Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A* und weitere Beschuldigte wegen § 165 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2024, GZ *-10 (Punkt 1. und 2.), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag der B* GmbH auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab (Punkt 1.), das erkennbar auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. A* und weitere Beschuldigte wegen § 165 Abs 1 und 2 StGB gerichtete Antragsbegehren zurück (Punkt 2.) und verpflichtete die Fortführungswerberin zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 3.).
Die (auch) gegen Punkt 1. und 2. des Beschlusses erhobene - als „Rekurs“ bezeichnete - Beschwerde der B* GmbH (ON 11) war zurückzuweisen, da gegen Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge im Verfahren auf Fortführung gemäß §§ 195 f StPO ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 195 Rz 31; vgl auch Soyer/Schumann aaO § 61 Rz 84) ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Ist die Erhebung eines Rechtsmittels unzulässig, so wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung bewirkt (vgl RIS-Justiz RS0096224 [T6]). Insofern ist es unerheblich, dass sich die Rechtsmittelbelehrung zu Punkt 2. des Spruchs irrig auf den Ausspruch über die Kostenersatzpflicht bezieht und als undeutlich oder unvollständig betrachtet werden kann.
Über die auch gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (Punkt 3.) erhobene Beschwerde wird gesondert entschieden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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