Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. März 2026, AZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 18. Mai 2026.
Begründung:
Über den am ** in Syrien geborenen syrischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme am 6. März 2026, 15.00 Uhr (ON 5A, 7), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag um 21.00 Uhr (ON 5A, 1) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.4) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. März 2026 (ON 8) wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1/) und zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs-und ausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO verhängt. Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 7, 3), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw. die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), steht A* im dringenden Verdacht, in **
1./ am 28. Februar 2026 versucht zu haben, B* mittels gefährlicher Drohung zum Verlassen des Tageszentrums "C*" zu nötigen, indem er mit einem Buttermesser Stichbewegungen in dessen Richtung ausführte;
2./ am 6. März 2026 Nachgenannte mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a./ D*, indem er mit einer Kanne heißem Wasser in der Hand äußerte, er werde ihm diese ins Gesicht werfen
b./ E*, indem er mit einem Buttermesser Stichbewegungen in dessen Richtung ausführte und dabei Unverständliches in arabischer Sprache schrie.
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, er habe B* mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohen und solcherart zum Verlassen des Tageszentrums nötigen wollen. Dabei sei es ihm am 28. Februar 2026 wie auch am 6. März 2026 darauf angekommen, die jeweils Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die gegenüber den genannten Personen geäußerten drohenden Worte im Zusammenhalt mit den Messern bzw. der Kanne geeignet waren, den Opfern begründete Besorgnis um deren körperliche Unversehrtheit einzuflößen und bei diesen den Eindruck von ernst gemeinten Ankündigungen von bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigungen, nämlich zumindest Körperverletzungen, zu erwecken.
Es besteht daher der dringende Verdacht, A* habe das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1./) und die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./a./ und b./) begangen.
Der angeführte dringende Tatverdacht gründet in Bezug auf das objektive Tatgeschehen auf den Berichten des SPK F* zu AZ ** (ON 2) und SPK G* zu AZ ** (ON 3), den Amtsvermerk vom 28. Februar 2026 in ON 2.10, wonach gegen den Beschuldigten bereits ein aufrechtes behördliches Waffenverbot bestehe und er sich anlässlich seiner vorläufigen Festnahme (ON 2.12) unberechenbar präsentierte, sowie den Amtsvermerk vom 6. März 2026 in ON 3.11, wonach sich der Beschuldigte den Beamten gegenüber unkooperativ, wirr und aggressiv zeigte, herumschrie, mehrfach auf den Boden spuckte, die Beamten beleidigte und beschimpfte; die lebensnahen und nachvollziehbaren Schilderungen des H*, wonach der Beschuldigte im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit B* in seine rechte Hosentasche griff, ein Buttermesser herausholte, nach Ende der Rangelei sehr wütend war, B* anschrie, wild mit dem Messer herumfuchtelte und damit Richtung Ausgang zeigte (ON 2.7); des D* (ON 3.6), wonach der aggressive Beschuldigte in die Küche ging, sich dort eine Kanne mit heißem Wasser holte und ihm drohte, heißes Wasser in sein Gesicht zu schütten, wobei er schon davor insofern auffällig gewesen war, als er fremdes Essen mit den Fingern berührte, im Gemeinschaftsraum herumschrie und einen anderen Mann (offenbar E*) mit einem Buttermesser bewerfen wollte; des E* (ON 3.7), wonach der vermutlich psychisch kranke Beschuldigte zuerst in der Obdachlosenunterkunft herumspuckte und -schrie, dann – nachdem er ihn auf das Rauchverbot hinwies – ein Messer aus seinem Socken holte, aufsprang, in seine Richtung ging, Stichbewegungen in seine Richtung machte und schließlich das Messer in seine Richtung warf, weshalb er aus Angst einen Sessel schützend vor sich hielt; des B* (ON 16.4), der zwar Erinnerungslücken aufwies, aber angab, dass der Beschuldigte die Betreuer des C* beleidigte, ein vor ihm liegendes Buttermesser aufhob und damit sehr bedrohlich vor ihm stand; die Lichtbildeinlagen in ON 2.14 und ON 3.10 sowie die Sicherstellung des Buttermessers (ON 2.2., 3; ON 2.15).
Die in objektiver Hinsicht zuerst teilweise geständige (ON 2.6; ON 3.5) und schließlich leugnende (ON 7) Verantwortung des Beschuldigten vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, offenbart aber nicht nur ein nicht unerhebliches Gewaltpotential (vgl. ON 3.5, 4: „Das Messer lag auf dem Tisch und ich habe es genommen. Ich wollte auf E* losgehen, ich wollte ihn schlachten und mit dem Messer schlagen. Ich habe aber E* mit dem Messer nicht berührt. Er stand zu weit weg.“), sondern auch eine mögliche psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten, zu deren Abklärung bereits ein (noch nicht vorliegendes) Gutachten in Auftrag gegeben wurde (ON 12).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang. Bei einem leugnenden Täter ist der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Neben der qualifizierten Verdachtslage liegen auch die Haftgründe der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 b und d StPO vor. Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (11 Os 9/14d). Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat insofern eine Zusatzbedingung, als der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht stehen muss ( Kirchbacher/RamiaaO § 173 Rz 45). Fallbezogen werden dem bislang zwar unbescholtenen, psychisch jedoch auffälligen Beschuldigten zwei gefährliche Drohungen und eine Nötigung unter Einsatz von Buttermessern bzw. einer Kanne mit heißem Wasser, sohin wiederholte strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut mit qualifizierter Verdachtslage, zur Last gelegt, wobei in Anbetracht der Schilderungen des psychischen Gesundheitszustandes deren Wiederholung auf freiem Fuß zu befürchten ist. Mit Blick auf die mehrfache Tatbegehung, die ohne Resonanz gebliebene wiederholte polizeiliche Beamtshandlung und das hohe Aggressionspotenzial liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Die Art der vorgeworfenen Taten, die darin zum Ausdruck kommende Unfähigkeit des Beschuldigten zum normgetreuen Umgang mit Mitmenschen in den von ihm aufgesuchten Einrichtungen für Obdachlose im Zusammenhang mit den von den Zeugen und dem Journalrichter (ON 7, 3) beschriebenen psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten lassen schließlich dringend befürchten, er werde die Drohungen tatsächlich in die Tat umsetzen, weshalb auch der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO zu bejahen ist.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen steht die bislang erst etwas mehr als eine Woche andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Die Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können. Angesichts der – sich in der Art der strafbaren Handlungen manifestierenden - kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der Intensität der Haftgründe ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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