Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ **9, nach § 121b Abs 3 StVG nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 5. Juni 2025 betreffend einen Tischbesuch, **, als unzulässig zurück.
Diese Entscheidung wurde - wie in § 121b Abs 4 StVG normiert - A* und seinem Rechtsanwalt zugestellt (ON 1.3). Die Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgte mit 13. Oktober 2025 (vgl Zustellschein zu 1.3); jene an A* durch Hinterlegung am 15. Oktober 2025 (vgl Zustellschein zu ON 1.3).
Gegen den in Rede stehenden Beschluss richtet sich die von A* persönlich verfasste, mit 20. November 2025 datierte und an den Obersten Gerichtshof in Wien adressierte Beschwerde, die einen Postaufgabestempel vom 20. November 2025 aufweist und beim Obersten Gerichtshof am 25. November 2025 einlangte. Am selben Tag verfügte der Oberste Gerichtshof die Weiterleitung der Eingabe an das Oberlandesgericht Wien zur weiteren Veranlassung (ON 11.1 ff). Die Beschwerde weist einen Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Wien vom 27. November 2025 auf (ON 11.1).
Vorauszuschicken ist, dass eine Behörde sich nach der gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 10 AVG ab Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden hat, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen hat. Dem Bevollmächtigten sind demnach alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 9 ZustG E 3 und E 5 mwN), sodass der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an den Bevollmächtigen beginnt. § 121b Abs 4 StVG sieht zwar eine Zustellung an den Vertreter und den (im Zuge der Verfahren nach dem StVG meist in Haft befindlichen) Vertretenen vor. Dass diese Bestimmung aber den Lauf zweier Rechtsmittelfristen auslösen würde, ist dem StVG (vgl etwa § 121 Abs 5 StVG, aber auch den Materialien zu den Verfahrensbestimmungen des StVG [vgl 2357 der Blg XXIV.GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen S 25 f)) nicht zu entnehmen und etwa auch dem – nach § 1 ZustG anzuwendenden - § 9 ZustG (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 9 ZustG E 1) und der vergleichbaren Regelung des § 108 BDG (vgl Abs 1 und Abs 2 dritter Satz leg cit) fremd.
Da die bekämpfte Entscheidung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2025 zugestellt wurde (vgl Rückschein im Bl Akt), endete die sechswöchige Frist (auf die in der korrekten Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird [ON 9 S 11]) mit Ablauf des 24. November 2025 .
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Gemäß zweiter Satz leg cit gilt eine Beschwerde aber auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird ( Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 4), das wäre gegenständlich das Oberlandesgericht Wien. Wird eine Beschwerde hingegen beim unzuständigen Gericht eingebracht, so ist die Frist gewahrt, wenn dieses das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde, spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustellG übergibt (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 121a Rz 8; Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10, VwGH vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221). Nachdem die in Rede stehende Beschwerde – wie eingangs angeführt – erst am 25. November 2025 beim (unzuständigen) Obersten Gerichtshof einlangte und dieser am selben Tag die Weiterleitung an das Oberlandesgericht Wien veranlasste, erweist sich diese als verspätet.
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