Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterin Mag. Wieser als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Partei Ing. Mag. A* , **, vertreten durch Dr. Georg Retter, M.B.L., Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, wider die beklagte Partei Mag. B* LL.M. , **, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 20.000, ) und Wiederherstellung (EUR 5.000, ), hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.10.2025, ** 45, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 736,60) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 13.099,14 (darin EUR 1.618,15 USt und EUR 3.390,25 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte als Wohnungseigentümer der Wohnung W7 der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse **, vom Beklagten als Wohnungseigentümer der Wohnung W4 derselben Liegenschaft (zuletzt) die Unterlassung von Schremmarbeiten am tragenden Unterzug in der Begrenzungswand zwischen Vorraum und Wohnzimmer der Wohnung Top 4 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieses Unterzugs.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die mit EUR 12.362,54 (darin EUR 1.495,38 USt und EUR 3.390,25 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO und § 41 Abs 1 ZPO, wobei es den Einwendungen des Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers teilweise folgte. Die Urkundenvorlagen vom 7. und 28.4.2025 honorierte es nicht. Die sich aus § 41 Abs 1 ZPO und aus § 22 RATG ergebende Verbindungspflicht gelte auch für Äußerungen, Beweisanbote und Urkundenvorlagen. Der Kläger hätte die Urkunden daher bereits mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 19.3.2025 vorlegen müssen. Es erschließe sich nicht, weshalb das vorgelegte Foto nicht vorher vorgelegt bzw beigeschafft werden habe können. Den Antrag auf Gutachtenserörterung vom 6.8.2025 honorierte das Erstgericht nach TP 2 RATG.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, ihm Verfahrenskosten von insgesamt EUR 13.099,14 (darin EUR 1.618,15 USt) zuzusprechen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Nichthonorierung der Urkundenvorlage vom 28.4.2025. Mit der Urkundenvorlage vom 7.4.2025 sei ein Fotokonvolut, zeigend den verfahrensgegenständlichen angeschremmten Unterzug, vorgelegt worden. Dabei habe es sich um das von einem Handy abfotografierte Foto eines Zeugen gehandelt, da dieses Foto digital vom Zeugen nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Erst danach habe der Zeuge dem Kläger dieses Foto auf seinem Handy digital zur Verfügung gestellt, welches eine viel bessere Auflösung des verfahrensgegenständlichen Unterzuges biete, als das zuvor bloß von dessen Handy abfotografierte Foto. Mit Urkundenvorlage vom 28.4.2025 sei dieses nunmehrige Foto, welches eine viel bessere Auflösung biete, daher auch digital vorgelegt worden.
Richtig ist, dass das mit der Urkundenvorlage vom 28.4.2025 (ON 12) vorgelegte Foto den verfahrensgegenständlichen Unterzug in einer wesentlich besseren Auflösung zeigt als das bereits mit Beilage ./E vorgelegte Foto dieses Unterzugs. Dazu hat der Kläger in der Urkundenvorlage vorgebracht, dass ihm nunmehr vom Zeugen Ing. C* ein digitales Foto aus dessen Handy zur Verfügung gestellt worden sei, welches eine viel bessere Auflösung biete als die bisher bloß von dessen Handy abfotografierten und als Beilage ./E vorgelegten Fotos. Das Foto zeige eindeutig den abgeschremmten Träger (Überlager) samt eingebrachten Kabelleitungen und Schelle.
Ausgehend davon, dass dem Kläger dieses Foto in digitaler Form vorher nicht zur Verfügung stand, kann in der Vorlage des Fotos erst mit der Urkundenvorlage vom 28.4.2025 keine Verletzung der Verbindungspflicht des § 22 RATG gesehen werden. Die Urkundenvorlage ist daher wie vom Rekurswerber begehrt nach TP 1 zu honorieren.
2. Weiters wendet sich der Kläger dagegen, dass der Schriftsatz vom 6.8.2025 (ON 31) nur nach TP 2 RATG und nicht nach TP 3 RATG honoriert wurde.
Dieser Schriftsatz enthält unter anderem einen Antrag des Klägers auf Gutachtenserörterung samt insgesamt neun Fragen an die Sachverständige. Dem Schriftsatz ging die Zustellung des Gutachtens der Sachverständigen durch das Erstgericht verbunden mit dem Auftrag voraus, im Falle der Beantragung der Erörterung des Gutachtens anzugeben, worüber die Sachverständige mündlich Aufklärungen und Erläuterungen zum Gutachten geben soll (ON 26).
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Honorierung dieses Schriftsatzes nach TP 3A RATG nach zutreffender Rechtsansicht des Rekurswerbers aber vor: Ein Antrag auf Gutachtenserörterung mit Fragenkatalog kann dann nach TP 3A RATG als aufgetragener Schriftsatz entlohnt werden, wenn die Partei wie im vorliegenden Fallaufgefordert wurde, bekanntzugeben, worüber die Sachverständige Auskunft geben soll (RS0126467; 2 Ob 82/23g).
3. Dem Kläger steht daher für die in den ersten Verfahrensabschnitt fallende Urkundenvorlage vom 28.4.2025 - entsprechend seinem Prozesserfolg im ersten Verfahrensabschnitt - 42% der Honorierung nach TP 1 RATG, und für den in den zweiten Verfahrensabschnitt fallenden Gutachtenserörterungsantrag vom 6.8.2025 die Differenz zwischen TP 2 und TP 3A RATG zu.
Dem Kostenrekurs war somit Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung in diesem Sinn antragsgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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