Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. November 2025, GZ ** 8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht (AZ **) wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 iVm § 2 StGB; des Verbrechens des Sklavenhandels nach § 104 Abs 2 zweiter Fall StGB; der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und § 201 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB idF BGBl 15/2004, § 201 Abs 1, Abs 2, Abs 3 „teils zweiter, teils dritter Fall“ StGB idF BGBl I 242/1989, § 201 Abs 1, Abs 2, Abs 3 „teils zweiter, teils dritter Fall“ StGB idF BGBl I 130/2001, § 201 Abs 1, Abs 2 „teils dritter, teils vierter Fall“ StGB idF BGBl I 15/2004; der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1, Abs 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB; der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* (unter anderem) seiner Tochter 24 Jahre durch Einsperren in den Keller die Freiheit entzogen, sie versklavt, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen in einer Vielzahl von Angriffen, teils in qualifizierten Begehungsweisen vergewaltigt und durch massive Drohungen wiederholt genötigt. Weiters hat er die Tötung (durch Unterlassen) eines der unter diesen Umständen gezeugten und geborenen sieben Kinder zu verantworten.
Ab 3. Juni 2009 wurde A* in der Justizanstalt Stein im Maßnahmenvollzug angehalten.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Mai 2024 zu GZ **-70 war A* unter Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB entlassen worden (ON 6.5).
Seit 29. Mai 2024 befindet sich der Verurteilte nunmehr in Strafhaft (ON 3, 2).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB sind seit 26. April 2023 gegeben (ON 3, 2).
Mit Beschluss vom 29. September 2025, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. November 2025 zu 31 Bs 286/25y, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 6 StGB unter Verweis auf die Schwere der verurteilungsgegenständlichen Taten, die daraus resultierenden schwerwiegenden spezialpräventiven Bedenken, das unzureichende Entlassungs-Setting und das völlige Fehlen eines sozialen Empfangsraums (ON 7.30.3, 7 f) ab.
Bereits mit weiterem Antrag vom 17. November 2025 (ON 2.31.2) begehrte der Strafgefangene abermals seine bedingte Entlassung, wobei er eine „rechtsverbindliche“ Wohnplatzzusage des Pflegeheims B* GmbH (ON 2.31.3, 1) vorlegte und überdies auf die Einstellung des durch die Justizanstalt Stein angeregten Verfahrens zur Erwachsenenvertretung am 22. September 2025 mangels Regelungsbedarfs verwies. Die Bereitschaft des auf Erwachsenenvertretungen spezialisierten Rechtsanwalts Mag. C* eine solche für den Strafgefangenen zu übernehmen, bestehe aber weiterhin.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf bedingte Entlassung zurück, da in der Bescheinigung der Wohnplatzzusage alleine keine wesentliche Änderung gegenüber der erst 14 Tage vor neuerlicher Antragstellung ergangenen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien zu erkennen sei. Die vorgebrachten Änderungen seien daher nicht geeignet, die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Schwelle zu erreichen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangene (ON 10.1), die im Wesentlichen unter Wiederholung der bisherigen Antragsargumente auf Aufhebung des Beschlusses zur neuerlichen Prüfung der Strafvollzugssache abzielt, weil Zweifel an der Eignung des genannten Pflegeheims, welches auf die Betreuung von ehemaligen Strafgefangenen spezialisiert sei, durch eine entsprechende Überprüfung der Wohnplatzzusage ausgeräumt hätten werden müssen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 144 Abs 1 StVG sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch und fürsorgerisch zu betreuen.
Die Förderung der Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die Gesellschaft ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen; eine besondere Intensivierung erlangt sie im Rahmen des Entlassungsvollzuges. Der Entlassungsvollzug dient der Herauslösung des Strafgefangenen aus dem sozialen Gefüge der Anstalt und der intensiven Vorbereitung auf das Leben in Freiheit; im Idealfall sollte mit Beginn des Entlassungsvollzuges der Hang zu schädlichen Neigungen weitgehend abgebaut sein, die Bewährung in Freiheit intensiviert und mit der sozialen Einbindung in die Gesellschaft begonnen werden. Im Sinne der vermehrten erzieherischen und fürsorgerischen Betreuung ist der Intensivierung der Kontakte des Strafgefangenen zu Angehörigen und anderen Bezugspersonen, zu Unterstützungs- und Sozialeinrichtungen besonderes Augenmerk zuzuwenden. Der Strafgefangene ist zu verhalten, sich um einen Arbeits- und Wohnplatz zu kümmern sowie rechtliche Fragen gegenüber Behörden und Privatpersonen zu klären. Insgesamt ist dafür Sorge zu tragen, dass der soziale Empfangsraum so gestaltet ist, dass die Rückfallgefahr möglichst minimiert wird. Die Anstalt hat aber dabei nicht für den Strafgefangenen diese Probleme zu lösen, das würde den Hospitalisierungseffekt nur verstärken und den Intentionen des Entlassungsvollzuges entgegenwirken, sondern seine Eigeninitiative zu wecken und ihn zu unterstützen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 144 Rz 1f).
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Kann ein Entlassungsantrag daher nicht beliebig oft wiederholt werden, ist ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 31; vgl RIS-Justiz RS011270). Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesonders seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber aaO, WK 2StVG, § 152 Rz 31,32). Fallbezogen sind von der genannten Entscheidung vom 3. November 2025 bis zum Einlangen des im Gegenstand zu behandelnden Antrags beim Erstgericht gerade einmal zwei Wochen (!) verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe keine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl Pieber aaO WK 2StVG § 152 Rz 31, 33; bei einer zwölf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wird eine zumindest alljährliche Antragstellung zugestanden - vgl abermals Pieber aaO § 152 Rz 31 ff).
Durch den neuerlichen Antrag und die Beschwerde bescheinigt der Strafgefangene bloß, eine Wohnmöglichkeit in einem Pflegeheim von B* GmbH in Aussicht zu haben und behauptet, somit über einen intakten sozialen Empfangsraum zu verfügen.
Damit verkennt er aber – wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt -, dass eine kurz begründete Zusage einer betreuten Wohnmöglichkeit, deren Inhalt ua darin besteht, auf zwei weitere intensiv zu betreuende Klienten aus dem Justizbereich zu verweisen, nicht geeignet ist, die Qualität und den damit viel weiter gefassten Begriff eines sozialen Empfangsraumes (auch mit der dahinterstehenden Entlassungsvorbereitung, einer Erprobung etc) zu erfüllen bzw mit diesem gleichgesetzt werden kann. Alleine die Bescheinigung der Wohnplatzzusage – wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt - kann daher im konkreten Fall aufgrund der Vielzahl der gegen eine bedingte Entlassung sprechenden Gründe nicht als wesentliche Änderung angesehen werden (vgl OLG Wien 23 Bs 220/22d sowie eingeschränkt zur lediglich neu hinzugekommenen Bescheinigung der Wohnmöglichkeit OLG Wien 31 Bs 191/25b).
Soweit im Antrag und in der Beschwerde das eingestellte Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters sowie die Zusage eines auf Erwachsenenvertretungen spezialisierten Rechtsanwaltes thematisiert werden, stellt sich auch dieser Verweis mangels Relevanz als keine wesentliche, die materielle Prüfung einfordernde Änderung dar (vgl dazu im Detail 31 Bs 268/25v, ON 4,8).
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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