RS0087347 – OGH Rechtssatz
Der Verurteilte, dem die - ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt laufende (vgl SSt 46/19) - einmonatige Frist zur Ordnung seiner Angelegenheiten bereits einmal eingeräumt worden ist, bedarf keiner nochmaligen Aufforderung nach § 3 Abs 2 StVG unter neuerlicher Fristgewährung; dies selbst dann, wenn aus Anlaß eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 3 StVG) abgelehnt worden ist. Eine Belehrung des Verurteilten darüber, daß er nunmehr die Strafe im Sinn der bereits an ihn ergangenen Aufforderung bei sonstiger Vorführung unverzüglich anzutreten habe, ist hingegen in Anbetracht der dem Gericht durch § 3 StPO auferlegten Belehrungspflicht dann zwingend geboten, wenn der Verurteilte auf Grund einer ihm rechtsirrig vom Gericht gewährten Vollzugshemmung zur Auffassung gelangen mußte, der Strafantrittaufforderung vorläufig nicht nachkommen zu müssen.