Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Bw Michael Choc und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.6.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1.2.2025 zu gewähren, ab.
Das Erstgericht stellte den auf den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 4 Abs 2 BPGG bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich betrage. Unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich folgender monatlicher Pflegebedarf beim Kläger:
Herbeischaffung von Lebensmitteln und Medikamenten 10 Stunden;
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden;
Waschen der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden;
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden;
insgesamt sohin 40 Stunden pro Monat.
Es liege sohin kein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat, entsprechend der Pflegestufe 1, vor.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem inhaltlichen Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger selbst zunächst eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe einbrachte, die keine Unterschrift einer zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierten Person im Sinn des § 40 Abs 1 ASGG aufwies, sodass die in der Folge vom Klagevertreter eingebrachte Berufung zur Behandlung geeignet ist.
Mit sämtlichen angezogenen Rechtsmittelgründen moniert der Berufungswerber die unterlassene Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens.
Zur Mängelrüge meint der Berufungswerber, die Ablehnung des Antrags, ein Gutachten aus dem internistischen Fachgebiet einzuholen, begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel, da sie die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindere. So erweise sich das vorliegende Gutachten (samt Erörterung) als unvollständig, zumal die Sachverständige wesentliche Fragen offenlasse und das Gericht diese Mängel ignoriere.
Nach der Aktenlage lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass nur durch Hinzuziehung eines anders spezialisierten Sachverständigen entscheidungsrelevante Tatsachen geklärt werden könnten. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der Befundaufnahme und in der Klage sowie auf Grund der vorgelegten medizinischen Urkunden sei evident, dass er an einer Herzinsuffizienz im höchsten Stadium NYHA IV leide. Durch die beigezogene Sachverständige seien jedoch ausschließlich medizinische Befunde/Atteste im Gutachten zitiert und sohin der Beurteilung zu Grunde gelegt worden, die als Diagnose das Stadium NYHA II-III ausweisen würden. So verweise auch die Beilage ./B auf das beim Kläger vorliegende Stadium NYHA IV. In diesem Stadium bestehe bei vielen Patientinnen bereits eine Bettlägerigkeit.
Die Sachverständige sei sohin offenkundig von falschen Prämissen zu den gesundheitlichen Leiden des Klägers ausgegangen, die sich in Verbindung und in Wechselwirkung zu anderen Leiden entscheidungswesentlich auf den Pflegebedarf des Klägers auswirkten. Die bestehenden Hauptdiagnosen samt Wechselwirkungen (Herzinsuffizienz, Schwindel, Kurzatmigkeit auf Grund der COPD) seien dem Fachgebiet innere Medizin (teilweise auch Pulmologie und Kardiologie) zuzuordnen. Ein täglicher Schwindel sei vom Kläger geschildert worden und finde sich auch in Beilage ./B. Der Verweis der Sachverständigen darauf, dass es sich dabei um Schilderungen des Klägers und keine Diagnosen handle, entbinde nicht diese gesundheitliche Beeinträchtigung/Leiden, die jedenfalls zu einem zusätzlichen Pflegebedarf des Klägers führten, zu prüfen und bei Notwendigkeit (wie im gegenständlichen Fall) ein zusätzliches fachspezifisches Gutachten einzuholen. Bei Einholung des Gutachtens hätte ein erhöhter Pflegebedarf für nachfolgende Verrichtungen unter Beweis gestellt werden können: Hilfestellung beim Aufstehen aus liegender und sitzender Körperhaltung, Hilfestellung beim An- und Auskleiden, Hilfestellung bei der Verrichtung der Notdurft, Hilfestellung bei der Körperreinigung (tägliche Körperpflege), Hilfestellung bei der Zubereitung von Mahlzeiten.
Damit gelingt es der Berufung schon deshalb nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil nicht angeführt wird, welche konkreten streitentscheidenden Feststellungen bei Einholung des vermissten Gutachtens zu treffen gewesen wären; hier also welche konkreten Umstände festzustellen wären, die sodann jeweils dem von der Berufung angeführten Pflegebedarf rechtlich zuzuordnen wären. Es müsste in der Verfahrensrüge nachvollziehbar ausgeführt sein, welche für den Kläger günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]).
Im Übrigen liegen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nur durch Hinzuziehung eines anders spezialisierten Sachverständigen entscheidungsrelevante Tatsachen geklärt werden können. Im Pflegegeldverfahren ist vielmehr grundsätzlich entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt idR das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.123 mwN).
Die vom Erstgericht beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige hat ihrem Gutachten nicht nur die vorliegenden Befunde, sondern auch die Untersuchung des Klägers selbst und die ihr gegenüber von ihm im Zuge der Anamneseerhebung gemachten Angaben zugrunde gelegt. Dabei hat sie ohnehin ua auch die bestehende Herzinsuffizienz und die Chronisch obstruktive Lungenerkrankung diagnostiziert und demgemäß berücksichtigt. Das zunächst schriftlich erstattete Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung mit dem Parteien und der Sachverständigen erörtert, wobei die Sachverständige auch zu dem vom Kläger geschilderten Schwindel Stellung nahm. Die von ihm beantragte Einholung eines internistischen Gutachtens hielt die Sachverständige ausdrücklich für nicht indiziert (ON 8).
Das Erstgericht konnte sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, da eine solche von der beigezogenen Sachverständigen nicht angeregt wurde (SV-Slg 50.079, SV-Slg 44.354 uva).
Erachtet das Gericht aber ein vorliegendes medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich diesem anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für eine Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822; etwa 9 Rs 71/09s OLG Wien). Der Umstand, dass die Erörterung der Sachverständigengutachten letztlich nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis brachte, vermag aber die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht zu rechtfertigen (SV-Slg. 52.431).
Mag auch bei anderen Patienten Bettlägerigkeit vorliegen, so trifft das auf den Kläger nicht zu, eine solche behauptet die Berufung auch gar nicht.
Unter dem Berufungsgrund „unrichtige/unvollständige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung“ möchte der Berufungswerber einen Stoffsammlungsmangel geltend machen und begehrt – ohne Feststellungen zu bekämpfen – auch hier die weiteren „Feststellungen“ zu seinem Pflegebedarf: Hilfestellung beim Aufstehen aus liegender und sitzender Körperhaltung; Hilfestellung beim An- und Auskleiden; Hilfestellung bei der Verrichtung der Notdurft; Hilfestellung bei der Körperreinigung (tägliche Körperpflege); Hilfestellung bei der Zubereitung von Mahlzeiten.
Abgesehen davon, dass keine Feststellungen bekämpft werden, werden auch hier keine Tatsachenfeststellungen begehrt, aus denen sich der jeweils gewünschte Pflegebedarf ergeben sollte (RS0041835 [T5]). Eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Tatsachenrüge liegt damit nicht vor.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Behandlung der Mängelrüge zu verweisen. Dem Erstgericht ist eine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes des § 87 Abs 1 ASGG nicht zum Vorwurf zu machen, es hat - wie ausgeführt - die für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Beweise aufgenommen. Ein der Verfahrensrüge zuzuordnender Stoffsammlungsmangel liegt nicht vor.
Der Kläger sei nur darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfs rechtfertigt, wenn er wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen kann (RS0053115).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).
Zuletzt meint der Berufungswerber unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen, auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Erstgericht keine aus den Verfahrensergebnissen indizierten und notwendigen Feststellungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers aus dem Fachgebiet Innere Medizin (sowie Kardiologie und Pulmologie) und dem daraus resultierenden Pflegebedarf getroffen. Auch hier bemängelt der Berufungswerber zusammengefasst abermals die unterbliebene Einholung des von ihm beantragten internistischen Gutachtens. Entsprechende – nicht näher angeführte - Feststellungen hätten zu einem Anspruch des Klägers auf Pflegegeld ab dem Stichtag 1.2.2025 geführt.
Auch hier sind der Berufung die bisherigen Ausführungen entgegen zu halten und auf diese zu verweisen. Aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das den Pflegebedarf des Klägers abschließend erhoben und beurteilt hat, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts unrichtig sein soll, vermag der Berufungswerber nicht anzuführen.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil auch unter der Annahme einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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