Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über I. die Berufung des Angeklagten A* B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ **-104.2, und II. dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und dessen Verteidigerin Mag. Katharina Satish durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last;
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden Urteilwurde der am ** geborene ukrainische Staatsangehörige (laut eigener Aussage in der Berufungsverhandlung daneben auch georgischer Staatsangehöriger, siehe aber ON 11.6, 3) A* B* (alias C*) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2024, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem hier interessierenden Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** und an anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ihre Wohnstätten teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar
A./ mit E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
III./ zwischen 15. und 24. Oktober 2024 F* Modeschmuck und ein Parfüm in unbekanntem Wert, indem sie den Schlosszylinder ihrer Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehten;
IV./ zwischen 22. und 25. Oktober 2024 G* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie den Schlosszylinder seiner Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
V./ am 23. Oktober 2024 H* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss ihrer Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
VI./ am 23. Oktober 2024 I* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss seiner Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
VII./ am 23. Oktober 2024 J* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss ihrer Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
VIII./ am 25. Oktober 2024 K* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss seiner Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
IX./ am 25. Oktober 2024 Gewahrsamsträgern von L* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
B./ alleine
I./ am 25. August 2023 M* einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.000 Euro, indem er auf unbekannte Weise in ihre Wohnung eindrang.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die sechs einschlägigen Vorstrafen, die zweifache Deliktsqualifikation, den teils raschen Rückfall und die mehrfachen Tatangriffe, hingegen als mildernd das teilweise Verbleiben im Stadium des Versuchs.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des A* B* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs, GZ 15 Os 82/25k-4, ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 108) und zu ON 122 ausgeführte Berufung zu entscheiden, die eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe und eventualitereine teilbedingte Strafnachsicht begehrt. Gegen den gemäß § 53 Abs 3 iVm § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit ist die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gerichtet.
Zur Berufung:
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.
Zu Recht nahm es den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht als gegeben an: Der Angeklagte verantwortete sich eingangs sinngemäß geständig zu den unter Punkt B./I./ des Schuldspruchs beschriebenen Handlungen (= Faktum 4 in ON 69.5). Seine Verantwortung relativierte er jedoch umgehend durch die Beteuerung „ Alles, was dort steht, wird verdreht, das war nicht so “ (ON 104.2, 4). Fortgesetzt zu diesem Faktum einvernommen erklärte er, den Anklagevorwurf weiterhin negierend, nach einem Irrtum die Wohnung der M* durch die bereits geöffnete Türe betreten und 500 Euro sowie Schmuck bzw Uhren an sich genommen zu haben (ON 104.2, 6). Das zum Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. August 2023, AZ ** (ON 91.3), abgegebene Geständnis (Faktum vom 5. Mai 2023) ist nicht mehr Gegenstand dieses Strafverfahrens (siehe ON 91.18) und daher hier bedeutungslos.
Mit seiner Verantwortung leistete B* auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, vermochte das Erstgericht seine maßgeblichen Feststellungen doch auf die massiv belastenden Ergebnisse der molekulargenetischen Spurenauswertung (ON 5.7) und die fernmündlichen Angaben der M* gegenüber der Kriminalpolizei (ON 2.9) zu gründen (US 11).
Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB ist die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat. Die Verurteilung muss rechtskräftig sein, auf die auch nur teilweise Verbüßung kommt es nicht an ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 6). Außer Frage steht demgemäß die straferschwerende Wirkung der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2024, AZ D*, wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG.
Ausländische Verurteilungen sind inländischen gleichgesetzt, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (§ 73 StGB). Rechtsrichtig berücksichtigte das Erstgericht daher die jeweils am 26. Februar 2009, 28. Oktober 2009, 17. Mai 2011, 29. Oktober 2015 und 2. Mai 2024 in Georgien bzw der Ukraine ergangenen Verurteilungen des Erstangeklagten durch nicht feststellbare Gerichte als straferschwerend (ON 69.6, Punkte 2 bis 5 und 8). Klarstellend ist jedoch hinzuzufügen, dass die Verurteilung vom 29. März 2007 wegen § 273 des georgischen Strafgesetzes („illegale Herstellung, illegaler Kauf, illegale Lagerung, illegaler Besitz, illegale Weitergabe bzw illegaler Konsum von Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung, deren Nachbildungen oder Ausgangsstoffen in kleinen Mengen“) mangels näherer Angaben im Zweifel nicht als einschlägige Vorstrafe gewertet werden kann.
Die unter eine Verurteilung nach § 273 des georgischen Strafgesetzbuches fallende Handlungen unterstünden im Inland einer (gerichtlichen) Strafbarkeit nach den §§ 27 ff SMG. Nach § 185 des ukrainischen Strafgesetzbuches bzw § 177 des georgischen Strafgesetzbuches strafbare Handlungen würden § 127 StGB unterfallen.
An der erschwerenden Berücksichtigung der in Georgien mit Urteil vom 26. Februar 2009 verhängten Strafe mag auch die gewährte Rechtswohltat der Amnestie nichts zu ändern. Schließlich wurde dem Angeklagten ausschließlich der Vollzug der Strafe im Gnadenweg erlassen, zur vorzeitigen Tilgung der Verurteilung kam es jedoch offenbar nicht (11 Os 69/01 und 15 Os 189/93 e contrario ).
Sowohl die Ukraine als auch Georgien sind Vertragsstaaten der EMRK. Auch im Hinblick auf die jeweils angewandten Bestimmungen ist zu vermuten, dass die zugrundeliegenden Verfahren den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprochen haben. Hinweise darauf, dass die ausländischen Verurteilungen des Berufungswerbers unter Verletzung seines Rechts auf ein „fair trial“ zustande gekommen wären, sind dem Akt und insbesondere der Einvernahme des Genannten im Übrigen nicht zu entnehmen (vgl Salimi in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 73 Rz 16; 14 Os 66/12f). Seine anfängliche Beteuerung, abseits der im Inland ergangenen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt zu haben, wurde durch die folgende Angabe, in der Ukraine in Strafhaft gewesen zu sein (ON 104.1, 6), jedenfalls entkräftet. Befragt zu der Verurteilung vom 2. Mai 2024 in Georgien (ON 69.6, Punkt 8), gab der Angeklagte lediglich sinngemäß an, er wisse nichts davon.
Sämtliche der als im besonderen straferschwerend berücksichtigten Delikte sind zumindest auch gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichtet, welches der Angeklagte bei Setzen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Tathandlungen missachtete.
Zutreffend berücksichtigte das Erstgericht die Tatbegehung während offener Probezeit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) als schuldaggravierend. Auf keine Bedenken stößt weiters die nur marginale Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB. Den Ausführungen zur mangelnden Verdienstlichkeit des Angeklagten im angefochtenen Urteil ist nichts hinzuzufügen.
In Zusammenschau dieser Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl massiver Erschwerungsgründe, bedarf die vom Erstgericht anhand eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion keiner Korrektur.
Angesichts der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ist die bedingte Nachsicht auch nur eines Teils von vornherein ausgeschlossen.
Zur Beschwerde:
In Anbetracht des schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten ist es unumgänglich, die Dauer der bereits ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß von fünf Jahren zu verlängern, um ihn nachhaltig zu einem rechtskonformen Verhalten anhalten zu können.
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