Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und den KR Langenbach, MBA, in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. A*, Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* Vertriebsgesellschaft m.b.H, FN **, (C* des Handelsgerichtes Wien), vertreten durch Bachmann&Bachmann Rechtsanwälte in Wien, wider
I. die zu D* des Erstgerichtes (führendes Verfahren) beklagten Parteien 1. E* F* GmbH, FN **, und 2. E* G* GmbH , FN **, beide **, beide vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 1.324.386,32 s.A. und
II. die zu ** des Erstgerichtes (verbundenes Verfahren) beklagte Partei E* F* GmbH, FN **, **, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 285.169,65 s.A.
über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse im führenden Verfahren EUR 836.776,28 s.A.; Berufungsinteresse im verbundenen Verfahren EUR 234.212,92 s.A.) gegen das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 13.10.2025, D*-396, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.09.2011 (**, nunmehr C*) wurde über das Vermögen der B* Vertriebsgesellschaft m.b.H. (FN **, in Folge: Schuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin war langjähriger Vertriebs- und Kooperationspartner der E*-Gruppe, insbesondere der beklagten Parteien, und hat für diese Hardware, Software und Dienstleistungen für Druck- und Kopierlösungen vertrieben. Die Schuldnerin und die Erstbeklagte hatten am 01.07.2008 eine Vertriebsvereinbarung abgeschlossen, nach der die Schuldnerin ihre „Produkte für den Weiterverkauf einzig und allein von E*, oder einer Person oder Firma die von E* hiermit beauftragt wurde, zu erwerben“ hatte. Eine schriftliche Vertriebsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Zweitbeklagten wurde nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 04.07.2011 hat die Erstbeklagte die Vertriebsvereinbarung vom 01.07.2008 aus wichtigem Grund aufgelöst.
Bereits seit dem Jahr 2005 waren Provisionen der Schuldnerin für abgeschlossene Service- und Wartungsverträge („H*“) monatlich entsprechend den eingehenden Kundenzahlungen bezahlt worden. Bei Verkauf eines Vertragsproduktes über eine Leasinggesellschaft wurde in der Regel auch ein H* mit einer fixen Laufzeit abgeschlossen. In der Regel wurden bei einer vom Kunden gewünschten Leasingfinanzierung die Geräte an die Zweitbeklagte verkauft.
Die H* wurden von der Schuldnerin an die Erstbeklagte vermittelt bzw. durch die Schuldnerin im Namen und auf Rechnung der Erstbeklagten abgeschlossen. Die Schuldnerin erhielt dafür eine Provision zwischen 3% und 8%.
Darüber hinaus kaufte die Schuldnerin bei der E* I* H* ein und verkaufte diese an die Zweitbeklagte für die vermittelten Leasingnehmer weiter („H*_**“). Diese H*_** wurden von der Zweitbeklagten den Leasingnehmern ohne Aufschlag verrechnet. Am Ende der Vertriebsvereinbarung bestanden 1.584 H*_**.
Ein Verzicht auf Überhangprovisionen wurde zwischen der Schuldnerin und den Beklagten nicht vereinbart.
Weder an den Kläger als Insolvenzverwalter noch an den mit der gegenständlichen Angelegenheit befassten Rechtsanwalt Mag. J* noch an die Schuldnerin selbst wurden seit der Insolvenzeröffnung am 04.07.2011 hinsichtlich der Überhangprovisionen Abrechnungen von den Beklagten übermittelt. Auch sonst ist niemand von den Beklagten wegen der laufenden Überhangprovisionen in irgendeiner Form an die Kanzlei des Insolvenzverwalters herangetreten. Das Unternehmen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07.09.2011 geschlossen und war fortan keine Unternehmensstruktur bei der Schuldnerin mehr vorhanden. Erstmals mit Schreiben vom 21.11.2017 forderte der Kläger nach Vorliegen des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. K* ON 46a von den Beklagten die Zahlung von Überhangprovisionen.
Im ersten Rechtsgang (Urteil des Erstgerichtes vom 18.12.2023, D*-371; Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 27.08.2024, 3 R 35/24z; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.12.2024, 17 Ob 13/24x) wurden vom Kläger erhobene Zahlungs- und Anfechtungsansprüche (insbesondere auch in Zusammenhang mit der Auflösung der Vertriebsvereinbarung) abschließend erledigt.
Zuletzt (Klagsausdehnung vom 22.12.2017, ON 63) begehrt der Kläger im führenden Verfahren von der Zweitbeklagten Überhangprovisionen aus Wartungsverträgen von EUR 1.324.386,32 und von der Erstbeklagten im verbundenen Verfahren H*-Überhangprovisionen von EUR 285.169,65 für Zeiträume ab dem Jahr 2011. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil der Kläger erst mit Vorliegen des Gutachtens im Gerichtsverfahren im September 2017 ausreichende Informationen zur Geltendmachung der Überhangprovisionen gehabt habe. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagten der Schuldnerin oder dem Massenverwalter seit Juni 2011 keine Abrechnungen mehr übermittelt haben.
Die Beklagte wandte die Verjährung sämtlicher Ansprüche ein, die vor dem 01.10.2013 entstanden sind. Der Einwand sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Schuldnerin nach § 14 HVertrG einen klagbaren Anspruch auf Abrechnung gehabt habe. Weiters hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihre Ansprüche bei den Beklagten gemäß § 18 Abs 3 HVertrG anzumelden. Es komme nicht darauf an, wann der Kläger hinreichende Informationen zur Geltendmachung der Ansprüche gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Endurteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im führenden Verfahren mit einem Betrag von EUR 487.610,04 s.A. und im verbundenen Verfahren mit EUR 50.956,73 s.A. rechtskräftig statt. Die Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 836.776,28 s.A. (führendes Verfahren) und EUR 234.212,92 s.A. (verbundenes Verfahren) wies es ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 9 bis 57 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich erwog das Erstgericht, der Provisionsanspruch verjähre in drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und vom abrechnungspflichtigen Geschäftsherrn abgerechnet hätte werden müssen. Auf die Kenntnis des Maklers vom Geschäftsabschluss komme es nicht an. Ausgehend davon seien all jene Provisionsansprüche verjährt, die gemäß § 9 HVertrG vor dem 01.10.2013 entstanden seien. Auch wenn dem Kläger als Masseverwalter keine Abrechnungen übermittelt worden seien, hätte die Möglichkeit bestanden, entsprechende Ansprüche bei den Beklagten anzumelden, wodurch die Verjährung gehemmt gewesen wäre (§ 18 Abs 3 HVertrG). Dass die Beklagten keine Abrechnungen an die Schuldnerin bzw. den Masseverwalter übermittelt haben, hindere die Erhebung der Verjährungseinrede nicht.
Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger meint, der Lauf der Verjährung habe erst mit Kenntnis des Anspruchs begonnen. Der Verjährungseinwand der Beklagten verstoße zudem gegen Treu und Glauben.
1. Das Erstgericht ging – entsprechend dem Verjährungseinwand der Beklagten (vgl S 3 in ON 383) - davon aus, dass alle Ansprüche, die vor dem 01.10.2013 entstanden sind, verjährt sind. Beide Streitteile wenden sich weder gegen dieses Datum noch gegen die daraus errechnete Höhe der Klagsabweisung. Im Berufungsverfahren ist daher nur zu klären, ob die Verjährungfrist erst mit der Kenntnis des Klägers von den Ansprüchen zu laufen begonnen hat und ob der Einwand der Beklagten wider Treu und Glauben erhoben wurde. Der Einwand des Klägers, die Feststellungen „der verjährten/nicht verjährten Provisionsbeträge“ seien überschießend, ist nicht nachvollziehbar. Überschießend sind Feststellung dann, wenn sie sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T22]). Die Beklagte brachte vor, sämtliche Ansprüche, die vor dem 01.10.2013 entstanden sind, seien verjährt. Dieser Ansicht ist das Erstgericht – vom Kläger hinsichtlich des Zeitpunktes in der Berufung unbeanstandet – gefolgt und hat Feststellungen zu diesen Ansprüche getroffen.
2. Beginn der Verjährungsfrist
2.1. Unter „Überhangprovision“ versteht man jene Provision, die dem Handelsvertreter für Geschäfte gebührt, welche zwar noch vor Ende des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen, aber erst danach durch Leistungen des Unternehmers oder des Kunden ausgeführt wurden ( Nocker , HVertrG 2 § 8 Rz 31). Sie sind grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, unaufgefordert vom Unternehmer abzurechnen ( Nocker , HVertrG 2 § 14 Rz 42).
2.2. Nach § 18 Abs 2 HVertrG beginnt die Verjährung für Ansprüche, für die erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu legen war, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen. Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 5 Ob 2105/96m die wortgleiche Vorgängerbestimmung (§ 17 Handelsvertretergesetz 1921; HVG) zu beurteilen und ist unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsansicht Jaborneggs (in ÖJZ 1992, 644 [655 f]) zu dem Schluss gelangt, für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis des Handelsvertreters vom Abschluss des Rechtsgeschäfts und der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn nicht von Bedeutung. Dies leitete das Höchstgericht insbesondere daraus ab, dass dem Handelsvertreter in § 17 Abs 3 HVG (nunmehr: § 18 Abs 3 HVertrG) die Möglichkeit eingeräumt ist, seinen Anspruch beim Geschäftsherrn (formlos) anzumelden. Ein Verheimlichen des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn durch eine wahrheitswidrige Antwort auf die Anmeldung der Provisionsforderung hätte zwar zur Folge, dass wegen dieser Antwort die Fortlaufshemmung der Verjährung wegfallen würde, der Verjährungseinrede des Geschäftsherrn könnte der Handelsvertreter aber den Einwand der Arglist oder des Rechtsmissbrauchs erfolgreich entgegensetzen. § 17 HVG (nun: § 18 HVertrG) normiere verschiedene Verjährungstatbestände, die Kenntnis des Provisionsgläubigers über die Anspruchsvoraussetzungen sei nicht als Verjährungsvoraussetzung angeführt. Darin könne auch keine ergänzungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke erkannt werden. Der Handelsvertreter habe gegenüber dem Unternehmer auch einen klagbaren Anspruch auf Abrechnung.
2.3. Es ist richtig, dass diese Entscheidung in der Literatur kritisiert wird. So sprach sich Jabornegg in seiner Entscheidungsglosse (JBl 1998, 191) neuerlich dafür aus, für den Beginn der Verjährung müsse auf die Kenntnis des Provisionsgläubigers abgestellt werden. Auch Nocker (HVertrG 2 § 18 Rz 15) und Petsche/Petsche-Demmel (Praxiskommentar 2 § 18 HVertrG Rz 7) teilen die Ansicht Jaborneggs . Alle Autoren führen im Wesentlichen ins Treffen, die Anmeldung der Ansprüche könne erst nach dem Entstehen des Provisionsanspruches verjährungshemmende Wirkung entfalten, sodass eine vorsorgliche Anmeldung keinesfalls die gewünschte Wirkung hätte und es einem Handelsvertreter nicht zugemutet werden könne, vorsorglich Provisionen in unbekannter Höhe anzumelden.
In der Entscheidung 4 Ob 6/19i hat sich der Oberste Gerichtshof (unter Verweis auf die in 5 Ob 2105/96m geäußerte Rechtsansicht) umfassend mit der Frage der Anmeldung von Provisionsansprüchen auseinandergesetzt und dargelegt, bei nachverträglichen Ansprüchen zu Geschäften, die bereits abgeschlossen wurden, könne der Handelsvertreter seine Ansprüche der Art nach ausreichend konkretisieren. Daraus folge, dass eine Anmeldung mit der Wirkung der Fortlaufshemmung jedenfalls für solche nachvertragliche Ansprüche in Betracht komme.
2.4. Im vorliegenden Fall sind Provisionen aus von der Schuldnerin vermittelten und ihr daher bekannten Wartungsverträgen zu beurteilen. Auch wenn die einzelnen provisionsbegründenden Wartungsleistungen der Schuldnerin nicht bekannt waren, musste sie - entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers - wissen, dass ihr dem Grunde nach Provisionsansprüche aus den vermittelten Geschäften zustehen. Es wäre ihr somit auch möglich gewesen, von den Beklagten entweder eine Abrechnung über diese Verträge zu fordern (vgl dazu Nocker , HVertrG 2 § 14 Rz 4) oder die – der Höhe noch unbekannten – Provisionsansprüche formlos anzumelden. Anders als in der Entscheidung 5 Ob 2105/96m geht es hier nicht um den dem Makler gänzlich unbekannten Abschluss eines Immobiliengeschäftes, sondern um laufende Wartungsverträge. Die Schuldnerin bzw der Kläger wäre daher gehalten gewesen, den weiteren Verlauf hinsichtlich dieser Verträge zu beobachten und erforderlichenfalls eine Anfrage an die Beklagte zu richten (vgl 4 Ob 6/19i Pkt 3.4). Schon im Hinblick darauf besteht kein Anlass für das Berufungsgericht, von der in 5 Ob 2105/96m vertretenen Auffassung abzugehen. Anders als § 11 MaklerG oder § 1489 ABGB stellt § 18 HVertrG gerade nicht auf die Kenntnis des Anspruches ab.
3. Verstoß gegen Treu und Glauben.
3.1. Die Berufung argumentiert, die Beklagte habe eine Abrechnung arglistig unterlassen, ihr Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben.
Grundsätzlich kann die Unkenntnis des Berechtigten den Beginn der Verjährung ausschließen, wenn sie auf ein arglistiges Verhalten des Verpflichteten zurückzuführen ist (RS0034292; RS0014832 [T2]). Dem gleichzuhalten ist ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten des Anspruchsgegners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (5 Ob 55/24k [Rz 39]; RS0014838; 3 Ob 106/23v, 6 Ob 187/98p [Vergleichsgespräche]; 2 Ob 201/04d [Verweis des Geschädigten an die Muttergesellschaft der Beklagten]; 1 Ob 2341/96p). Auch Versuche von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen (RS0034951 [T33]; 6 Ob 103/08b), oder die Empfehlung eines Steuerberaters Bescheide des Finanzamts abzuwarten (6 Ob 53/21v [Rz 11]; 6 Ob 120/17s), wurden als entsprechendes Verhalten angesehen.
3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Vertriebsvereinbarung mit der Schuldnerin im Jahr 2011 zu Recht aus wichtigem Grund aufgelöst. Die Schuldnerin wusste, dass sie unzählige Wartungsverträge vermittelt hatte und begehrte auch bereits im Jahr 2012 klagsweise Provisionen aus vermittelten Geschäften. Die Beklagten wären zwar hinsichtlich der Überhangprovisionen zur Abrechnung verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die Möglichkeiten der Schuldnerin, die Beklagten zur Rechnungslegung aufzufordern oder ihre Ansprüche formlos anzumelden, kann in der bloßen Unterlassung der Abrechnung noch kein Verhalten erblickt werden, das den Verjährungseinwand als treuwidrig erscheinen lässt. Anders als in der Entscheidung 5 Ob 2105/96m exemplarisch angeführt, hat die Beklagte die Geltendmachung der Ansprüche hier nicht durch eine wahrheitswidrige Antwort auf die Anmeldung der Provisionsforderung unterbunden oder ein Begehren auf Abrechnung gar nicht oder unzureichend beantwortet.
Die teilweise Klagsabweisung durch das Erstgericht erfolgte damit zu Recht.
4.1. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten, daher ist auch im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
4.2. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantwor ten war. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Die Beurteilung, ob ein Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0014838 [T15, T23]; 3 Ob 106/23v [Rz 9]) und bildet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage.
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