Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* , **, 2. C* AG , **, vertreten durch die Pilz&Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 20.600,51 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 8.200,51) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.8.2025, GZ **-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:
„ 1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 16.000,-- samt 4% Zinsen seit 7.5.2024 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seinen zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 4.600,51 samt 4% Zinsen seit 7.5.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 8.051,27 (darin EUR 922,01 USt und EUR 2.519,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 339,16 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 28.9.2023 ereignete sich in ** aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten ein Verkehrsunfall, bei welchem das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte, vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug PKW ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** (in weiterer Folge: Beklagtenfahrzeug) mit dem im Eigentum des Klägers stehenden, ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** (in weiterer Folge: Klagsfahrzeug) kollidierte, und dieses beschädigte.
Vor dem Unfall hatte das Klagsfahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von rund EUR 31.400,--, und einen Marktwert (= gemeiner Wert) von EUR 27.800,--.
Nach dem Schadenseintritt betrug der Marktwert des Klagsfahrzeugs EUR 15.400,--. Die voraussichtlichen gewerblichen Reparaturkosten zur Behebung der unfallkausalen Schäden betrugen EUR 18.037,--.
Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 9.2.2024 einem Dritten in unrepariertem Zustand um EUR 12.500,-- (Beilage ./B).
Mit der am 30.4.2024 eingelangten Klage begehrte der Kläger EUR 20.600,51 Schadenersatz für die Wertminderung des Klagsfahrzeugs. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, nach dem von der Zweitbeklagten eingeholten Gutachten betrügen die Reparaturkosten EUR 20.600,51. Vor der Kollision sei das Klagsfahrzeug zumindest EUR 33.100,-- wert gewesen, und der Kläger habe das beschädigte Fahrzeug am 9.2.2024 um EUR 12.500,-- verkauft. Die Wertminderung des Klagsfahrzeugs betrage daher EUR 20.600,51 (33.100-12.500).
Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, es werde bestritten, dass das Klagsfahrzeug vor der Kollision EUR 33.100,-- wert gewesen sei. Nach dem von der Zweitbeklagten eingeholten Gutachten Beilage ./2 habe das Klagsfahrzeug vor der Kollision einen Wiederbeschaffungswert von EUR 27.300,-- gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit EUR 12.400,-- (27.800-15.400) samt Anhang statt, und wies das Mehrbegehren von EUR 8.200,51 ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 2 - 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich erkannte es im Wesentlichen, die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und im beschädigten Zustand stelle das Höchstausmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. Stehe - wie im vorliegenden Fall - fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt werde, stehe dem Geschädigten der Ersatz der objektiven Wertminderung zu, und sei das über die objektive Wertminderung hinausgehende Begehren abzuweisen.
Aus den Feststellungen ergebe sich der gemeine Wert des Klagsfahrzeugs im unbeschädigten Zustand mit EUR 27.800,--, und im beschädigten Zustand mit EUR 15.400,--, und somit eine objektive Wertminderung von EUR 12.400,-- (27.800 - 15.400).
Im Umfang von EUR 12.400,-- bestehe das Klagebegehren daher zu Recht; das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 8.200,51 sei abzuweisen.
Gegen die Abweisung von EUR 8.200,51 richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Als wesentlichen Verfahrensmangel beanstandet die Berufung (Berufung Seiten 2,3) die unterbliebene Parteieneinvernahme des Klägers zu den Werten des Klagsfahrzeugs im unbeschädigten und im beschädigten Zustand.
Der Wert eines Fahrzeugs ist allerdings eine ausschließlich von einem Sachverständigen zu beurteilende Tatsache, die Fachkenntnisse der Fahrzeugbewertung erfordert, und keinen (Sinnes-)Wahrnehmungen von Zeugen oder Parteien zugänglich ist. Die Parteienvernehmung ist daher schon von vornherein abstrakt untauglich, um den Wert eines Fahrzeugs unter Beweis zu stellen, weshalb ihr Unterbleiben keinen Verfahrensmangel begründen kann (vgl RS0040598).
Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung macht im Kern geltend, die im vorliegenden Fall maßgebliche „objektive Wertminderung“ des Klagsfahrzeugs – in Form der Differenz zwischen dem Verkehrswert/Zeitwert des Klagsfahrzeugs vor und nach dem Schadensereignis – sei im vorliegenden Fall auf Basis des feststehenden Wiederbeschaffungswerts von EUR 31.400,-- zu berechnen.
Diese Ansicht ist zutreffend:
Gemäß § 1332 ABGB ist der „gemeine Wert“ einer fahrlässig beschädigten Sache zu ersetzen.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist für die objektive Schadensberechnung des § 1332 ABGB als „gemeiner Wert“ der Wiederbeschaffungswert – also der Ankaufswert bzw. Einkaufswert – einer Sache maßgeblich ( Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB 5§ 1332 ABGB Rz 2 mwN ; Hinteregger in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 1332 Rz 2, 3 mwN ;RS0031865 [T2]) . Begründet wird dies damit, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden soll, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen.
Bei Fahrzeugen ist für die Berechnung der zu ersetzenden objektiven Wertminderung nach ständiger Rechtsprechung somit als Basis der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt vor dessen Beschädigung heranzuziehen. Der zu ersetzende objektive Schaden ergibt sich dann aus der Differenz zwischen diesem Wiederbeschaffungswert vor der Beschädigung und dem Ver kaufswert des Fahrzeugs nach der Beschädigung ( WagneraaO § 1332 ABGB Rz 2a mwN; vgl 2 Ob 18/13f) .
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht der objektive Schaden des Klägers im vorliegenden Fall in der Differenz des mit EUR 31.400,-- feststehenden Wiederbeschaffungswerts des Klagsfahrzeugs vor der Beschädigung zu dem mit EUR 15.400,-- feststehenden Verkaufspreis des Fahrzeugs am Markt zwischen privaten Personen nach der Beschädigung, den das Erstgericht – der Definition des Sachverständigen auf Seite 12 iVm Seite 22 des Gutachtens ON 11 folgend – als sogenannten „Marktwert“ bezeichnete (Seite 2 der Urteilsausfertigung).
Diese Differenz beträgt EUR 16.000,-- (31.400 -15.400).
Dass der Kläger bei seinem Verkauf an einen Privaten tatsächlich bloß EUR 12.400,-- - aber nicht EUR 15.400,-- - erzielte (Beilage ./B), ist rechtlich irrelevant, weil es sich bei der maßgeblichen Schadensberechnung eben um eine objektiv - abstrakte handelt (vgl Wagner aaO § 13132 ABGB Rz 2a).
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben, und der Spruch des angefochtenen Urteils entsprechend abzuändern.
3. Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu fassen.
Sie beruht auf § 43 Abs 2 ZPO, da die Höhe der Schadenersatzforderung durch einen Sachverständigen auszumitteln war.
Auf Basis des ersiegten Betrags von EUR 16.000,-- als Bemessungsgrundlage hat der Kläger somit Anspruch auf den Ersatz seiner Prozesskosten erster Instanz von insgesamt EUR 8.051,27.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41 Abs 2, 50 ZPO.
Der Kläger obsiegte auf Basis eines Berufungsinteresses von EUR 8.200,51 mit rund 40% (EUR 3.600,--), weshalb die Beklagten Anspruch auf 20% der Kosten der Berufungsbeantwortung (= EUR 320,84) haben. Der Kläger hat dagegen Anspruch auf Ersatz von 40% der Pauschalgebühr (= EUR 660,--). Gegeneinander saldiert ergibt sich daraus ein Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 339,16 (660 - 320,84).
5.Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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