Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie deren Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf sowie Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2025, GZ **-36, nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M., sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Stefan Unterleitner
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht, hingegen jener des Angeklagten dahin Folge gegeben, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 14 Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs werden die gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 bzw. Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschlüsse aufgehoben. Gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm §§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Februar 2024, AZ **, und der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeit hinsichtlich AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf fünf Jahre verlängert. Mit ihren Beschwerden werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte darauf verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 35-jährige österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die A* mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Februar 2024, AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Hingegen sah es gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm §§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2025, AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* von ** aus gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, rückzahlungsfähig und-willig zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigte, und zwar
I./ am 22.4.2025 zur Überweisung von EUR 500,--;
II./ wobei er den Betrug beging, indem er falsche Beweismittel benützte, und zwar indem er gefälschte Überweisungsbestätigungen einer vorgeblichen Rückzahlung sowie Überweisung eines Dankeschön übermittelte,
A./ am 23. April 2025 zur Überweisung von EUR 500,--;
B./ am 24. April 2025 zur Überweisung von EUR 500,--.
Bei der Strafzumessung wurde von der Erstrichterin das reumütige Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit nicht berücksichtigte einschlägige Vorstrafe sowie den äußerst raschen Rückfall. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde weiters der Rückfall während zweier offener Probezeiten zum Nachteil des Angeklagten veranschlagt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht zu ON 37 angemeldete und zu ON 42.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss. Weiters ist über die rechtzeitig angemeldete (ON 38), zu ON 41 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe und deren Beschwerde in Ansehung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit zu erkennen.
Der im Gegenstand zunächst zu behandelnden (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) Berufung wegen Schuld gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Gegenstand dieser richterlichen Tätigkeit ist die Prüfung der Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft. Diese haben sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken (Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 31 f). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus dem vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der schlüssigen Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erwecken, zumal sich diese in Ansehung der äußeren Tatseite auf die Angaben der Zeugen B* im Zusammenhalt mit dem Chatverlauf zwischen der Zeugin und dem Berufungswerber (ON 4.5) stützen konnte, die mit der tatsachengeständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 36.2 S 3 ff) in Einklang zu bringen war (US 6).
Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite wurden mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet, wobei der Angeklagte selbst zugestand, gewusst zu haben, nicht rückzahlungsfähig zu sein und deshalb die Schuld bei sich sehe (ON 36 S 4).
Die Erstrichterin hat daher aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hegt auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Soweit der Berufungswerber mit Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zunächst das Vorliegen der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB bekämpft, den Standpunkt vertritt, dass kein Urkundenbetrug vorliege und damit einen Freispruch bzw. lediglich eine Verurteilung nach § 146 StGB anstrebt, ist ihm zu erwidern, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte zur Täuschung via WhatsApp Bildschirmfotos einer Überweisungsbestätigung einer Online-Banking-App übermittelte, deren Inhalt so aussah, dass unmittelbar vor Aufnahme des Bildschirmfotos EUR 1.200,--bzw. EUR 600,-- an C* auf ein Konto bei der ** überwiesen worden seien (US 5 zweiter Absatz), benützte der Angeklagte ein falsches Beweismittel als Mittel zur Täuschung. Denn Beweismittel ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich alles, was dazu dienen kann, jemanden von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen. Ein Beweismittel ist falsch, wenn es als solches bisher nicht vorhanden war und somit erst neu geschaffen wird und wenn sein Gebrauch geeignet ist, die daraus ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken.
Ausgehend von den Urteilskonstatierungen sind die verwendeten Screenshots im konkreten Fall falsch im Sinne von unrichtig, wenn sie entweder wahrheitswidrig einen bereits erfolgten Überweisungsvorgang abbilden oder wahrheitswidrig belegen, dass der Angeklagte gerade im Begriff ist, die Überweisungen online durchzuführen . Das ist gegenständlich der Fall, hielt das Erstgericht doch ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die Screenshots eines (vermeintlichen) Onlinebankingvorganges (bereits erfolgte Rückzahlung vorangegangener Darlehen an C*) eigens zum Zweck der Täuschung erstellte, um B* im fälschlich Glauben daran zu verleiten, weitere Überweisungen an ihn zu tätigen.
Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang moniert, den übermittelten Screenshots komme kein über seine Behauptung der bereits erfolgten Überweisungen hinausgehender Beweiswert zu, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Wird ein Betrug durch falsche Sachverhaltsbehauptungen eines Täters zwecks Täuschung seines Opfers begangen, so ergibt sich deren Inhalt aus der jeweiligen mündlichen oder schriftlichen Äußerung. Der Umstand, dass ein Angeklagter ebendiese eigenen Sachverhaltsbehauptungen (auch) schriftlich festhält, indem er etwa ein Formular unrichtig ausfüllt oder ein anderes Schriftstück vorlegt, das diese (seine) Behauptungen enthält, hat daher keinen über sein Vorbringen hinausgehenden eigenen Beweiswert. „Beweismittel“ ist in jedem dieser Fälle nämlich letztlich nur sein eigenes Vorbringen .
Davon zu unterscheiden ist der Fall, bei dem der Täter andere Beweismittel als seine eigenen Angaben zur Bekräftigung seines Sachverhaltsvorbringens verwendet, er also gleichsam das durch sein Vorbringen definierte „Beweisthema“ durch andere Belege untermauert.
Letzteres ist gegenständlich der Fall: Denn das Übermitteln der Screenshots der Online-Überweisung belegt – im Übrigen anderes als beim händischen Ausfüllen eines Zahlscheines - über seine bloße Behauptung hinaus, dass der Überweisungsvorgang auf der Homepage des Bankinstituts im Wege des onlinebankings bereits aktuell in Gang gesetzt wurde . Daran ändert auch die Tatsache, dass der Berufungswerber selbst die Daten der Überweisung in die Maske einträgt, nichts: Denn in den zitierten Fällen betreffend das Ausfüllen und Einreichen etwa eines Verfahrenhilfeformulars werden lediglich die (falschen) Angaben schriftlich festgehalten, sodass im Vergleich zu der bloßen Behauptung ein „Mehrwert“ lediglich darin besteht, dass besagte Behauptungen schriftlich erfolgt oder gegenüber mehreren Personen gemacht wurden. Hier wird jedoch der behauptete Umstand selbst belegt, nämlich dass die Überweisung - deren Effektuierung beim Onlinebanking ja in der Hand des Auftraggebers liegt – von ihm in Gang gesetzt wurde.
Ausgehend von diesen Überlegungen hat das Erstgericht somit mängelfrei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB bejaht.
Auch die Kritik an der Anziehung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 148 StGB ist nicht berechtigt, finden sich doch die entsprechenden Feststellungen auf US 6. Mit Blick auf die dreimalige Tatwiederholung im Zeitraum vom 22. April 2025 bis 24. April 2025, einem Gesamtschaden von EUR 1.500,--und der prekären finanziellen Lage des - erst am 27. Jänner 2025 aus der Strafhaft zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg entlassenen - beschäftigungs-und vermögenslosen Angeklagten sind die Feststellungen im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
War somit der Berufung wegen Nichtigkeit keine Folge zu geben, erweist sich die im Strafpunkt ausgeführte Berufung des Angeklagten hingegen als berechtigt und jene der Staatsanwaltschaft als nicht berechtigt.
Inwiefern der Handlungs-und Gesinnungsunwert bei einem Rückfallstäter, der während zweier offener Probezeiten erneut wiederholt gegen das Rechtsgut fremden Vermögens gerichtete Tathandlungen begeht, gering sein sollte, vermag der Angeklagte nicht darzulegen.
Sofern er den Erfolgsunwert unter Hinweis auf die bereits erfolgte Schadensgutmachung als gering darstellt, vermengt er den Erfolgsunwert und das Nachtatverhalten, das ohnehin bei der Strafbemessung Berücksichtigung fand. Soweit der Angeklagte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB für sich reklamiert, ist ihm zu entgegnen, dass unbesonnen lediglich derjenige handelt, der spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist. Dieser Milderungsgrund kommt dem Angeklagten bereits aufgrund der Tatwiederholung nicht zugute. Auch der geltend gemachte Milderungsgrund des § 34 Abs 10 StGB ist fallkonkret nicht verwirklicht. Eine drückende Notlage ist allein wirtschaftlich zu definieren und nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte nicht darlegte, zur Befriedigung welcher existentieller Lebensbedürfnisse die betrügerisch erlangten Mitteil dienen sollten, ist von keiner Notlage auszugehen, wurde der Angeklagte doch großzügig von seinen Eltern unterstützt, die ihm eine teure Managerausbildung bei der D* in ** finanzierten, dessen Wohnung bezahlten und darüber hinaus Taschengeld zur Verfügung stellten (Angeklagter ON 36 S 4).
Allerdings weist der Angeklagte zutreffend darauf hin, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts-und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854). Zieht man folglich die vor allem im Vergleich zu den Vorverurteilungen geringe Gesamtschadenshöhe von EUR 1.500,--und die gänzliche Schadensgutmachung ins Kalkül, erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion als überhöht und war folglich im spruchgemäßen Ausmaß korrekturbedürftig.
Letztlich kommt auch der Beschwerde des A* Berechtigung zu.
Die Aufhebung der Beschlüsse gemäß § 494a StPO ist eine Folge der Abänderung des Strafausspruchs (RIS-Justiz RS0100194). Mit ihren Beschwerden sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte daher auf diese Entscheidung zu verweisen (vgl 12 Os 85/19w mwN, 13 Os 136/11s ua).
Mit Blick auf den in der Berufungsverhandlung gewonnen positiven Eindruck vom Angeklagten erscheint aus spezialpräventiven Erwägungen der zusätzliche Vollzug der zunächst in Schwebe gehaltenen Sanktionen trotz des sofortigen Rückfalls in offener Probezeit nicht erforderlich, um dem Angeklagten vor Augen zu führen, dass ein sofortiger einschlägiger Rückfall Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings war mit Blick auf das getrübte Vorleben die Verlängerung der Probezeit zu der im Spruch genannten Verurteilung erforderlich, um seine Bewährung länger beobachten zu können und einen möglichst langen Anreiz für künftiges Wohlverhalten und eine erweiterte Möglichkeit für allenfalls notwendige (Verhaltens)Korrekturmaßnahmen zu schaffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden