Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2025, GZ **-44, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Oktober 2025 (ON 43.2) des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung wiederholte die Verurteilte ihren bereits mit Eingabe vom 30. September 2025 (ON 34) gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 43.2, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen mit der sinngemäßen Begründung ab, dass es sich bei den zur Verurteilung gelangten Straftaten weder um solche nach dem SMG handelt noch um solche, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehen (ON 44).
Dagegen richten sich die rechtzeitigen als Beschwerde zu wertenden Eingaben der Verurteilten (ON 48 sowie ON 50).
Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, setzt die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG neben einer Gewöhnung an Suchtmittel nämlich primär voraus, dass die zu vollstreckende Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe entweder wegen einer Straftat nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG) oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln verhängt worden ist.
Fallkonkret wurde die Beschwerdeführerin aber weder wegen einer Straftat nach dem SMG verurteilt noch handelte es sich bei den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten um sogenannte „Beschaffungskriminalität“, also Straftaten, die begangen werden, um Drogen zu erlangen („direkte Beschaffungskriminalität“), die verübt werden, um Geld- und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen („indirekte Beschaffungskriminalität“), oder die im Zuge einer Beschaffungstat begleitend verwirklicht werden ( Schwaighofer, in WK² SMG § 35 Rz 27 ff).
Denn tatsächlich führte die Verurteilte im gesamten Verfahren über - so sie sich überhaupt äußerte - aus, sie habe die Diebstähle aus Geldnot begangen bzw deshalb, um ihrer Tochter bzw ihren Kindern einen schönen Geburtstag zu bereiten (vgl ON 2.5, 2; ON 2.10, 2; ON 3.2.5, 2; ON 20.2.2, 2; ON 20.2.5, 3; ON 24.2.14, 2; ON 26.6, 3) und beteuerte im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 17. September 2025 (ON 24.12, 3) noch, die Waren seien nicht für den Verkauf bestimmt gewesen.
Selbst noch in ihrem Schreiben vom 3. November 2025 führte sie wörtlich aus, sie habe nur gestohlen, weil sie ihr gesamtes Geld für Kokain ausgegeben habe (ON 46).
Insoweit begegnen die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, es habe sich bei den strafbaren Handlungen nicht um sogenannte „indirekte Beschaffungskriminalität“ gehandelt, keinen Bedenken. Denn die dahingehende Behauptung der Verurteilten, sie habe vieles für den Eintausch von Drogen gestohlen, erhob sie überhaupt erstmals in ihrem als Beschwerde zu wertenden Schreiben (ON 48), nachdem ihr am 6. November 2025 der hier angefochtene Beschluss zugestellt worden war (vgl den Rückschein zu ON 45.1).
Angesichts dessen scheint die plötzliche Änderung ihres Aussageverhaltens einzig darin gelegen zu haben, dem Strafvollzug durch diese Behauptung entgehen zu können. Ihrer nunmehrigen Einlassung war sohin kein Glauben zu schenken und der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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