Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. November 2025, GZ **-10.4, und die Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner und des Verteidigers Mag. Alexander Putzendopler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. März 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Nachsicht auf vierzehn Monate erhöht wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ C* und des Landesgerichts St. Pölten zu AZ D* gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zu letztgenannter Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á 10 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ C* und des Landesgerichts St. Pölten zu AZ D* gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO zu letztgenannter Verurteilung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Darnach hat sie in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe eine rückzahlungswillige und-fähige Darlehensnehmerin zu sein, E* in mehreren Angriffen zur Überweisung von insgesamt 9.900 Euro verleitet, wodurch diese im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
I. von März bis April 2025 zur Überweisung von 2.900 Euro;
II. von Mai bis August 2025 zur Überweisung von 7.000 Euro, wobei sie sich über WhatsApp als ihre Tochter F* B* ausgab, sohin zur Täuschung falsche Daten benutzte, und mitteilte, sie brauche Hilfe für ihre Mutter A* B*, weil diese Brustkrebs habe, eine Operation im Bauchbereich und einen Herzstillstand gehabt habe und Schulden bei ihrem Mann sowie Selbstmordversuche unternommen habe, wobei im November 2025 Lebensversicherungen ausbezahlt würden, womit alles zurück bezahlt werde.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die zweifache Deliktsqualifikation und die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, mildernd hingegen das reumütige Geständnis der Angeklagten (welche sich auch bereits im Ermittlungsverfahren geständig verantwortete) und die teilweise Schadensgutmachung durch Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.000 Euro an E* gewertet. Die gewählte Strafenkombination begründete der Erstrichter wie folgt:
„Aufgrund der nunmehr augenscheinlich stabilen Lebensgemeinschaft der Angeklagten, ihrer neuen Vollzeitanstellung sowie der offenkundigen Bereitschaft, den Schaden zeitnah und vollständig gutzumachen, war es jedoch möglich, gemäß § 43a Abs 2 StGB an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen und den verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Durch die unbedingte Geldstrafe wird durch Hervorheben der Rechtsbewährungswirkung generalpräventiven Überlegungen ausreichend Rechnung getragen und der Angeklagten das Unrecht ihrer Tat (finanziell) spürbar und deutlich vor Augen geführt. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der durchaus glaubhaften Ablegung eines reumütigen Geständnisses, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe in Kombination mit der zu bezahlenden Geldstrafe genügen wird, um sie künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Insbesondere auch im Hinblick auf die seit 01.11.2025 eingegangen Festanstellung, mit der die Angeklagte einen Betrag von EUR 1.700,00 bis EUR 1.800,00 netto (14x jährlich) ins Verdienen bringen wird und somit davon auszugehen ist, dass sie den Schaden gegenüber dem Opfer mittels bereits abgeschlossener Ratenvereinbarung zeitnah wieder gutmachen wird können, war vom unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, welcher diese Festanstellung nur gefährden und die Angeklagte wiederum in eine finanziell angespannte Lage bringen würde, abzusehen. Durch die bestimmte Probezeit wird die Angeklagte darüber hinaus in die Pflicht genommen, sich in den nächsten drei Jahren zu bewähren.“
Den Widerruf der bedingten Strafnachsichten erachtete er nicht zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Strafe geboten, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.8) und zu ON 11 ausgeführte, auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie deren auf den Widerruf der bedingten Strafnachsichten abzielende Beschwerde.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei das Gericht Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Belange der Generalprävention sind bei der auszumessenden Strafe ebenso zu berücksichtigen ( Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 32 Rz 9; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7).
Die 50-jährige A* B* wurde erstmals im Februar 2022 straffällig und zunächst vom Landesgericht Krems an der Donau im Mai 2023 zu AZ C* wegen zum Nachteil ihres ehemaligen Arbeitgebers begangener Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (Herunterladen sog. Eurobons im Gesamtwert von 13.640 Euro mit dem in der Bäckerei befindlichen Terminal der G* Gesellschaft m.b.H. über einen Zeitraum von fünf Monaten) zu einer bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 17. und 18. Oktober 2024 veranlasste sie durch Vorlage jeweils verfälschter Erlagscheine die Überweisung von insgesamt 18.069 Euro vom Konto einer knapp 82-jährigen Kundin von ihr auf das eigene Konto, wofür sie vom Landesgericht St. Pölten am 15. Jänner 2025 zu AZ D* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB zu einer abermals bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht ihrer ersten Strafe wurde abgesehen und die noch offene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Auch wurde Bewährungshilfe angeordnet und ihr die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit psychologische und psychosoziale Beratung und Betreuung in Anspruch zu nehmen. Dessen ungeachtet und bevor sie überhaupt den ersten Termin beim PSD der Caritas (am 29. April 2025) wahrgenommen hatte, wurde sie bereits beginnend mit März 2025, sohin in äußerst raschem Rückfall, bis August 2025 abermals – bei einem Gesamtschaden von nun 9.900 Euro - wiederholt straffällig. Der zweite Termin beim PSD der Caritas fand am 16. September 2025 statt. Nachdem im Oktober 2025 der letzte Kontakt mit der Bewährungshelferin stattgefunden hatte, wurde ihr am 14. Jänner 2026 eine förmliche Mahnung erteilt. Damals erklärte sie ihre „Nachlässigkeit“ mit Umzug und geänderten persönlichen Verhältnissen.
Unter Berücksichtigung, dass A* B* – wie auch der Verfahrensautomation Justiz zu entnehmen ist – erstmals im Alter von 46 Jahren mit dem Strafgesetz in Konflikt kam, dies zeitlich mit ihrer Scheidung zusammenfällt, sie laut ihrer Tochter F* psychische Probleme hat (ON 2.6 S 5; vgl. die damit in Einklang stehende, oberwähnte Weisung), sie nunmehr aber im Begriff steht, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, erweist sich die Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB auch in spezialpräventiver Hinsicht gerade noch vertretbar. Allein das Ausmaß der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erweist sich korrekturbedürftig und war auf das schuld-und tatangemessene Ausmaß von 14 Monaten zu erhöhen.
Im Ergebnis erscheint in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Widerruf der bedingt nachgesehenen Strafen in Anbetracht der nunmehrigen Verurteilung noch nicht zusätzlich zu dieser geboten, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (vgl zum Erfordernis neuer Entscheidung gemäß § 494a StPO bei Änderung des Strafausspruchs Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8; auch RIS-Justiz RS0101886). Denn es besteht auf Grund des besonders gelagerten Falls (noch) Grund zur Annahme, das Damoklesschwert der sodann in Schwebe über sie gehaltenen Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren und zwei Monaten und die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt werden hinreichend präventiv wirken.
Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen und die Anordnung von Bewährungshilfe, um der Angeklagten einen zukünftigen rechtskonformen Lebenswandel zu ermöglichen, obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098 [T1, T4, T5]; Jerabek/Ropper , aaO § 494 Rz 1 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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