Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A*wegen § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025, GZ ** 70, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen die am ** geborene mexikanische Staatsangehörige Dr. A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
1./ (richtig:) der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl. I Nr. 117/2017 und
2./ (richtig:) der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB (ON 1.7; ON 1.64).
Am 14. Juli 2025 unterbreitete die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten ein Diversionsanbot nach §§ 198, 200 Abs 4 StPO (Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.100 Euro; ON 1.64).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 (ON 1.69) setzte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren – mangels Annahme des Anbots durch Zahlung des Geldbetrages – gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO fort und brachte am selben Tag Strafantrag gegen Dr. A* ein (ON 61).
Demnach habe sie in **
1./ am 1. Jänner 2022 (richtig:) pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person (§ 207a Abs 4 StGB) hergestellt, indem sie mit ihrem Mobiltelefon sieben Fotos eines Bildschirms von einem Laptop anfertigte, auf dem reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend unmündiger und mündiger Minderjähriger zu sehen waren, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, nämlich die entblößte Schamgegend und der entblößte Analbereich teils unmündiger, teils mündiger minderjähriger Mädchen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einem unmündigen minderjährigen Mädchen, nämlich der Analpenetration mit einem Gegenstand;
2. seit 1. Jänner 2022 zumindest bis 14. Oktober 2024 in ** die unter Punkt 1./ angefertigten Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach § 207a Abs 4 Z 3 und Z 3 StGB sowie einer unmündigen Person nach § 207a Abs 4 StGB besessen, indem sie sieben Bilddateien, zeigend die unter Punkt 1./ angeführten Abbildungen oder Darstellungen auf ihrem Mobiltelefon, ihrem Laptop und einem USB Stick der Marke "**" abspeicherte.
Dem liegt zugrunde, dass die Angeklagte in der Silvesternacht 2021/2022 auf dem Laptop ihres Ehemannes als Zufallsfund einen Ordner mit bildlich sexualbezogenen Darstellungen sowie sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial vorgefunden hatte und einen Teil der inkriminierten Bilder mit ihrem Mobiltelefon – offenbar zu Beweissicherungszwecken – vom Bildschirm abfotografierte und in weiter Folge letztlich auf einem USB Stick bis zu dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gegen ihren Ehemann am 14. Oktober 2024 aufbewahrte (ON 2.4; ON 16.4).
In der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 unterbreitete die Erstrichterin der nunmehr Angeklagten erneut ein Diversionsanbot in Form der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 198, 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr nach Leistung eines Pauschalkostenbeitrags von 100 Euro. Die Angeklagte stimmte diesem zu, die Staatsanwaltschaft hingegen erhob Einwand gegen das diversionelle Vorgehen (ON 66.1, 9).
Nach Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von 100 Euro (siehe Zahlungsnachweis ON 68) stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 70) das Verfahren gemäß (gemeint offenbar:) §§ 198, 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig ein.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 71), in der zusammengefasst spezial und generalpräventive Bedenken gegen das diversionelle Vorgehen vorgebracht werden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß §§ 199 iVm 198 Abs 1 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf eine der in § 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Maßnahmen – hier: die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit nach Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags - nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 StPO jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3).
Voranzustellen ist, dass bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ von jenem Schuldbegriff auszugehen ist, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsund schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0116021 [T17]). Dieser Ansatz ist im Hinblick auf die Diversionsgrenzen des § 198 Abs 2 Z 1 StPO dahingehend zu präzisieren, dass nicht der typische Schuldgehalt der der Anzeige zugrunde liegenden Straftat bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen ist. Vielmehr wird eine nicht schwere Schuld an der für eine Diversionserledigung möglichen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemessen. Vergleichsmaßstab bilden daher alle einer Diversion zugänglichen Delikte ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 28).
Demnach ist bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – wie ihn § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB vorsieht - schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen.
Mit Blick auf die dargelegten Prämissen ist gegenständlich von einem vergleichsweise weit unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt auszugehen, handelt es sich bei der Angeklagten unter Zugrundelegung des hinreichend geklärten Sachverhalts keinesfalls um eine(n) deliktstypische(n) Straftäter(in). Dieser ist nämlich (zumeist) selbst auch Konsument kinderpornographischen Materials und sichert seinen angestrebten Konsum, welcher ihm sexuelle Erregung und Befriedigung verschaffen soll, durch Herstellung und Besitz desselben ab.
Diesem Umstand ist es auch geschuldet, dass die Angeklagte – auch wenn sie sich bereits eingangs der Hauptverhandlung ohne Einschränkungen schuldig bekannte (ON 66.1, 3: „Ich bekenne mich schuldig“) – über Nachfrage der Erstrichterin und sodann (nochmaligem) Vorhalt der Staatsanwältin ehrlich einräumte, nicht zu verstehen, worin genau ihre Straftat bestehe, da sie keine Kinderpornografie konsumiert habe. Bei laienhafter Betrachtung ist diese Einlassung nachvollziehbar und verkennt die Beschwerdeführerin in ihren die Unrechtseinsicht der Angeklagten negierenden Ausführungen (ON 71, 3), dass die Angeklagte nach vorbildlicher und plakativer Rechtsbelehrung durch die Erstrichterin (siehe ON 66.1, 8) das Unrecht ihrer Taten – über ein formales Geständnis hinausgehend - einsah, sodass die für die Durchführung einer diversionellen Maßnahme geforderte Übernahme der Verantwortung (spätestens) zum Zeitpunkt der diversionellen Erledigung vollinhaltlich gegeben war (12 Os 82/15y mwN).
Die letztlich nicht nur (formal) geständige, sondern einsichtige Haltung der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie ihre Bereitschaft zur Durchführung der von der Erstrichterin unterbreiteten diversionellen Maßnahme lassen ein entsprechendes Unrechtsbewusstseins erkennen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 198 Rz 6; RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36 mwN; RIS-Justiz RS0116299, RS0126734), sodass mit Blick auf die konkreten Tatumstände – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – mit der Diversionsmaßnahme nach § 203 StPO auch spezialpräventiven Erwägungen hinlänglich Rechnung getragen wird.
Dem Rechtsmittel zuwider sind - auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten erhebliche Verschärfungen mit sich bringenden Novellierung des Tatbestands des § 207a StGB im Jahr 2023 (BGBl I 2023/135) - keine Hindernisse in generalpräventiver Hinsicht auszumachen, zumal es als Mittel der Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts, aufgrund der oben dargelegten, speziellen Sachverhaltskonstellation gerade nicht der Bestrafung der Angeklagten bedarf (vgl dazu Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 43 Rz 18) und in casu mit der herangezogenen – wenn auch nicht intervenierenden – Diversionsmaßnahme der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt wird.
Wenn die Beschwerdeführerin zur Veranschaulichung der (vermeintlichen) Notwendigkeit der Bestrafung der Angeklagten die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu AZ 6 Bs 62/23b anführt, in der eine diversionelle Vorgehensweise aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgelehnt wurde, ist dem zu erwidern, dass ein Vergleich mit anderen Strafverfahren nicht zielführend ist, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO jeweils einzelfallbezogen zu prüfen ist. Darüber hinaus lag dieser Entscheidung ein für Delikte nach § 207a StGB typischer Sachverhalt zugrunde, da sich der Verurteilte kinderpornografische Darstellungen über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum verschaffte und diese bewusst zur sexuellen Erregung konsumierte.
Fallkonkret liegen daher die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vor, woran auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte „berechnende Motivlage der Angeklagten“ (Anzeigeerstattung gegen ihren Ehemann erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren), welche im Übrigen außerhalb des Schutzzwecks des § 207a StGB liegt, nichts zu ändern vermag.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
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