BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenZweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 55b

§ 55bRückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

In Kraft seit 17. Februar 2024
Up-to-date