MaklerG
Gliederung
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL Begriff und Tätigkeit des Maklers
§ 11 Verjährung
Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.
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