Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über 1.) die Beschwerde des Genannten sowie 2.) die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 19. September 2025, GZ 190 Bl 74/25z-6, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht die Beschwerde des Strafgefangenen vom 25. August 2025 gegen die Ablehnung seines Ersuchens um Ausgang gemäß § 99a StVG für den 23. August 2025 von 8.30 bis 18.30 Uhr (ON 1) zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
Eine nach dem Zeitraum, für den die Unterbrechung (§ 99) bzw der Ausgang (§ 99a) beantragt wurde, erhobene Beschwerde gegen die Verweigerung der Lockerung ist zurückzuweisen. Es kann nämlich auch im Falle der Aufhebung des Bescheides die beantragte Maßnahme infolge zeitlicher Überholung nicht mehr realisiert werden und kommt dem angefochtenen Bescheid auch keine Wirkung für künftige Fälle vergleichbarer Anträge zu. Anders, wenn die Beschwerde vor dem Zeitraum der Lockerung erhoben wurde ( Drexler/Weger, StVG 5 § 99a Rz 2/1; mwN).
Die Beschwerde war daher keiner inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern, da erst nach dem Zeitraum der Unterbrechung eingebracht, zurückzuweisen.
Dagegen richten sich die fristgemäß sowohl vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 11) als auch die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß§ 121 Abs 5 StVG (ON 8.1).
Die Amtsbeschwerde releviert - unter ausführlicher Darstellung der höchstgerichtlichen Judikatur - zusammengefasst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat gemäß § 16a StVG die Zurückweisung einer Beschwerde wegen „zeitlicher Überholung“ nicht zulässig sei und sich daher das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen hätte müssen. Der Beschluss sei infolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser nach § 121b Abs 2 StVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuverweisen sei.
Der Strafgefangene moniert – zusammengefasst wiedergegeben – neben einer auf inhaltliche Erwägungen zu seinem Ausgangsbegehren gestützten Überschreitung des Ermessens ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Beschlusses mit der Begründung, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Beschwerde zu erfolgen gehabt hätte und allenfalls eine erfolgte Rechtsverletzung festzustellen gewesen wäre. Weiters kritisiert der Beschwerdeführer, dass der bekämpfte Beschluss durch den Vorsitzenden elektronisch „gekennzeichnet“ worden sei, was die Entziehung des gesetzlichen Richters nahelege.
Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gegenständlich stützt das Vollzugsgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen von Drexler/Weger(in StVG 5§ 99a Rz 2/1) unter Verweis auf die dort enthaltenen Nachweise. Diese vom Erstgericht begründend herangezogene Literaturmeinung beruht ihrerseits auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2007, 2006/06/0018, welche noch zur Rechtslage vor Einführung der §§ 121a und 121b StVG erging.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Rechtsschutzbedürfnis zwar als Aspekt der Rechtsmittellegitimation und damit als Prozessvoraussetzung angesehen (idS auch Drexler/Weger, StVG 5§ 121a Rz 11 ff), dies jedoch aus § 33 Abs 1 VwGG abgeleitet (vgl dazu insbesondere die Entscheidungen vom 31. Jänner 2018, Ra 2018/10/0022 [Rz 6]; vom 15. September 2009, Zl 2009/06/0102; vom 31. Juli 2006, Zl 2006/05/0156).
Eine der Bestimmung des § 33 VwGG nachempfundene Regelung ist den Verfahrensbestimmungen der §§ 120 ff StVG – insbesondere den mit BGBl I 2013/190 eingeführten Bestimmungen über das gerichtliche Beschwerdeverfahren (§§ 121a und 121b StVG) – aber nicht zu entnehmen. Es ist dem Gesetzgeber sohin nicht zu unterstellen, die genannten Bestimmungen über das gerichtliche Beschwerdeverfahren im Sinne des § 33 VwGG gestaltet haben zu wollen, zumal dessen sinngemäße Anwendung auch in § 17 Abs 2 StVG gerade nicht vorgesehen ist.
Die analoge Anwendung dieser Bestimmung hätte weiters zur Folge, dass Entscheidungen in der Sache in Verfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG durch die Verzögerung der Bearbeitung der Beschwerde unterbunden werden könnten (vgl Pieber in WK 2StVG Rz 8). Ein solches Regelungsziel kann dem Gesetzgeber aber auch mit Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht unterstellt werden, wurde doch vom Vorhaben, dass nur Strafgefangene zur Beschwerde legitimiert sein sollen, abgegangen und (gerade auch mit Blick auf bereits Entlassene) eine offenere Formulierung gewählt, derzufolge zur Beschwerde legitimiert sein soll, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt worden zu sein (EBRV 2357 der Blg XXIV. GP S 25).
Nach § 121b StVG kommen sowohl die teilweise oder gänzliche Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung oder Anordnung, die Anordnung der Abstellung des zu Recht beanstandeten (sofern noch aufrechten) Verhaltens, gegebenenfalls auch die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (nicht mehr aktuellen) Anordnung oder eines (beendeten) Verhaltens als Entscheidungsinhalt in Betracht (Oberlandesgericht Wien in stRsp, vgl etwa AZ 32 Bs 55/25k, 32 Bs 254/24y, 32 Bs, 357/24w, 32 Bs 47/22d für viele andere; Pieberaao Rz 7). Die Einstellung eines Verfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge Klaglosstellung, die nach § 33 Abs 1 VwGG offen steht, ist hingegen im StVG nicht vorgesehen, weshalb auch die daraus vom Verwaltungsgerichtshof abgeleitete Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses nicht auf das gerichtliche Verfahren nach den §§ 16 Abs 3, 16a StVG übertragen werden kann (aA Drexler/Weger, StVG 5§ 121a Rz 11 ff, welche unter Verweis auf die stRsp des VwGH vermeinen, dass mangels Anwendbarkeit des § 33 VwGG statt einer Gegenstandsloserklärung „eine andere Form der Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen“ sei, dabei aber übergehen, dass das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung gerade aus § 33 VwGG abgeleitet wird, siehe dazu bereits oben).
Durch das Abgehen von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien erweist sich der bekämpfte Beschluss – wie in der Amtsbeschwerde und im Ergebnis auch in der Beschwerde des Strafgefangenen zutreffend zur Darstellung gebracht - als rechtswidrig.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Vollzugsgericht zu entscheiden haben, ob der angestrebte Ausgang zu Recht verwehrt wurde bzw gegebenenfalls eine Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiven Recht festzustellen haben.
Bleibt anzumerken, dass den Ausführungen des A* zuwider aus dem Umstand, dass die vom zuständigen Vollzugssenat nach § 16 Abs 3 StVG gefasste Entscheidung lediglich vom Vorsitzenden dieses Senats (elektronisch) signiert wurde, kein Verfahrensfehler abgeleitet werden kann, zumal dies den Vorgaben des § 62 GeO entspricht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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