BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 434a

§ 434aEntscheidung durch Urteil

Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

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