Bei dem vom Erfolgsprinzip beherrschten (Fasching II 313) und daher vom Prozeßausgang abhängigen Kostenersatzanspruch handelt es sich um einen (solange die Klage aufrechterhalten wird) kein selbständiges Dasein führenden verfahrensrechtlichen und somit öffentlich - rechtlichen Anspruch (Fasching II 302 f, SZ 14/76, JBl 1959,162).
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