Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* C* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Dezember 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* C* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 233 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, eine mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau zu AZ ** wegen § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, eine mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt zu AZ ** wegen § 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, sowie eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 28 Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, insgesamt sohin Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten mit errechnetem Strafende am 30. Juli 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Juni 2024 vor, zwei Drittel der Sanktion hatte der Verurteilte am 29. Juni 2025 verbüßt.
Nachdem ein Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zum Zwei DrittelStichtag bereits mit am 4. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsenem (AZ 20 Bs 150/25t des OLG Wien) Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Mai 2025, GZ ** 13, abgelehnt worden war, versagte das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss einen erneuten Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (ON 3) nach dessen Anhörung (ON 13). Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene (ON 13 S 2), fristgerecht zu ON 14 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er moniert, insgesamt sechs Jahre und drei Monate anstatt wie im bekämpften Beschluss festgehalten drei Jahre und sechs Monate Strafzeit zu verbüßen, die unrichtige Schreibweise seines Namens releviert, weiters vorbringt, seit positivem Abschluss seiner Therapie keinerlei Rückfälle erlitten zu haben, was durch negative Harntests dokumentiert sei und auf einen Lehrabschluss zum Metallarbeiter sowie einen Schweißerzertifikatslehrgang hinweist.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass der Vorname des Strafgefangenen tatsächlich unrichtig mit D* anstatt A*geschrieben wurde und die tatsächliche Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen sechs Jahre und drei Monate beträgt; beide Fehler dürften jedoch auf bloße Tippfehler bzw. einen Zahlensturz (3 Jahre 6 Monate anstatt richtig 6 Jahre und 3 Monate) in der bekämpften Entscheidung zurückzuführen sein. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf den Inhalt des bekämpften Beschlusses, wurden doch weder die in Frage kommenden Stichtage nach § 152 StVG, noch das voraussichtliche Strafende unrichtig angeführt, hingegen die Geschäftszahlen der in Vollzug stehenden Urteile korrekt wiedergegeben.
Zu den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Zwei DrittelStichtag darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem Verurteilten bereits zugegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juni 2025, GZ 20 Bs 150/25t, verwiesen werden.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, stehen einer bedingten Strafnachsicht fallkonkret massive spezialpräventive Bedenken entgegen. Abgesehen von den nunmehr vier in Vollzug stehenden Freiheitsstrafen weist der Beschwerdeführer fünf, bis in das Jahr 2012 zurückreichende einschlägige Vorverurteilungen auf, wobei ihn in der Vergangenheit weder die Rechtswohltat der Bewährungshilfe (vgl AZ ** des Landesgerichts St. Pölten; AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, noch die wiederholte Erfahrung des Haftübels (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien und ** des Bezirksgerichts Innere Stadt) von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermochte.
Die bereits aus dem getrübten Vorleben abzuleitenden spezialpräventiven Vorbehalte werden insbesondere durch das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen untermauert, über den im laufenden Strafvollzug fünf Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, unter anderem, weil der Beschwerdeführer am 25. März 2025 nach einem Ausgang unerlaubt weißes Pulver (nach einer Analyse Ketamin) in die Justizanstalt mitnahm (ON 2 S 2). Angesichts des Missbrauchs der Vollzugslockerungen durch diesen Drogenschmuggel wurden C* keine weiteren Vollzugslockerungen mehr gewährt.
Fraglos ist die Absolvierung von Berufsausbildungen positiv hervorzuheben. Der Schmuggel von Ketamin in die Justizanstalt nach mehrjährigem Strafvollzug und ungeachtet einer bereits gewährten Suchtmitteltherapie im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien steht allerdings der Annahme entgegen, der Verurteilte werde durch die bedingte Entlassung
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden