Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24.9.2025, GZ **-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger schloss im Jahr 1999 die Lehre im Lehrberuf Betriebsschlosser erfolgreich ab. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.2.2023) war er überwiegend, nämlich von März 2018 bis Jänner 2023, als Ressourcendisponent/Lokeinsatzleiter bei der C* D* GmbH und der C* E* AG als Angestellter beschäftigt. Der Beruf des Disponenten ist ein kaufmännischer Beruf, der wertigkeitsmäßig in die Beschäftigungsgruppe 3-4 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt) eingestuft ist. Insgesamt hat der Kläger bis zum Stichtag 330 Beitragsmonate, davon 289 (davon wiederum 174 in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben.
Mit Bescheid vom 28.3.2024 (Beilage ./A) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, sowie dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sowie auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage . Der Kläger leide an einer Polyarthritis, die sich insbesondere durch ständige Knochenschmerzen und Schwindel äußere, an Schädigungen der Wirbelsäule und einer behinderten Nasenatmung. Außerdem werde er psychologisch und psychiatrisch behandelt. Trotz vielfacher Versuche seinerseits, die Leiden zu mindern und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, habe sich keine Besserung ergeben, sondern sei im Gegenteil eine Verschlechterung eingetreten. Er erfülle damit alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, dass weder dauernde noch vorübergehende Berufsunfähigkeit bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Leistung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.2.2023 im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab (Spruchpunkt 1.), sprach aus, dass keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe (Spruchpunkt 2.), sowie dass kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe (Spruchpunkt 3.).
Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es dazu die aus den Urteilsseiten 2 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird:
Aufgrund seines Gesundheitszustandes sind dem Kläger ab dem Stichtag (1.2.2023) leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten möglich. Arbeiten im Stehen und Gehen sind überwiegend möglich. Arbeiten in gebückter und vorgeneigter Haltung sind drittelzeitig diskontinuierlich ganztägig möglich, jedoch maximal drei Minuten ununterbrochen. Knieende Tätigkeiten sind links nicht möglich. Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei Hitze sind fallweise möglich. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit Grobgriff beidseits, wie grobe Reinigungsarbeiten oder Gärtnereiarbeiten. Dem Kläger sind Arbeiten mit durchschnittlich geistigem und durchschnittlich psychischen Anforderungsprofil möglich. Normaler bis halbzeitig forcierter Zeitdruck ist zumutbar. Ausgeschlossen sind Nachtarbeiten und Arbeiten bei Menschenansammlungen. Ausgeschlossen sind Arbeiten in staubiger Umgebung (Industriestaub, Baustellen, etc). Eine durchschnittliche Hausstaubbelastung ist zumutbar. Ausgeschlossen ist die Exposition mit Gasen, Dämpfen oder Reizstoffen (industrielle Lösungsmittel, Lacke, Harze, etc). Der Kläger ist nicht geeignet für Arbeiten in einer Lärmumgebung mit einer Dauerbelastung von mehr als 85 dB (A). Kurzfristige, diskontinuierliche Lärmbelastungen von bis zu 100 dB (A) sind jedoch möglich. Das Tragen eines lärmdämpfenden Gehörschutzes ist möglich. Der Tinnitus ist im Kalkül einbezogen. Das Verstehen von Umgangssprache und ein Richtungshören sind bis zu einer Entfernung von etwa 7 m möglich. Eine Hörgeräteversorgung ist derzeit nicht angezeigt. Arbeiten, welche einen intakten Geruchs- und/oder Geschmackssinn erfordern sind nicht möglich. Warngerüche (Rauch, Brand, etc) können jedoch wahrgenommen werden. Das Riechvermögen könnte durch eine konsequente topische Lokaltherapie der Nase wahrscheinlich innerhalb von 12-18 Monaten noch gebessert werden. Aus HNO-ärztlicher Sicht besteht keine Kontraindikation gegen eine nächtliche Maskenüberdruckbeatmung (CPAP). Krankenstände sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht prognostizierbar. Es besteht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung bzw - potenzierung. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit (18 bis 24 Monate) ist nicht prognostizierbar.
Mit diesem medizinischen Leistungskalkül ist dem Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ressourcendisponent/Lokeinsatzleiter nicht mehr zumutbar. Ihm ist jedoch mit diesem medizinischen Leistungskalkül eine Tätigkeit als Fuhrparkdisponent in Autohandelsunternehmen /Leihwagenunternehmen zumutbar. Diese Tätigkeiten sind wertigkeitsmäßig in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt) einzustufen. Dabei handelt es sich um leichte körperliche Arbeiten bei normalem/durchschnittlichem bis drittelzeitig forciertem/besonderem Zeitdruck. Auch das sonstige Berufsanforderungsprofil entspricht dem Leistungskalkül des Klägers. Die angeführten Berufstätigkeiten kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen ausreichend vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass dem Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ressourcendisponent/Lokeinsatzleiter nicht mehr zumutbar sei. Zulässig sei jedodch eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Fuhrparkdisponent in Autohandels-oder Leihwagenunternehmen, sohin auf eine Tätigkeit, die seiner Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet sei. Es bestehe damit keine Berufsunfähigkeit des Klägers, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Aus Sicht des Klägers liege ein relevanter Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht trotz des Vorbringens, sein Zustand habe sich während des Verfahrens und nach den Untersuchungen des beigezogenen Sachverständigen verschlechtert, keine neuerlichen Untersuchungen durch die Gerichtssachverständigen angeordnet habe. Diese hätten gezeigt, dass spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Berufsunfähigkeit vorgelegen sei.
Während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (10 ObS 149/02p; 10 ObS 53/07b; 10 ObS 94/13s ua). Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (10 Rs 60/17t; 10 Rs 25/19y; 10 Rs 105/22t uza) die bloße Behauptung einer Verschlechterung ohne Vorlage neuer Befunde nicht aus. Der (qualifiziert vertretene) Kläger hat in der Verhandlung vom 24.9.2025 (ON 35, PS 3) nur pauschal vorgebracht, dass sich sein Zustand seit der Untersuchung massiv verschlechtert habe, sodass die vorliegenden Gutachten nicht aktuell dem Gesundheitszustand entsprächen. Er hat weder konkret vorgetragen, worin diese Verschlechterung gelegen sein soll, noch Beweise angeboten oder neue Befunde vorgelegt. Mit den zuletzt vom Kläger vorgelegten Urkunden, einer Aufenthaltsbestätigung des F*-Krankenhauses vom 18.2.2025 (Beilage ./I) sowie eines Kurzbriefes HNO der Krankenhauses G* vom 25.1.2025 (Beilage ./J) hat sich der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie in seinem Ergänzungsgutachten (ON 33) ohnehin auseinandergesetzt.
Sämtliche beigezogenen Sachverständigen haben zudem übereinstimmend angegeben, es gebe aus ihrer fachlichen Sicht keinen Grund, den Kläger neuerlich zu untersuchen (ON 35, PS 2). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können (OLG Wien 8 Rs 75/01k = SVSlg 50.069; 9 Rs 103/04i = SVSlg 50.447; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 mwN).
Ausgehend davon, dass keiner der beigezogenen Sachverständigen die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen sah und der Kläger die Behauptung einer eingetretenen Verschlechterung durch keine neuen Befunde untermauert hat, liegt im Unterbleiben der Anordnung weiterer Untersuchungen durch das Erstgericht kein relevanter Verfahrensmangel.
2. Zur Rechtsrüge:
Im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung des Erstgerichts, er könne auf eine Tätigkeit als Fuhrparkdisponent in Autohandels-oder Leihwagenunternehmen verwiesen werden.
Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen hiezu eines berufskundlichen Sachverständigen, der diese Anforderungen darlegt und auch ausführt, dass solche Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen zugrunde, so stellt – sofern das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt – dessen Bekämpfung den Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (RS0043194).
Vorliegend hat sich das Erstgericht eines berufskundlichen Sachverständigen bedient und ausgehend von dessen Gutachten die – vom Kläger unbekämpft gelassenen – Feststellungen getroffen, dass es sich bei dem Anforderungsprofil für diesen Beruf um leichte körperliche Arbeiten bei normalem/durchschnittlichem bis drittelzeitig forciertem/besonderem Zeitdruck handelt und auch das sonstige Berufsanforderungsprofil dem Leistungskalkül des Klägers entspricht (US 5). Mit dem Vorbringen, die Anforderungen des Verweisungsberufs würden dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers widersprechen, entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16 mwN).
Nichts anderes gilt für das weitere Berufungsvorbringen, dem Kläger sei unter Berücksichtigung seiner psychischen Situation ein ständiges Zusammentreffen mit mehreren Leuten unmöglich, weshalb er auch aus diesem Grund den Beruf eines Fuhrparkdisponenten nicht ausüben könne: Nach den Feststellungen (US 3) sind nur Arbeiten bei Menschenansammlungen, nicht schlichtweg ein Zusammentreffen mit anderen Menschen, ausgeschlossen; Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem und psychischen Anforderungsprofil sind möglich.
3.Dass die Verweisung auf Tätigkeiten auf eine unmittelbar nachgeordneten Beschäftigungsgruppe zulässig ist und keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet (RS0085599), zieht die Berufung zu Recht nicht in Zweifel. Sie musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
4.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Da auch in Sozialrechtssachen weder ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, mit Revision geltend gemacht werden kann (RS0043061), noch eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480), ist die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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