Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. September 2025, GZ **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht (AZ **) wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 iVm § 2 StGB; des Verbrechens des Sklavenhandels nach § 104 Abs 2 zweiter Fall StGB; der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und § 201 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB idF BGBl 15/2004, § 201 Abs 1, Abs 2, Abs 3 „teils zweiter, teils dritter Fall“ StGB idF BGBl I 242/1989, § 201 Abs 1, Abs 2, Abs 3 „teils zweiter, teils dritter Fall“ StGB idF BGBl I 130/2001, § 201 Abs 1, Abs 2 „teils dritter, teils vierter Fall“ StGB idF BGBl I 15/2004; der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1, Abs 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB; der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* (unter anderem) seiner Tochter 24 Jahre durch Einsperren in den Keller die Freiheit entzogen, sie versklavt, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen in einer Vielzahl von Angriffen, teils in qualifizierten Begehungsweisen vergewaltigt und durch massive Drohungen wiederholt genötigt. Weiters hat er die Tötung (durch Unterlassen) eines der unter diesen Umständen gezeugten und geborenen sieben Kinder zu verantworten.
Ab 3. Juni 2009 wurde A* in der Justizanstalt Stein im Maßnahmenvollzug angehalten.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Mai 2024 zu GZ **-70 war A* unter Bestimmung einer zehnjährigen Probezeit aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB entlassen worden (ON 6.5).
Seit 29. Mai 2024 befindet sich der Verurteilte nunmehr in Strafhaft (ON 3, 2).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB sind seit 26. April 2023 gegeben (ON 3, 2).
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 beantragte der – anwaltlich vertretene - Verurteilte die bedingte Entlassung nach der genannten Gesetzesstelle (ON 2). Zusammengefasst auf das Wesentliche führte er unter Verweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. B* vom 22. Dezember 2023 (ON 27) aus, dass eine künftige Straffälligkeit aufgrund seines hohen Alters und seiner Demenzerkrankung ausgeschlossen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen kognitiven Abbaus wäre es ihm auch nicht möglich, die Sinnhaftigkeit des weiteren Vollzugs der Strafhaft zu erkennen. Sein Vollzugsverhalten sei tadellos und er habe sich - nach jahrelanger Psychotherapie - von seiner Familie distanziert. Das Unrecht seiner Taten sehe er ein. Seine Verteidigerin würde sich im Falle einer bedingten Entlassung um seine persönlichen Belange sorgen.
In ihrer Äußerung vom 26. September 2025 (ON 1.11) sprach sich die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau – ebenso wie die Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein (ON 13, 6) u.a. wegen des fehlenden sozialen Empfangsraumes, der fehlenden entlassungsvorbereitenden Maßnahmen und der mangelnden Wohnversorgung – gegen die bedingte Entlassung aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 6 StGB unter Verweis auf die Schwere der verurteilungsgegenständlichen Taten und das unzureichende Entlassungs-Setting ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 28), die im Wesentlichen die bereits im Antrag (ON 2) angeführten Argumente wiederholt. Darüber hinaus erklärte sich der Verurteilte auch mit Auflagen wie der „Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ und der Erteilung von Weisungen einverstanden. Es sei diesbezüglich auch ein (nicht näher benanntes) Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht Krems anhängig.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt .
Gemäß § 46 Abs 6 StGB darf ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt entlassen werden, wenn er davon mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Das Gesetz fordert die positive Annahme, dass der Rechtsbrecher in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Bei Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe ist sohin die strengste Prognose, nämlich künftige Deliktsfreiheit, erforderlich (ErläutRV 302 BlgNR 23. GP 8). „Gewähr“ für künftige Straffreiheit wird seit dem StRÄG 1987 nicht mehr verlangt; vertraut der Gesetzgeber doch auf die stabilisierende Wirkung langjährigen Strafvollzugs wie auf den besonderen Abschreckungseffekt der für eine lange Probezeit aktuellen Drohung des Vollzugs des „Strafrestes“ einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sohin reicht die Annahme einfacher Wahrscheinlichkeit hin.
Durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt die Bestimmung des § 46 Abs 6 StGB klar, dass die anzustellende Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat. Lediglich generalpräventive Aspekte haben gänzlich außer Betracht zu bleiben ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 20f).
Vorwegzunehmen ist, dass der Verurteilung des A* eine – während jahrzehntelangen Deliktszeitraums verübte – Vielzahl an Verbrechen und Vergehen mit beispiellosem Tatunwert zugrunde liegt, wobei sich die einzelnen Taten insbesondere gegen die Rechtsgüter der körperlichen und sexuellen Integrität richten. Dem Erstgericht ist dabei zuzustimmen, dass schon aufgrund der immensen kriminellen Energie, von der die vollzugsgegenständlichen Taten des A* zeugen, erhebliche Bedenken gegen dessen künftige Straffreiheit sprechen.
Zwar zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass aus Sicht der psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. B* beim Verurteilten ein „wesentlicher Umbau der Primärpersönlichkeit“ aufgrund seiner Demenzerkrankung stattgefunden habe. Weiters reduziere der fortschreitende Krankheitsverlauf „die Wahrscheinlichkeit der angeführten Prognosetaten deutlich“ bzw verhindere dieser die „in der Vergangenheit als typisch zu bezeichnende planvolle Durchführung und Umsetzung entsprechender Delikte“ (ON 6.7, 27 f).
Maßstab für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 6 StGB ist aber wie oben dargelegt nicht, ob die Kriterien für eine der Strafhaft vorangegangene Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch gegeben sind. Einer neuerlichen Begutachtung des Verurteilten zur „Abschätzung einer eventuell aktuell (noch) vorliegenden Gefährlichkeit“ wie in der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST; ON 10) vom 19. August 2025 als erforderlich erachtet, bedarf es daher nicht.
Die der Gutachtenserstattung (ON 6) zugrundeliegende Anamnese lässt eine klare Tendenz des Verurteilten erkennen, im Rahmen seiner Erzählungen immer wieder einen negativ assoziierten Bezug zum Thema Geschlechtsverkehr herzustellen. So gab er gegenüber der Sachverständigen beispielsweise an, seine Gattin sei „sowieso ins Prostitutionsniveau abgedriftet“ bzw habe sie „ja jetzt Freier noch und nöcher“ (ON 6.7, 11). Gleichfalls berichtete er, seine Mühe um diverse Renovierungsarbeiten an seinem Haus sei frustriert geblieben, da auch seine Tochter der Prostitution nachgegangen wäre, „wie sie heraußen gewesen sei“ (ON 6.7, 14). Im Rahmen der Anhörung durch das Vollzugsgericht am 30. April 2024 erläuterte die Sachverständige zur sexuellen Konnotation des Verurteilten befragt, dieser Denkinhalt sei bei A* „lange Jahrzehnte handlungsbestimmend“ gewesen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sich der Denkinhalt völlig verflüchtige (ON 6.9, 17).
Die Sachverständige Prim. Dr. B* legte zudem dar, dass bei weiter fortschreitender Demenz des Verurteilten mit verbalen Unmutsäußerungen „bis hin zu Drohungen“ zu rechnen sei (ON 6.7, 26), wenngleich das Fehlen der nötigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit wohl eine Strafbarkeit ausschließen würde.
Die bloße Schlussfolgerung der Beschwerde, der weitere Vollzug der Strafhaft könne bei A* gar keine spezialpräventiven Zwecke mehr erfüllen, kann auf Grund des genannten psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch nach Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin zeigte A* weiterhin Einsicht in seine Straftat und setzte sich reflektiert mit seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seiner sexuellen Störung auseinander (Rückmeldung vom August 2025 – ON 8.1,4). Nach dem Ausscheiden der betreuenden Psychotherapeutin am 21. August 2025 wurde die Therapie anstaltsintern zwar beendet, eine Weiterführung außerhalb des anstaltsinternen Behandlungssystems werde aber über Wunsch dem Insassen ermöglicht.
Der Sachverständige Dr. C* vermochte in seinem Gutachten vom 24. April 2024 die Begehung von Straftaten rein anhand der körperlichen Konstitution des Verurteilten jedenfalls nicht auszuschließen. Vielmehr kam er zum Schluss, dass Tathandlungen mit schweren Folgen beim Verurteilten aus physischer Hinsicht erst bei – noch nicht eingetretener – weitgehender Immobilisierung mit Bettlägrigkeit bzw Reduktion des direkten Kontakts ausschließlich auf körperlich überlegene (Pflege-)Personen ausgeschlossen wären. Es bestünden durchaus Möglichkeiten zur Überwältigung und Gefügigmachung potentieller Opfer, die keine wesentlichen Anforderungen an die körperliche Verfassung des Täters stellen würden (ON 18, 36 ff). Eine derartige (Verschlechterung der) körperlichen Verfassung von A* ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein würden sich nunmehr wahnhafte Züge, „insbesondere im Rahmen von Beziehungswahn sowie ausgeprägte Fernsehwahnideen“, beim Verurteilten abzeichnen (ON 8.1, 3). Das darin im Hinblick auf die jahrzehntelange Schwerstdelinquenz des Verurteilten erblickbare Gefahrenpotential vermag der Umstand, dass er sich reflektiert mit seinen Straftaten und seinen sexuellen Störungen auseinandersetzt, nicht wett zu machen. Aus sozialarbeiterischer Sicht wäre es jedenfalls notwendig, im Rahmen eines „Sozialtrainings“ A* auf der Suche nach einem „Pflegewohnheim“ zu unterstützen, um eine geeignete Wohnversorgung organisieren zu können (ON 9,2).
An den schwerwiegenden Bedenken spezialpräventiver Natur vermag auch das tadellose Vollzugsverhalten des Verurteilten (ON 12, 13) nichts zu ändern. In dessen Rahmen war A* ja gerade nicht mit körperlich unterlegenen Personen konfrontiert. Insbesondere vermochte A* seine ordentliche Führung noch nicht im gelockerten Strafvollzug unter Beweis zu stellen.
Vielmehr ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der mittlerweile 90-jährige A* für den Fall einer bedingten Entlassung nicht einmal in Ansätzen über einen sozialen Empfangsraum verfügt. Zudem erläuterte der Soziale Dienst der Justizanstalt Stein in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025, der Verurteilte wäre außer Stande, seine persönlichen bzw finanziellen Belange selbst zu regeln (ON 9, 2). Die bloß unsubstantiierte Behauptung, seine Verteidigerin würde dies nach der Entlassung übernehmen, wiegt weder die mangelnde Bescheinigung einer geeigneten Wohnmöglichkeit noch die fehlende Möglichkeit sozialer Integration auf (ON 9, 1). Daran vermag auch ein allfällig anhängiges Pflegschaftsverfahren hinsichtlich A* nichts zu ändern.
Letztlich kann die in der Beschwerde bekundete Bereitschaft zu Weisungen und Auflagen diese Erfordernisse nicht herstellen.
Der psychologische Dienst der Justizanstalt Stein verneinte die Sinnhaftigkeit einer Weisung zu psychotherapeutischer Maßnahmen beim Verurteilten (ON 8.1, 5). Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters fällt in die Kompetenz des Pflegschaftsgerichts und kann dem Verurteilten nicht (wie auch immer geartet) als „Auflage“ erteilt werden. Die Aufnahme einer der Resozialisierung förderlichen Beschäftigung außerhalb der Strafhaft ist in Anbetracht des Alters und Gesundheitszustands des Verurteilten ohnedies fernab jeder Realität.
Zusammengefasst ist auf Grund der Täterpersönlichkeit von A* – selbst bei reduziertem Handlungsvermögen - nicht einmal von der geforderten Wahrscheinlichkeit deliktsfreien Verhaltens des Verurteilten außerhalb der Strafhaft auszugehen. Überdies setzte eine bedingte Entlassung nicht nur die positive Absolvierung der von den Fachdiensten empfohlenen vorbereitenden Maßnahmen voraus, sondern ein - auf Grund der bestehenden dementiellen Erkrankung - unerlässliches engmaschiges Setting. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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