JudikaturOLG Wien

31Bs28/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen Dr. A* und weitere Beschuldigte wegen § 165 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2024, GZ *-10 (Punkt 3.), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag der B* GmbH auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab (Punkt 1.), das erkennbar auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. A* und weitere Beschuldigte wegen § 165 Abs 1 und 2 StGB gerichtete Antragsbegehren zurück (Punkt 2.) und verpflichtete die Fortführungswerberin zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 3.).

Rechtliche Beurteilung

Die (auch) gegen Punkt 3. des Beschlusses rechtzeitig erhobene – als „Rekurs“ bezeichnete - Beschwerde der B* GmbH vom 7. Jänner 2025 (ON 11) ist nicht berechtigt.

Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.

Soweit sich die Rechtsmittelbelehrung zu Punkt 2. des Spruchs irrig auf den Ausspruch über die Kostenersatzpflicht bezieht und als undeutlich oder unvollständig betrachtet werden kann, ist dies unerheblich, weil durch die Beschwerdeerhebung der Mangel einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung geheilt wird (vgl RIS-Justiz RS0123942 [insb T1 und T4]; Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 86 Rz 3).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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