Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA, und MMag. Cornelia Axmann, PhD in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Stadt B*, **, vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 7.341,20 brutto s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 15.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 23.4.2025, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 9.2.2009 bei der Beklagten als Amtsgehilfe beschäftigt.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 7.341,20 brutto an Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum Mai 2016 bis Februar 2024 sowie die Feststellung, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers zum Ablauf des 31.7.2015 14 Jahre 9 Monate und 5 Tage betrage und die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch weiterhin Bezüge zu bezahlen, die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergeben.
Die Zeiten seiner Beschäftigung bei der C* KEG hätten ihm als gleichwertige Zeiten angerechnet werden müssen. Der Kläger habe zu Beginn seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten überwiegend administrative Tätigkeiten und diverse Hilfsarbeiten durchgeführt, gleichermaßen wie im Rahmen seiner Vortätigkeit bei der C* KEG. Dort habe er im Rahmen vieler Überstunden auch vor Ort Kontrollen der Baustellen vorgenommen oder sei hilfsweise eingesprungen. Die Haupttätigkeit im Ausmaß von zumindest 40 Wochenstunden habe der Kläger im Büro ausgeführt. Eine Gegenüberstellung und Gewichtung seiner einzelnen Aufgaben ergebe eine Überschneidung seiner Tätigkeiten von 91 %, jedenfalls zumindest 75 %, weshalb seine Vortätigkeiten als gleichwertig zu qualifizieren seien.
Der Vergleichsstichtag habe zum Stichtag 9.2.2009 der 30.10.2000 zu sein, sodass sein Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 31.7.2015 14 Jahre 9 Monate und 5 Tage betrage.
In eventu seien diese gleichwertigen Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten iSd § 14 Abs 3 DO (iVm § 18 VBO) zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Vorerfahrung bei der C* KEG habe die fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben können und habe eine Einarbeitung nur in äußerst geringem Maß und nur hinsichtlich der organisatorischen Abläufe stattgefunden. Der Kläger habe das erste Jahr überwiegend alleine gearbeitet und habe die Aufgaben zweier Amtsgehilfen übernehmen müssen, was ohne seine Vorerfahrung bei der C* KEG nicht möglich gewesen wäre.
Die Beklagtebestritt. Der Kläger habe am 22.5.2022 eine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben und die Zeiten bei der C* KEG bekannt gegeben. Diese seien als sonstige Zeiten berücksichtigt worden. Da das Höchstmaß der Anrechnung als sonstige Zeiten zur Gänze ausgeschöpft sei, seien ihm 1 Jahr und 6 Monate an sonstigen Zeiten sowie 8 Monate Präsenzdienst angerechnet worden. Die Zeiten bei der C* KEG seien nicht gleichwertig. Wesentliche Aufgaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Aufnahme bei der Beklagten seien 100 % interne Supportleistungen an die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Die Hauptaufgabe im Ausmaß von zumindest 80 % habe in der organisatorischen Mitarbeit bei der Betreuung des Veranstaltungsbetriebs der Verwaltungsakademie bestanden. Der Kläger habe darüber hinaus bei der Skartierung von Akten und Entsorgung des Datenschutzpapiers mitgeholfen, die Vortragssäle in der ** betreut, diverse Bestellungen, Warenübernahmen, Kontrollen der Lieferscheine im Betrieb der Beklagten vorbereitet und Lager und Archive verwaltet. Die spezifischen administrativen Tätigkeiten in einer großen Gebietskörperschaft wie der Beklagten seien nur schwer mit administrativen Tätigkeiten in kleineren, privaten Unternehmen zu vergleichen. Der Kläger habe bei der C* KEG seine Tätigkeit als Arbeiter im Gerüstaufbau und Büro- und Organisationsmanagement verrichtet. Die allgemeinen Bürotätigkeiten in einem Baggerunternehmen und einer Baumaschinenvermietung würden nicht den Haupttätigkeiten eines Amtsgehilfen entsprechen. Der Kläger sei bei der C* KEG als Arbeiter gemeldet gewesen und habe regelmäßig Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten geleistet.
Eine Anrechnung als berufseinschlägige Zeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem habe auch eine fachliche Einarbeitung des Klägers nicht unterbleiben können.
Im Übrigen sei eine Anrechnung auch ausgeschlossen, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen 6-Monatsfrist die erforderlichen Nachweise für die Anrechnung als Vordienstzeiten erbracht habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren zur Gänze ab.
Es ging dabei von den Feststellungen auf Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich beurteilte es die Vortätigkeit des Klägers bei der C* KEG weder als berufseinschlägig im Sinne des § 14 Abs 3 DO (1994) noch als gleichwertige Vordienstzeit. Die Einschulung des Klägers habe nicht maßgeblich kürzer als bei anderen Amtsgehilfen gedauert. Es mangle an einer Übereinstimmung der Tätigkeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht von zumindest 75 %. Der Kläger habe zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten Arbeiten zu erledigen gehabt, die bei der C* KEG nicht angefallen seien. Insbesondere die Vorbereitung der Kurssäle und das Abholen und Verteilen der Post innerhalb der Verwaltungsakademie sei mit der Postverwaltung in einem kleinen Familienunternehmen des Geräte- und Gerüstverleihs sowie des Gerüstbaus nicht vergleichbar. Bereits diese Tätigkeiten hätten nach den Feststellungen zu Beginn des Dienstverhältnisses bei der Beklagten ein Viertel des jeweiligen Arbeitstags in Anspruch genommen.
Zudem seien Tätigkeiten wie Telefonieren und E-Mails Verfassen nicht automatisch vergleichbar, nur weil der Ablauf des Verfassens und Absendens eines E-Mails der selbe sei. Es komme durchaus auf den Inhalt der bearbeiteten E-Mails und der Telefongespräche an. Gleiches gelte für das Erstellen von Plänen und Skizzen. Da sich das Geschäftsfeld der C* KEG mit der Vermietung von Baumaschinen und Baugerüsten sowie dem Gerüstbau stark von den Themen und Inhalten einer Verwaltungsakademie unterscheide, liege keine Vergleichbarkeit der genannten Teiltätigkeiten vor.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung: „Diese Vorbereitungsarbeiten dauerten täglich etwa 1,5 Stunden.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Diese Vorbereitungsarbeiten dauerten täglich etwa eine Stunde, maximal eineinhalb Stunden.“
1.2. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Zivilprozessgesetze³ Fasching/KonecnyIII/1 § 272 ZPO Rz 4 f, 11).
1.3. Der Kläger verweist auf seine Aussage. Er selbst habe über seine Tätigkeitsverrichtung die beste Wahrnehmung.
Das Erstgericht hat seine Feststellung nachvollziehbar begründet und festgehalten, dass der Kläger bemüht gewesen sei, seine Angaben zu seinen Tätigkeiten in eine möglichst günstige Richtung zu gewichten. Es folgte bezüglich dem Ausmaß und der Gewichtung der einzelnen Aufgaben den glaubwürdigeren Angaben des Zeugen D*, sofern dieser konkrete Angaben über das Arbeitsausmaß machen konnte. Die bekämpfte Feststellung stimmt mit der Aussage des Zeugen D* überein und ist daher nicht zu beanstanden. Zudem hat der Zeuge auch ausgesagt, dass manchmal auch in einem Saal zwei Veranstaltungen an einem Tag stattgefunden haben. Wenn das der Fall war, dann habe der Kläger auch in der Mittagspause die Säle umstellen müssen. So etwas habe etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde in Anspruch genommen. An diesen Tagen errechnet sich folglich nach den Angaben des Zeugen D* eine noch längere Dauer der Vorbereitungsarbeiten.
1.4. Der Kläger bekämpft weiters folgende Feststellung: „Diese Tätigkeit nahm etwa eine halbe Stunde täglich in Anspruch.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Diese Tätigkeit nahm bloß einen äußerst geringfügigen Anteil der allgemeinen Bürotätigkeiten in Anspruch.“ Auch diese Feststellung gründete das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen D*, der die Dauer auf eine halbe Stunde schätzte. Aus der Aussage des Zeugen folgt, dass diese Tätigkeiten gemacht wurden, während die Kurse liefen. Der Kläger fungierte während der Kurse als Ansprechpartner der Vortragenden. Dem Kläger gelingt es auch in diesem Zusammenhang nicht, Bedenken an der bekämpften Feststellung zu wecken.
1.5. Der Kläger bekämpft schließlich folgende Feststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mehr als 8 bis 12 Stunden pro Woche im Büro arbeitete.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger arbeitete auf Vollzeitbasis im Büro.“ in eventu „Der Kläger arbeitete annähernd auf Vollzeitbasis im Büro. “
Das Erstgericht legte in seiner Beweiswürdigung seine Erwägungen für die bekämpfte Feststellung schlüssig dar. Es setzte sich sowohl mit den Angaben des Klägers als auch des Zeugen E* auseinander. Beide hatten angegeben, dass der Kläger später etwa 40 Stunden pro Woche im Büro gearbeitet habe und fallweise handwerkliche Tätigkeiten vorgenommen habe. Das Erstgericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang aber auch den Umstand, dass der Kläger als Schwerarbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet war. Er war in den Wintermonaten immer wieder von der Sozialversicherung abgemeldet oder allenfalls geringfügig beschäftigt. Der Kläger gab zudem selbst an, dass seine Mutter den Hauptpart der Büroarbeiten gehabt habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht daraus den Schluss zog, dass der Kläger bei der C* KEG zwar im Büro arbeitete, aber nicht in dem von ihm angegebenen Ausmaß. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre der Kläger zu Unrecht als Schwerarbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet worden. Im Übrigen entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der C* KEG zwei Büromitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt waren. Es erscheint vielmehr lebensnah, dass der Kläger entsprechend der vorgenommenen Meldung bei der Sozialversicherung als Schwerarbeiter eingesetzt war und nur daneben im Büro mitarbeitete. Den überzeugenden Überlegungen des Erstgerichts ist zu folgen.
Inwiefern in diesem Zusammenhang ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen sollte, erschließt sich nicht. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317).
1.6. Unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse gelingt es dem Kläger insgesamt nicht, erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen und damit den bekämpften Feststellungen darzulegen. Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt auf Grund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
2. Rechtsrüge
2.1. Der Kläger wirft dem Erstgericht vor, zum Thema des Arbeitserfolgs und der Einarbeitungszeit folgende Feststellung unterlassen zu haben:
„Aufgrund seiner Vortätigkeit benötigte der Kläger eine deutlich kürzere Einarbeitung als ein anderer durchschnittlicher Berufsanfänger – wie bspw seine Kollegin Frau F* –, sohin konnte die Einarbeitung aufgrund seiner Berufserfahrung überwiegend unterbleiben.“ In eventu: „Zudem wird festgestellt, dass der Kläger einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufgrund seiner vorhandenen Routine vorweisen konnte.“
Das Erstgericht hat allerdings in diesem Zusammenhang ohnedies festgestellt, „ Die Einschulung und Einlernung des Klägers auf die typischen Tätigkeiten eines Amtsgehilfen in der Verwaltungsakademie dauerte nicht maßgeblich kürzer als bei anderen Amstgehilf:innen.“ und weiters „Die Hauptaufgaben von Amtsgehilf:innen in der Verwaltungsakademie wurden vom Kläger nicht mit erheblich höherem Erfolg erledigt als von anderen Amtsgehilf:innen.“
Damit wurden ohnedies Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Klägers abweichen, sodass diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden können (RS0053317).
Selbst wenn man die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang als Beweisrüge qualifizieren würde, wäre für ihn nichts gewonnen. Das Erstgericht hat die getroffenen Feststellungen nachvollziehbar begründet und auf die Aussage des Zeugen D* verwiesen, wonach die Einschulung des Klägers vielleicht einen Monat gedauert habe und die Einschulungsphase anderer Amtsgehilfen ungefähr gleich lange dauere (PA ON 26, S. 5). Es begründete im Übrigen auch nachvollziehbar, warum der Kläger die Hauptaufgaben von Amtsgehilfen in der Verwaltungsakademie nicht mit erheblich höherem Erfolg erledigte (ON 30, S. 10). Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinander.
2.2. Der Kläger moniert, dass es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Tätigkeit in der Administration in erster Linie auf die formalen Abläufe ankomme und weniger auf die Inhalte. Die Gleichwertigkeit sei unabhängig vom jeweiligen Unternehmenszweck zu beurteilen.
2.3.Gemäß §§ 15a und 15b DO 1994, die gemäß § 18 VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete zur Anwendung kommen, ist das Besoldungsdienstalter bei Vertragsbediensteten, deren Vordienstzeiten in einer vor dem 31.7.2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, neu festzusetzen. Da der Kläger am 9.2.2009 bei der Beklagten eingetreten ist, wurde sein Besoldungsdienstalter gemäß der genannten Bestimmungen neu festgesetzt.
Eine Berücksichtigung der gemäß § 15b Abs 1 DO 1994 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt B* gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt B* auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt B* ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist (§ 15b Abs 2 DO 1994).
Gemäß § 15c Abs 4 DO 1994 sind jene Tätigkeiten gleichwertig, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % mit jenen Tätigkeiten übereinstimmen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind. Abzustellen ist auf die unmittelbar nach der Aufnahme bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten.
2.4.Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Tätigkeiten des Klägers bei der C* KEG gleichwertig waren.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts stimmen die Tätigkeiten des Klägers bei der C* KEG nicht zu 75 % mit den Tätigkeiten als Amtsgehilfe in der Verwaltungsakademie der Beklagten überein.
Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Klägers bestand in der Verwaltungsakademie in der Vorbereitung der Kurssäle, dem Abholen und Verteilen der Post innerhalb der Verwaltungsakademie – schon allein diese Tätigkeiten nahmen 25 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch – der Unterstützung der Vortragenden und der Erstellung von Plänen und Skizzen. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die Erstellung eines Planes oder einer Skizze für ein Baugerüst nicht mit dem Erstellen eines Plans für einen Kursraum vergleichbar ist. Dass die Erklärung eines Videorekorders einen anderen Inhalt hat als die Erklärung eines Baugerüsts erkennt auch der Kläger. Diese Teiltätigkeiten des Klägers nahmen jedenfalls mehr als 25 % der Arbeitszeit in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung bei der Beklagten in Anspruch. Im Übrigen nahmen die Bürotätigkeiten des Klägers bei der C* KEG nach den Feststellungen insgesamt lediglich 8 bis 12 Stunden in Anspruch.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts mangelt es daher an einer Übereinstimmung der Tätigkeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht von zumindest 75 %. Eine Gleichwertigkeit im Sinne der §§ 15b und 15c DO 1994 iVm § 18 VBO ist daher nicht gegeben.
2.5. Der Berufung des Klägers kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 ASGG.
4.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist und in welchem Ausmaß Vordienstzeiten anzurechnen sind, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begrün-
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