Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Februar 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Der am ** geborene libysche Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2019 wegen §§ 127 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, aus welcher er mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. Mai 2020 am 1. August 2020 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen wurde (ON 5). Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. August 2022, AZ **, wurde er wegen § 146 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die Probezeit zur gewährten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert (ON 15). Der Verurteilte verbüßte die über ihn verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe bis 3. September 2023 (ON 19 AS 3).
Am 5. Februar 2026 übermittelte das Landesgericht St. Pölten nach Einholung einer Strafregisterauskunft den Akt der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Äußerung zur endgültigen Entlassung, welche sich mangels Ablaufs der Probezeit dagegen aussprach (ON 18).
Mit dem angefochtenen, mit 5. Februar 2026 datierten Beschluss (eingelangt in der Geschäftsabteilung und abgefertigt am 11. Februar 2026) stellte das Landesgericht St. Pölten die endgültige Entlassung hinsichtlich der am 26. Mai 2020 zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung fest.
Der dagegen von der Anklagebehörde rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 21) kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 49 erster Satz StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die (hier relevant) bedingte Entlassung (§§ 46 und 47 StGB) ausgesprochen worden ist, zu laufen. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet (zweiter Satz leg.cit). Eine Bewährung innerhalb dieser Zeiten wird dem Rechtsbrecher sohin nicht zugutegehalten ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 49 Rz 3).
Fallbezogen begann die Probezeit mit der bedingten Entlassung am 1. August 2020 zu laufen. Die Zeiten der Verbüßung der 18-monatigen Freiheitsstrafe sind in die verlängerte fünfjährige Probezeit Probezeit nicht einzurechnen. Demgemäß ist die Probezeit noch nicht abgelaufen, weshalb die Feststellung der endgültigen Entlassung rechtsirrig erfolgte und ersatzlos zu beheben ist.
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