Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider-Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache der Privatanklägerin A* gegen den Angeklagten B* wegen „Medieninhaltsdelikt, übler Nachrede, Verleumdung sowie fortgesetzter Belästigung“ über die Beschwerde der Privatanklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2026, GZ **-5, Punkte 1.) und 3.) nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit am 19. Jänner 2026 eingelangter „Privatanklage wegen Medieninhaltsdelikt, übler Nachrede, Verleumdung und fortgesetzter Belästigung“ begehrte die Privatanklägerin A* die Einleitung eines Verfahrens gegen B* und brachte dazu vor, dieser habe im Mai 2025 auf Instagram eine Seite namens „C*" erstellt, auf welcher wiederholt Beiträge über sie und ihren verstorbenen Lebensgefährten veröffentlicht worden seien, in denen zahlreiche unwahre, beleidigende und rufschädigende Behauptungen verbreitet worden seien. Ein wegen anderer von ihr gegen B* erhobener Vorwürfe eingeleitetes Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** eingestellt worden. Dazu legte sie Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren und einige Screenshots teils in türkischer Sprache vor, beantragte Verfahrenshilfe und kündigte die Vorlage weiterer Beweise und Unterlagen an (ON 1, ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht die Privatanklage gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 4 StPO zurück (Punkt 1), befreite die Privatanklägerin gemäß § 8 Abs 1 GGG iVm § 71 Abs 1 StPO von den Gerichtsgebühren (Punkt 2) und wies deren Antrag auf Verfahrenshilfe im übrigen ab (Punkt 3). Begründend wurde ausgeführt, dass eine Privatanklage gemäß § 211 Abs 1 Z 2 StPO unter anderem Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat enthalten müsse. Entgegen diesem Postulat habe die Privatanklage – im gegenständlichen Fall wegen Äußerungsdelikten – aber nicht angeben, was der Angeklagte wann und wo genau gesagt bzw geschrieben haben, welche Straftat er dadurch begangen haben und dass diese konkrete Äußerung angeklagt werden soll. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass direkt übermittelte E-Mails und Chatnachrichten, die keiner dritten Person zugänglich werden, den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 StGB nicht erfüllen. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers an einen Privatankläger entbehre – mit Ausnahme der persönlichen Gebührenfreiheit - einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatanklägerin (ON 7), in der sie – ohne auf diese Begründung einzugehen - behauptet, der Angeklagte habe sie systematisch verfolgt, belästigt und unter psychischen Druck gesetzt, falsche Anzeigen und Meldungen gegen sie eingebracht und unwahre und rufschädigende Äußerungen sowie persönliche Daten und Aufnahmen von ihr verbreitet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß (§ 41 Abs 1 MedienG iVm) § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag (hier: die Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift nach § 211 StPO zu entsprechen hat; vgl § 71 Abs 3 StPO) vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und (hier relevant) im Fall des § 212 Z 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Anklageschrift leidet dann an wesentlichen formellen Mängeln iSd § 212 Z 4 StPO, wenn sie nicht den in § 211 StPO angeführten zwingenden Inhalt aufweist.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die Angaben in der Privatanklage im Lichte des den notwendigen Inhalt der Anklageschrift determinierenden § 211 StPO zu rudimentär sind, ja nicht einmal erkennen lassen, ob es sich bei den von der Privatanklägerin erhobenen Vorwürfen um Offizialdelikte handelt und solche möglicherweise bereits eingestellt wurden, bzw ob überhaupt den Gegenstand einer Privatanklage bildende Tatbestände (wie § 111 Abs 1 und 2 StGB) erfüllt sind. Somit mangelt es der Privatanklage an den essentiellen konkretisierenden Angaben, die die Tat individualisieren und - im Lichte der obligatorisch durchzuführenden Vorprüfung des Strafantrags und der jeweils unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen - eine Beurteilung des Sachverhalts zumindest betreffend die Zuständigkeit und dahingehend ermöglicht, ob die zur Last gelegte Tat überhaupt mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (siehe idS bereits OLG Wien zu 18 Bs 35/26t vom 26. Februar 2026 betreffend eine „Privatanklage“ derselben Privatanklägerin gegen einen anderen Angeklagten).
Wie vom Erstgericht weiters rechtskonform ausgeführt ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers für einen Privatankläger gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine mündliche Verhandlung vor der Zurückweisung war nicht geboten, was sich aus einem Umkehrschluss aus § 41 Abs 5 letzter Satz MedienG ergibt (so auch OLG Linz 9 Bs 266/21p).
Ein Kostenausspruch hatte mangels endgültiger verfahrensbeendender Entscheidung nicht zu erfolgen; sollte die Privatanklägerin ihrer Obliegenheit nach § 485 Abs 2 StPO binnen dreier Monate nicht nachkommen, wird das Verfahren – samt Kostengrundsatzausspruch - endgültig einzustellen sein.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
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