Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Jänner 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg neben einer Verwaltungsstrafe die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten; unter einem wurde von der Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 Abs 2 erster Fall StGB abgesehen.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 19. März 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. August 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* vom 24. November 2025 (ON 3) – ohne Anhörung des Strafgefangenen, in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.3), jedoch entgegen der eine bedingte Entlassung befürwortenden Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2, 3) - aus spezialpräventiven Erwägungen unter Verweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die im Ergebnis im Recht ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss an sich zutreffend die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Straftaten, die zweifach einschlägige Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen wegen Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB sowie dessen raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit trotz Gewährung von Bewährungshilfe dargestellt, weshalb darauf insoweit identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Allerdings bedarf es mit Blick auf die Alkoholerkrankung des sich im Erstvollzug befindlichen Strafgefangenen und seiner Neigung zur Aggressivität und Gewaltausbrüchen im alkoholisierten Zustand (siehe ON 4), wobei anlässlich der vollzugsgegenständlichen Verurteilung nur aufgrund der die Dauer von zwei Jahren übersteigenden Freiheitsstrafe keine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher erfolgte, bei der Beurteilung allfälliger spezialpräventiver Hindernisse zusätzlich einer gründlichen Auseinandersetzung mit den für die Zukunftsprognose relevanten Kriterien. Gemäß § 46 Abs 4 StGB ist dabei auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe (bereits mehr als ein Jahr), insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Aus der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2, 2f) folgt, dass der Strafgefangene seit Juli 2025 regelmäßig an einer Suchttherapie (Verein B*) teilnimmt und sein Suchtverhalten aufarbeitet. Eine Stellungnahme des angeführten Psychotherapeuten Herrn C* über zwischenzeitig erzielte Therapiefortschritte wurde nicht eingeholt, ist jedoch insbesondere aufgrund der offenbar stets im Zusammenhang mit der Alkoholsucht stehenden Delinquenz des Strafgefangenen zur verlässlichen Erstellung einer Verhaltensprognose erforderlich. Allenfalls werden hiefür auch die beiden Vorstrafakten sowie das zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Kriterien des § 22 StGB beizuschaffen sein.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beim Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, grundsätzlich eine Anhörung des Strafgefangenen stattzufinden hat, es sei denn, dass eine solche nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung zum ersten Mal seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt (§ 152a Abs 1 StVG). In casu ist aufgrund der Einlassung des Beschwerdeführers in seinem Antrag, wonach die Anhörung in deutscher Sprache geführt werden kann (ON 3,1) davon auszugehen, dass er zumindest schlüssig eine solche beantragt hat, sodass er aufgrund der achtzehn Monate übersteigenden Strafzeit jedenfalls anzuhören gewesen wäre.
Der Beschluss ist daher aufgrund obiger Erwägungen gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zu kassieren. Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird es, wie schon oben ausgeführt, im weiteren Verfahren erforderlich sein, in das Sachverständigengutachten zu § 22 StGB Einsicht zu nehmen, die Vorstrafakten beizuschaffen und eine Stellungnahme des Psychotherapeuten über die Therapiefortschritte und seine Einschätzung über ein suchtfreies Leben des Beschwerdeführers für den Fall einer bedingten Entlassung und die Notwendigkeit von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB einzuholen.
Dem Strafgefangenen wird vor neuerlicher Beschlussfassung in einer persönlichen Anhörung (siehe ON 3, 1 und nunmehr ausdrücklich auch ON 9) die Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere auch zur einzuholenden Stellungnahme seines Psychotherapeuten, der nach § 152a Abs 2 StVG der Anhörung auch beigezogen werden kann, zu geben sein.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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