Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2026, GZ ** 6, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der vom Bund an A* gemäß § 196a StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 600 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Das gegen A* geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 24. November 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.3).
Am 26. November 2025 beantragte A* über seinen Verteidiger die Bestimmung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO (ON 5.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an A* zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 333,45 Euro und begründete dies zusammengefasst mit einem notwendigen und zweckentsprechenden Anwaltshonorar von 1.111,50 Euro, wovon 30 % angemessen erscheine.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die eine Erhöhung des Kostenbeitrages begehrt (ON 7).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Zur konkreten Berechnung ist auszuführen, dass zurvergleichbaren Bestimmung des § 393a StPO nach gefestigter Rechtsprechung zur alten Rechtslage bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden war (siehe Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien auch für die neue Fassung des § 393a StPO aufrecht erhalten (siehe etwa 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall bei der hier relevanten Bestimmung des § 196a StPO von einem Einstieg für leichte Verteidigungsfälle in der Höhe von etwa 10 % des Höchstbetrages auszugehen.
Der Verfahrensverlauf wurde im bekämpften Beschluss zutreffend angeführt. Es handelte sich keineswegs um ein besonderes aufwändiges oder langes Ermittlungsverfahren, vielmehr war die Komplexität des Verfahrens im untersten Bereich angesiedelt. Daher erscheint der vom Erstgericht erfolgte Zuspruch von 333,45 Euro, somit nur etwas mehr als die Hälfte des (grundsätzlichen) Einstiegsbetrages von 10 %, als zu gering bemessen.
Umgekehrt erscheint ein höherer als der genannte Betrag nicht angemessen, da sich die Tätigkeit des Verteidigers neben der Akteneinsicht auf eine Vollmachtsbekanntgabe und eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft beschränkte.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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