§ 157j Entscheidungsbefugnis
§ 157j Entscheidungsbefugnis — StVG
§ 157j Entscheidungsbefugnis — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
Inkrafttretungsdatum
01. März 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250245
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über eine Krisenintervention (§ 157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§ 157a Abs. 5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.
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