Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* über die Beschwerden des Genannten sowie von B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2025, GZ **-188, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur (allfälligen) neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2022 (ON 65) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen. In einem wurde die Unterbringung gemäß § 45 Abs 1 StGB aF unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung mehrerer Weisungen bedingt nachgesehen. Weiters wurde mit zugleich gefasstem, indes inhaltlich unbegründet gebliebenem Beschluss ausgesprochen, dass gemäß „§ 45 [richtig: 51] Abs 5 StGB iVm § 179a [Abs 2] StVG […] die im Umfang der aufgetragenen Weisungen auflaufenden Kosten für ./ psychotherapeutische[…] Behandlung, ./ medizinische[…] Behandlung sowie ./ Aufenthalt und Betreuung in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung samt Tagesstruktur im gesetzlichen Umfang vorläufig vom Bund getragen“ werden (ON 65 S 4; ON 64 S 15).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 188) sprach die Vorsitzende des Schöffengerichts aus, dass „1./ Die Voraussetzungen der Kostentragung gem §§ 45 Abs 1 aF StGB [ersichtlich gemeint: § 51 Abs 5 StGB aF] (nunmehr 157d StVG) iVm 179a Abs 2 StVG […] seit 1.10.2024 [somit rückwirkend] nicht mehr vor[liegen].“ und „2./ Der Betroffene […] die mit der bedingten Nachsicht seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) erteilten Weisungen verbundenen Kosten selbst zu tragen [hat].“ Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Betroffene beziehe Rehabilitationsgeld von etwa 1.800 Euro monatlich, die aus der (derzeit noch bestehenden) mobilen Wohnbetreuung „resultierende monatliche Belastung von bis zu durchschnittlich € 110,-“ sei „durch den […] Reha-Geldbezug jedenfalls zu bewältigen“. „Als Bezieher von Rehabilitationsgeld“ sei „der Betroffene auch krankenversichert, weshalb die für medizinische und psychotherapeutische Leistungen anfallende[n] Kosten über den Krankenversicherungsträger abzurechnen“ seien.
Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitig erhobenen Beschwerden des Betroffenen (unjournalisiert) und von B* (ON 191; idF „B*“), welchen im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter hinsichtlich aller Beschlüsse im Verfahren wegen bzw nach (nunmehr:) vorläufigem Absehen vom Vollzug beschwerdelegitimiert sind ( Pieber,WK² StVG § 157j Rz 6 mwN). Da aber B* fallbezogen (aufgrund des rückwirkend gefassten Beschlusses) nach dem 1. Oktober 2024 bereits Kosten erwachsen sind (vgl nur ON 168a und ON 180), kommt (zusätzlich) auch dieser die Berechtigung zu, Beschwerde gegen den gegenständlichen Beschluss zu erheben ( Pieber,WK² StVG § 179a Rz 9 mwN).
Ist einem Betroffenen, der nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat, aufgetragen worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen (§ 157d StVG iVm § 179a Abs 2 erster Satz StVG). Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu und soll nach Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bereits bei der Entscheidung über die bedingte (hier:) Nachsicht in geeigneter Form berücksichtigt werden (§ 157d StVG iVm § 179a Abs 2 letzter Satz StVG). Sofern das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Bund hinreichend beurteilt werden kann, kann darüber auch – wie vorliegendenfalls bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht erfolgt – im Vorhinein (das heißt vor Entstehung der Kosten) beschlussmäßig abgesprochen werden (
Der – solcherart auf die Zukunft gerichtete – Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus (RIS-Justiz RS0128233). Ändern sich danach die Umstände nicht wesentlich, steht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Ausspruches nach dieser Bestimmung einer neuerlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Bundes dem Grunde nach entgegen und ist in der Folge nur noch über das Ausmaß der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden ( Pieber,WK² StVG § 179a Rz 8 mwN).
In casu bezog der Betroffene bereits zum Zeitpunkt des beschlussmäßigen Ausspruches der (vollständigen) Kostenübernahme durch den Bund am 19. Oktober 2022 Rehabilitationsgeld (vgl dazu die Urteilskonstatierungen ON 65 S 5 sowie ON 152 S 3 = ON 170 S 5). Die Argumentation des Erstgerichts, der Betroffene sei als „Bezieher von Rehabilitationsgeld […] auch krankenversichert, weshalb“ nunmehr „die für medizinische und psychotherapeutische Leistungen anfallende[n] Kosten über den Krankenversicherungsträger abzurechnen“ seien, ist daher von vornherein – mangels geänderter Sachverhaltsgrundlage - nicht tragfähig. Die weitere Beschlussbegründung, die aus der (derzeit noch bestehenden) mobilen Wohnbetreuung „resultierende monatliche Belastung von bis zu durchschnittlich € 110,-“ sei „durch den […] Reha-Geldbezug jedenfalls zu bewältigen“, erweist sich gleichfalls als mangelhaft, wird damit doch eine wesentliche Änderung der Umstände gerade nicht zur Darstellung gebracht (vgl im Übrigen zum Bezug von Rehabilitationsgeld bereits im Jahr 2022 wiederum ON 152 S 3 = ON 170 S 5).
Mangels jeglicher Ausführungen zu einer (etwaigen) wesentlichen Änderung der hier entscheidungsrelevanten Umstände bzw der diesbezüglichen Sachverhaltsgrundlagen seit dem – grundsätzlich Bindungswirkung entfaltenden - rechtskräftigen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Bundes vom 19. Oktober 2022 (ON 65 S 4) erweist sich der bekämpfte Beschluss als mit Begründungsmängeln behaftet, weshalb er aufzuheben und dem Erstgericht die (allfällige) neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der angenommene monatliche Nettobezug des Betroffenen von etwa 1.800 Euro nur knapp über dem aktuellen Existenzminimum liegt, wird das Erstgericht im Rahmen einer (etwaigen) neuerlichen Beschlussfassung nicht nur detailliert die für eine Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Umstände erforderlichen Gesichtspunkte darzustellen, sondern sich auch mit den monatlichen finanziellen Belastungen des Betroffenen und seinen Vermögensverhältnissen auseinanderzusetzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden