischer- und neurologischerseits Arbeiten unter mehr als halbzeitig besonderem Zeitdruck, Arbeiten an gefahrenexponierten Stellen, Arbeiten in höhenexponierten Lagen, Akkord- und Schichtarbeiten.
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht müssen bei der Klägerin folgende Verrichtungen vermieden werden:
Tätigkeiten im Gehen und Stehen nur bis maximal drittelzeitig, diskontinuierlich, verteilt über den gesamten Arbeitstag, mehr als fallweises Besteigen von Stiegen oder Treppen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nur in geringer Höhe möglich, Tätigkeiten im Hocken und/oder Knien sind auszuschließen, des weiteren Arbeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern sowie übermäßige Kälte- und Nässeexposition.
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet bestehen bei der Klägerin nachstehende Ausschlüsse:
Arbeiten unter mehr als halbzeitig besonderem Zeitdruck, Arbeiten an gefahrenexponierten Stellen, Arbeiten in höhenexponierten Lagen, Akkord- und Schichtarbeiten.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist bei der Klägerin nicht eingeschränkt, sie kann öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dieser Gesundheitszustand besteht bei der Klägerin seit Antragstellung, in den nächsten 18 Monaten wird sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht mit Auswirkung auf das Leistungskalkül verschlechtern. Eine Besserung ist in diesem Zeitraum nicht zu erwarten. Krankenstände im Ausmaß von mehr als sieben Wochen pro Jahr sind bei Kalkülseinhaltung nicht zu erwarten. Zwischen den einzelnen Fachgebieten besteht keine wechselseitige Leidenspotenzierung oder -beeinflussung.
Mit diesem Leistungskalkül ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Winzerin/Weinbäuerin weiter auszuüben.
Sie kann jedoch als Portierin tätig sein, diese erteilen in Verwaltungsgebäuden, Produktionsstätten etc. einfache Auskünfte, leiten gegebenenfalls Telefongespräche weiter, kontrollieren den Passanten- und Fahrzeugverkehr, übernehmen Schlüssel und kleinere Poststücke und verständigen interne bzw. externe Einsatzkräfte im Fall von besonderen Vorkommnissen. Diese Hilfskraft-Berufstätigkeiten im Aufsichtsbereich stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten weitestgehend im Sitzen (zumindest zwei Drittel des Arbeitstages), mit Arbeiten im Gehen und Stehen weniger als drittelzeitig diskontinuierlich, verteilt über den gesamten Arbeitstag, ohne Arbeiten mit mehr als fallweisem Besteigen von Stiegen oder Treppen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, auch nicht in geringer Höhe, ohne Arbeiten im Hocken und/oder Knien, ohne Arbeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, ohne Arbeiten an gefahrenexponierten Stellen, als Arbeiten mit leichtem geistigen und leichtem psychischen Anforderungsprofil, ohne Akkordarbeiten, als Arbeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck (wovon definitionsgemäß 10 Prozent besonderer, überdurchschnittlicher Zeitdruck umfasst ist), ohne Schichtarbeiten, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen, dar.
Im Rahmen einer Tätigkeit als Portierin ist es der Klägerin möglich, ihre Arbeitshaltung weitgehend frei zu wählen, darüber hinaus ist es ihr möglich, nicht eine Stunde durchgehend zu Sitzen, sodass die entsprechenden Mobilisierungspausen nicht erforderlich sind. Im Rahmen der Portierstätigkeiten sind nicht mehr als fallweise Treppen zu bewältigen.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Portierstätigkeiten jeweils in ausreichender Anzahl (österreichweit 100 derartiger Arbeitsplätze) vorhanden, wobei freie Arbeitsplätze nicht berücksichtigt wurden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 BSVG lägen nicht vor, weil die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, wo sie (ohne Überschreitung ihres Leistungskalküls) noch die ausreichend vorhandene Tätigkeit einer Portierin ausüben könne. Sie sei daher weder dauerhaft noch vorübergehend erwerbsunfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin bekämpft die in Fettdruck hervorgehobene Feststellung und begehrt die Ersatzfeststellung, „dass die Klägerin nach jedem zusammenhängenden Sitzen von mehr als einer Stunde eine Mobilisierungspause von 1-2 Minuten benötigt, bevor sie wieder gehen kann. Diese Mobilisierungspausen stellen kein Tätigkeitssubtrat dar und führen zu zusätzlichen Arbeitspausen, die über die üblichen Arbeitspausen hinausgehen. Im Rahmen der Portierstätigkeit sind solche zusätzlichen Mobilisierungspausen nicht arbeitsablaufbedingt integriert und schränken die Arbeitsfähigkeit der Klägerin erheblich ein.“
Sie begründet diese begehrte Feststellungsänderung mit den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen, welcher klar zwischen „arbeitsablaufbedingten Haltungswechsel (Tätigkeitssubstrat) und Mobilisierungspausen ohne Tätigkeitssubstrat (gesetzliche Arbeitspause)“ differenziert habe. Vor dem Hintergrund des orthopädischen Gutachtens, wonach die Klägerin nicht einfach aufstehen könne, wenn sie länger gesessen sei, sondern sie sich entsprechend mobilisieren müsse, sei die bekämpfte Feststellung widersprüchlich und unzureichend begründet.
Es ist zwar richtig, dass die Erörterung des orthopädischen Gutachtens in der Tagsatzung vom 7.10.2025 eine Klarstellung der Einschränkungen der Klägerin in dem Sinn ergeben hat, dass bei ihr „Startschwierigkeiten“ vorlägen, wenn sie längere Zeit (länger als eine Stunde) gesessen sei, sodass sie ihre Beine und Füße erst mobilisieren müsse, um wieder gehen zu können, was ein bis zwei Minuten erfordere. Darüber hinaus könne die Klägerin nur maximal 20 Minuten am Stück gehen (ON 17.3,2).
Vor diesem Hintergrund erläuterte auch der berufskundliche Sachverständige sein Gutachten dahin, dass die Klägerin in den (von ihm herangezogenen) Verweisungsberufen, somit auch als Portierin, schon abeitsablaufsbedingt nicht eine Stunde am Stück sitzen könne, weil sie zwei bis dreimal pro Stunde ihre Arbeitshaltung ändern könne oder müsse. Er begründete dies für die Tischarbeitsplätze mit damit verbundenen Zu- und ab Tragetätigkeiten. Konkret befragt zur Portierstätigkeit hat er weiters ausgeführt, es sei nicht notwendig, dass die Klägerin eine Stunde lang durchgehend sitzen müsse, weil die Haltung dort mehr oder weniger frei wählbar sei. Auch entsprechende Mobilisierungspausen nach einer Stunde (Sitzen) seien daher nicht erforderlich (ON 17.3,3).
Vor diesem Hintergrund sind weder die Ausführungen des Sachverständigen noch die darauf gegründeten Feststellungen widersprüchlich. Vielmehr decken sich die Feststellungen mit dem Gutachten darin, dass die Klägerin als Portierin ihre Arbeitshaltung frei wählen kann, sodass entsprechende Mobilisierungspausen nach längerem Sitzen nicht erforderlich sind.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. In der Rechtsrüge erhebt die Klägerin eine Reihe von sekundären Feststellungsmängel, die jedoch nicht vorliegen, weil entsprechende Feststellungen ohnedies getroffen wurden bzw das Vorbringen nicht erkennen lässt, welche konkreten Feststellungen sie vermisst.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn jedoch zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber abweichen, können diesbezüglich rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
2.1 Die Klägerin vermisst ergänzende Feststellungen, ob die Mobilisierungspausen im Rahmen der Portierstätigkeit arbeitsablaufsbedingt tatsächlich möglich sind.
Wie bereits bei der Behandlung der Beweisrüge dargestellt wurde, hat das Erstgericht zu diesem Thema die Feststellung getroffen, dass die Klägerin ihre Arbeitshaltung im Rahmen dieser Tätigkeit weitgehend frei wählen kann, sodass sie keine Mobilisierungspausen benötigt (US 6). Auf der Grundlage der ebenso bereits behandelten orthopädischen und berufskundlichen Gutachten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als Portierin dennoch Mobilisierungspausen benötigen würde, weil dies - entsprechend ihres Leistungskalküls – erst nach durchgehendem Sitzen von einer Stunde erforderlich wäre. Der berufskundliche Sachverständige hat dies jedoch ausdrücklich ausgeschlossen und dargelegt, dass die Klägerin schon arbeitsablaufsbedingt zwei bis dreimal pro Stunde ihre Arbeitshaltung ändern müsse.
2.2 Zum „ Leistungskalkül “ (gemeint wohl: Anforderungsprofil) der Portierstätigkeit habe das Erstgericht „die entsprechenden detaillierten Feststellungen“ nicht getroffen, die sich durch ihre Einvernahme ergeben hätten.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht auch zu diesem Thema ausführliche Feststellungen getroffen hat (US 6), lässt das Berufungsvorbringen in diesem Punkt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche konkreten Feststellungen die Klägerin vermisst, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Lediglich ergänzend ist ihr zu erwidern, dass die in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung ihrer Einvernahme allenfalls eine primäre Mangelhaftigkeit darstellen könnte, die jedoch schon deshalb nicht vorliegt, weil ein Sachverständigengutachten nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die Aussagen von Parteien oder (selbst sachverständigen) Zeugen entkräftet werden kann (RS0040598; Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8, mwN).
2.3 Auch zum fallweisen Treppensteigen bedürfen die Feststellung keiner Ergänzung, weil das Erstgericht sowohl zum Leistungskalkül als auch zu den Anforderungen des in Frage kommenden Verweisungsberufs korrespondierende Feststellungen getroffen hat. Danach muss die Klägerin einerseits mehr als fallweises Besteigen von Stiegen oder Treppen vermeiden, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nur in sehr geringer Höhe möglich (US 5). Damit in Übereinstimmung hat das Erstgericht weiters festgestellt, dass Treppen im Rahmen der Portierstätigkeit nicht mehr als fallweise zu bewältigen seien (US 6). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „fallweise“, bisweilen“ , „ dann und wann“ , „ gegebenenfalls“ , „ gelegentlich“ (www.duden.de/rechtschreibung/fallweise). Die Sachverständigen haben damit ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass häufiges Besteigen von Stiegen oder Treppen auszuschließen bzw nicht mit der Portierstätigkeit verbunden ist. Aufgrund dieser Übereinstimmung ist eine weitere Konkretisierung auch in diesem Punkt nicht erforderlich.
2.4 Das Erstgericht habe weiters eine Feststellung unterlassen, wie weit der gesamte Anmarschweg (Wohnort → Haltestelle → Arbeitsstätte) unter Berücksichtigung des enorm eingeschränkten Leistungskalküls der Klägerin maximal dauern dürfe. Dazu verweist sie darauf, dass sie nur maximal 20 Minuten am Stück gehen könne sowie auf erforderliche Mobilisierungspausen von ein bis zwei Minuten nach mehr als einstündigem Sitzen.
Nach der Rechtsprechung ist ein Versicherter – jedenfalls im städtischen Bereich wie hier - so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne zumutbare Pausen eine Wegstrecke von jeweils 500m zurücklegen kann (RS0085049; RS0085001 [T3,T4]). Auch der bloßen Geschwindigkeit kommt für sich alleine keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. Nicht einmal ein Zeitaufwand von 20 bis 25 Minuten für 500m schließt den Versicherten daher nach der Rechtsprechung vom Arbeitsmarkt aus (RS0085049 [T17]; RS0085099 [T2]; Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 58 ff; Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 50 ff, je mwN).
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist der Anmarschweg der Klägerin zur Arbeitsstätte nicht eingeschränkt, sie kann auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen (US 5). Diese Feststellung ist zwar im Sinne der weiteren Feststellung zum Leistungskalkül dahin einzuschränken, dass ihr Gehen am Stück nur im Ausmaß von maximal 20 Minuten möglich ist (US 4). Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich daraus jedoch kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Zeitraum ein Fußweg von 500m jedenfalls zurückgelegt werden kann. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass sie diese Distanz innerhalb dieser Zeitspanne nicht zurücklegen kann.
2.5 Daran anknüpfend vermisst die Klägerin auch Feststellungen zum regionalen Arbeitsmarkt . Dazu verweist sie neuerlich auf ihre Einschränkung, maximal 20 Minuten am Stück gehen zu können, sowie auf die festgestellte Dysthymie und chronische Schmerzstörung, weshalb eine Wohnsitzverlegung oder Wochenpendeln unzumutbar sei. Es fehlten daher konkrete Feststellungen, ob eine Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls zumutbar seien.
Als Verweisungsberufe kommen nach ständiger Rechtsprechung nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen (RS0084857). Dabei wird grundsätzlich eine Anzahl von deutlich über 100 Arbeitsplätzen österreichweit für ausreichend erachtet (RS0084772; RS0084743), ohne dass es entscheidend wäre, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Versicherten zur Verfügung stehen (RS0084743 [T13]). Allerdings müssen einem Pensionswerber, dem infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr der gesamte österreichische Arbeitsmarkt, sondern nur mehr ein regionaler Arbeitsmarkt offensteht, auf dem von ihm erreichbaren Teilarbeitsmarkt nicht mindestens 100 für ihn geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, sondern genügt es, wenn es in der betreffenden Region für an sich zumutbare Verweisungstätigkeiten eine solche Zahl von - offenen oder besetzten - Stellen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Arbeitsfähiger und Arbeitswilliger einen solchen Arbeitsplatz auch erlangen kann (RS0084415; Sonntag in Sonntag ASVG 16 § 255 Rz 14 mwN).
Ob der in ** wohnenden Klägerin Wochenpendeln oder eine Wohnsitzverlegung zumutbar ist, ist hier nicht relevant, weil sie innerhalb der für sie kritischen Zeitspanne von einer Stunde (s 2.4) aufgrund des - allgemein bekannt - sehr engen Netzes an öffentlichen Verkehrsmitteln nahezu das gesamte Stadtgebiet erreichen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung muss bei allgemein gängigen Verweisungsberufen (hier: Portierin) die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze nicht detailliert erhoben werden (RS0084919). Allgemeinkundige Tatsachen dieser Art können daher auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0084919 [T10]). In diesem Sinn kann als allgemein- und gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass im genannten Verweisungsberuf österreichweit jedenfalls weit mehr als die von der Rechtsprechung geforderten 100 Arbeitsplätze vorhanden sind und aufgrund der Betriebsdichte im Stadtgebiet von ** (mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbare) Unternehmen von ebenfalls weit mehr als 40 Arbeitsplätze, was nach der Rechtsprechung als ausreichend erachtet wird ( Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 56 mwN). Auch der zu diesem Thema begehrten Feststellungsergänzung fehlt es somit an der erforderlichen Relevanz, weil die Klägerin zumutbare Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl ohne Überschreitung ihres Leistungskalküls und ohne Wohnsitzverlegung oder Wochenpendeln erreichen kann.
3.Weitere Ausführungen enthält die Rechtsrüge nicht, sodass im Übrigen auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in§ 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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