Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 20. August 2025, GZ **-37, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt St. Pölten vom 24. April 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Dezember 2024 (rechtskräftig am 27. Dezember 2024), AZ **, verhängten unbedingten Strafteils in der Dauer von fünf Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 32), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wörtlich wiedergegeben aus:
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt legt der Vollzugssenat seiner Entscheidung nachstehende weitere Feststellungen zu Grunde:
Die Strafregisterauskunft des am ** geborenen A* weist zusätzlich zu den verfahrensgegenständlichen Verurteilungen folgende fünf weitere Vorstrafen auf, welche allesamt einschlägiger Natur sind:
[...]
Am 18.12.2024 erging die verfahrensgegenständliche Verurteilung, bei der der Beschwerdeführer durch das Landesgericht St. Pölten zu ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Laut dem gegenständlichen Schuldspruch hat A* in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der wahrheitswidrigen Vorgabe via der Verkaufsplattform "willhaben" Gegenstände verkaufen zu wollen, zur Durchführung von Überweisungen auf sein Konto **, sohin zu Handlungen verleitet, die die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
Zu dieser Verurteilung beantragte A* mit Eingabe vom 27.01.2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest (in weiterer Folge: „eüH“).
Im laufenden Verfahren betreffend die Gewährung des eüH, zeigte sich der Beschwerdeführer wenig kooperativ. So war es weder seitens des Vereins E* noch seitens der Vollzugsbehörde möglich, ein Gespräch mit der Lebensgefährtin (und Mitbewohnerin) F* zu organisieren. Der Termin für die Erhebung der Unterkunft wurde zunächst aus persönlichen Gründen abgesagt, der folgende Termin musste verschoben werden, da seine Lebensgefährtin mit dem Hund der Mutter zum Tierarzt musste. Der dritte Termin wurde ebenfalls abgesagt, da sich Bauarbeiter bei ihnen in der Wohnung aufhalten, ebenso wie der Schwiegervater. Beim vierten Termin konnte zwar die Wohnung erhoben werden, jedoch war seine Lebensgefährtin nicht anwesend. F* sollte zum Parteiengehör kommen um entsprechend aufgeklärt zu werden. Das wurde am 16.04.2025 noch telefonisch vereinbart. Beim Parteiengehör am 18.04.2025 gab A* jedoch an, dass sie arbeiten muss und deshalb nicht kommen konnte. Auch wurden Miet- und Dienstvertrag erst über Verbesserungsauftrag vorgelegt.
Noch vor dem gegenständlichen Urteil (18.12.2024) bis weit nach der Antragstellung zur Verbüßung der Haftstrafe im eüH (27.01.2025), nahm der Beschwerdeführer die Dienste von Wettspielanbietern in Anspruch (zahlreiche Überweisungen zwischen 04.12.2024 und 17.03.2025).
Den eüH könnte der Antragsteller, die Einwilligung der Mitbewohnerin und Lebensgefährtin F* vorausgesetzt, in einer für den Vollzug des eüH grundsätzlich geeigneten Wohnung in **, verbüßen.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen fußen auf die vorliegenden unbedenklichen Urkunden und die Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge. Insbesondere von Bedeutung sind:
Rechtlich folgt:
Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 StVG auf Antrag eines Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafe zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, er einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung von Bedingungen anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Diese Voraussetzungen müssen nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen, sodass das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt.
Bei der Risikoeinschätzung ist dieselbe Sorgfalt wie bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen anzuwenden, am zweckmäßigsten hat die Einschätzung im Fachteam zu erfolgen. Eine Missbrauchsgefahr iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG liegt dann vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung strafbarer Handlungen ausnützen wird, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzugs (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann. In die Beurteilung fließen Art und Beweggrund der Anlasstat, der nunmehrige Lebenswandel des Antragstellers, die Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft sowie eine von ihm allenfalls ausgehende Gefährlichkeit ein. Bereits begangene (vorsätzlich wie fahrlässige) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Eine Nichtvereinbarkeit mit den Vollzugszwecken ist beispielsweise bei einer negativen Verlässlichkeitsprognose anzunehmen, wenn der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Paktfähigkeit zeigt und etwa zu erwarten ist, dass er sich beharrlich dem Einfluss der Betreuung entzieht oder Bedingungen oder Termine nicht einhält ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 ff). Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus.
Fallaktuell übersteigen die noch zu verbüßenden Strafzeiten zwölf Monate nicht und sind daher grundsätzlich für den Vollzug im eüH geeignet. Durch die für den eüH geeignete Wohnung liegt auch die in § 156c Abs 1 Z 2 lit a StVG genannte Voraussetzungen vor.
Es ist jedoch zu erwägen, dass der Beschwerdeführer, in Bezug auf die vollzugsgegenständliche Verurteilung bereits fünf einschlägige Vorstrafen aufweist. Weder die mehrfache Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht noch die Verurteilung zu einer (teilweise) unbedingten Freiheitsstrafe, konnten den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Leben anhalten. Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass er noch im Erhebungsverfahren zu den Voraussetzungen des eüH zu der Verurteilung des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs zu **, welche er schlussendlich vom 10.07.2024 bis 10.10.2024 im eüH verbüßte, die strafbaren Handlungen beging, die der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegen (Tatzeitpunkte 13.06.2024 und 14.06.2024). Zudem hat der Antragsteller seine Spielsucht nach wie vor nicht überwunden. So überwies der verschuldete Antragsteller (Unterhaltsrückstand per 14.03.2025 in der Höhe von € 3.833,13) auch nach dem gegenständlichen Urteil und nach der gegenständlichen Antragstellung zum Vollzug der Freiheitsstrafe im eüH wiederholt nicht nur geringfügige Beträge an Wettspielanbieter. Schlussendlich erwies sich der Antragsteller im Erhebungsverfahren als unzuverlässig. So musste ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich wichtiger Dokumente erlassen werden und es konnte, trotz intensiver Bemühungen von E* und der Justizanstalt St. Pölten, bis zuletzt kein persönliches Gespräch mit der Lebensgefährtin und Mitbewohnerin des Beschwerdeführers organisiert werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsform des eüH missbrauchen wird. Die Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist somit nicht erfüllt.
Da sämtliche Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG kumulativ vorliegen müssen, erging die abweisende Entscheidung der Anstaltsleitung der Justizanstalt St. Pölten zu Recht. Der Beschwerde des A* war sohin nicht Folge zu geben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 2. Oktober 2025, in welcher dieser zusammengefasst wiedergegeben ausführt, dass das durchgeführte Erhebungsverfahren ergeben habe, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 und 2 StVG vorliegen und somit einer (abermaligen) Gewährung des eüH nicht entgegenstehe. Das Vollzugsgericht lasse in seine Prognoseerwägungen nicht einfließen, dass er einen solchen eüH bereits nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs verbüßt, es im Rahmen dieses eüH keine Probleme gegeben und er sich kooperativ verhalten und an die Auflagen gehalten habe. Dies zeige, dass er diese Vollzugsform verstanden habe und sich an die gesetzlichen Vorgaben halte. Die vom Vollzugsgericht angesprochenen Taten, die zu seiner neuerlichen Verurteilung geführt hätten, seien vor Beginn des ersten eüH erfolgt, was auch zeige, dass er seine Einstellung geändert habe. Es würden daher entgegen der Ansicht des Vollzugsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen neuerlichen eüH missbrauchen werde. Diese Umstände würden mehr wiegen, als der Hinweis des Erstgerichts auf seine angebliche mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit im Erhebungsverfahren. Eine solche liege auch nicht vor, vielmehr sei seine Lebensgefährtin dem eüH damals grundsätzlich zurückhaltend gegenübergestanden und habe Zeit benötigt, dies zu überlegen. Aus diesem Grund seien persönliche Gespräche unterblieben und habe er auch deren Zusage nicht beibringen können. Zwischenzeitig sei diese aber bereit dem eüH zuzustimmen (ON 39).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt – die Annahme mangelnder Paktfähigkeit eine tragfähige Grundlage für eine negative Verlässlichkeitsprognose dar.
Diese Prognose des Erstgerichts basiert zunächst in nicht zu beanstandender Weise auf dem Vorleben des mehrfach – teils (und vor allem zuletzt; vgl Punkt 3, 4 und 5 der Strafregisterauskunft ON 7) spezifisch - einschlägig vorbestraften Verurteilten, den bislang gewährte Rechtswohltaten in Form bedingter Strafnachsichten (teilweise bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe) nicht zu einer nachhaltigen rechtstreuen Lebenseinstellung veranlassen konnten und der zuletzt sogar während des laufenden Erhebungsverfahrens zur Bewilligung eines eüH (betreffend die mit Urteil des Bezirkgerichts Waidhofen an der Ybbs mit Urteil vom 20. März 2024, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe) neuerlich einschlägig delinquierte.
Dazu kommt – wie vom Erstgericht erwogen -, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Schulden während des laufenden Erhebungsverfahrens zum nunmehr entscheidungsgegenständlichen eüH und trotz der mit seiner Spielsucht in Zusammenhang stehenden Delinquenz (vgl ON 6 S 5) wiederholt nicht bloß geringfügige Beträge an Wettspielanbieter überwiesen hat (vgl ON 19). Diese - im Übrigen auch mit der wenngleich nicht bindenden Einschätzung des Vereins E* (ON 23 S 7 f) in Einklang stehenden - Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer mit seinen, seine geänderte Einstellung hervorhebenden, Ausführungen gänzlich.
Darüber hinaus stützte das Erstgericht das Vorliegen der negativen Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG auch auf das unzuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers im Erhebungsverfahren.
Den Beschwerdeausführungen zuwider, wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal eine Freiheitsstrafe im eüH (erfolgreich) verbüßt hat, vom Erstgericht dabei keineswegs übergangen, diesem Umstand aber – in nicht zu beanstandender Weise – kein die angeführten negativen Faktoren ausgleichendes prognostisches Gewicht beigemessen.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch seine vom Erstgericht hervorgehobene fehlende Verlässlichkeit mit seinem Verweis auf Unsicherheiten seiner Lebensgefährtin nicht mit Erfolg zu kritisieren, zumal er diese im Erhebungsverfahren gerade nicht offengelegt, sondern die mit der Erhebung befassten Stellen wiederholt vertröstet hat (vgl ON 23 insbesondere S 4 und 7; ON 28). Ein Vorgehen das jedenfalls nicht geeignet ist, die für den eüH erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen.
Das Erstgericht hat seine Ermessensentscheidung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung daher – den Beschwerdeausführungen zuwider - innerhalb der gesetzlichen Parameter getroffen. Daran vermag – schon mit Blick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien Neuerungsverbot besteht (vgl OLG Wien in ständiger Rsp; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN) - auch die nunmehrige – vom Beschwerdeführer wie auch von F* selbst (ON 42) bekräftigte - Bereitschaft seiner Lebensgefährtin zu einem Erhebungsgespräch nichts zu ändern.
Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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