Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Tscherner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* GmbH in Liquidation, FN **, zuletzt **, und 2. B*, geboren am **, **, gegen die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, FN **, **, wegen Wiederaufnahme, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.10.2025, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der am 30.09.2025 eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehren die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens ** des Handelsgerichtes Wien.
Mit dem in diesem Verfahren am 16.8.2017 ergangenen Teilurteil (in der Folge: Teilurteil) verpflichtete das Handelsgericht Wien den Zweitkläger (dort Zweitbeklagten), der nunmehrigen Beklagten EUR 214.873,22 sA zu zahlen. Dieses Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 17.1.2018 bestätigt (dort ON 55 = 133 R 114/17p). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof am 23.3.2018 zurück (dort ON 59 = 8 Ob 34/18k). Mit Endurteil vom 8.4.2019 wurde auch die Erstklägerin (dortige Erstbeklagte) zur Zahlung von EUR 214.873,22 sA verurteilt; auch diese Entscheidung ist rechtskräftig (8 Ob 86/19h).
Die nunmehrigen Kläger wurden mit den genannten Urteilen zur Begleichung einer Verbindlichkeit aus einem Kredit verurteilt, den die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten der Erstklägerin mit Kreditvertrag vom 3.3.2004 gewährt hatte und zu dessen Rückzahlung der Zweitkläger solidarisch verpflichtet war. Die nunmehrigen Kläger hatten sich erfolglos mit den Argumenten gegen den Klagsanspruch gewehrt, die Bank habe sie nicht auf Währungsrisiken hingewiesen, den Kredit unberechtigt fällig gestellt und zur Unzeit in einen Euro-Kredit umgewandelt. Darüber hinaus seien die solidarisch haftenden Kläger auch nicht mit der Rückführung des Kredits säumig gewesen; zur Besicherung sei eine Lebensversicherung übertragen worden, deren Wert höher gewesen sei als die Kreditverbindlichkeit.
Laut Firmenbuch wurde die Firma der Erstklägerin, zuletzt A* GmbH in Liquidation, am 18.03.2025 infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.
„Zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage“ beantragten die Klägerdie Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit erkennbar, in vollem Umfang, jedenfalls aber auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes iSd § 64 Abs 1 Z 3 ZPO.
Zur Begründung der Wiederaufnahmsklage brachten sie vor, die Beklagte habe am 19.9.2025 einen Kontoauszug eines Kontos übermittelt, dessen Nummer den Klägern nicht bekannt sei und zu dessen Eröffnung die Kläger keine Zustimmung erteilt hätten. Angeführt sei dort auch die Bezeichnung „Postabholer“, wodurch belegt sei, dass keine Zustellung der Kontonachrichten stattgefunden habe und die im Titelverfahren festgestellten Berechnungen des Außenstandes und der Höhe der Haftung nicht richtig sein könnten. Diese Urkunde sei den Klägern bisher nicht bekannt gewesen; es handle sich um einen neuen Beweis, der geeignet sei, im Titelverfahren ein besseres Ergebnis für die Kläger zu erzielen. Erstmals sei nun durch das Bekanntwerden des neuen Beweises belegt, dass die im Titelverfahren getroffenen Feststellungen „ in Bezug auf Fälligkeit des Kreditvertrags, Haftung Zahlungsfluss, offene Beträge bei Klagseinbringung wohin Gelder verrechnet, Auflösung der Lebensversicherungen zu Unzeit und auf welchen Konten diese Gelder gutgeschrieben wurden“ unrichtig seien und diese Unrichtigkeit nun belegbar sei. Da keine Kontoauszüge und Belege übermittelt worden seien, habe auch keine Abrechnung wie im Kreditvertrag vorgesehen stattgefunden, und der Kredit sei nicht fällig gewesen. Die Beklagte habe den Kredit und dessen Zugänge auf einem völlig anderen Konto geführt, als dies im Titelverfahren vorgebracht worden sei, sie habe im Titelverfahren das Gericht und die Kläger getäuscht. Zahlreiche von der Beklagten vorgelegte Beilagen seien nun belegbar als manipuliert anzusehen.
Außerdem ergebe sich aus dem nunmehr vorgelegten Beweismittel, dass die beklagte Bank mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewusst habe, dass die Hauptschuldnerin nicht in der Lage sein würde, den Kredit zurückzuzahlen, sodass gegenüber dem Zweitkläger die Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG eintrete. Eine Abrechnung sei bis heute nicht erfolgt, sodass der Kredit bei Klagseinbringung nicht fällig gewesen sei.
Angesichts des neuen Beweismittels seien die Feststellungen im Titelverfahren, wonach eine Abrechnung laut Kreditvertrag stattgefunden habe, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung der Kredit fällig gewesen sei, nicht festgestellt werden habe können, dass die Auflösung der Lebensversicherungen zu Unzeit erfolgt sei (Tilgungsträger) und dass der Zweitkläger die im Titelurteil aufgeschlüsselten Beträge schulde und die Prozesskosten ersetzen müsse, sowie dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Betrag von EUR 214.873,22 (Titelverfahren) aushafte und der Zweitkläger dafür hafte, nicht aufrecht zu erhalten. Im Lichte der neuen Beweise wäre die Klage daher abzuweisen.
Nach Erhalt des nunmehr hervorgekommenen Kontoauszuges habe der Zweitkläger am 22.9.2025 von der Beklagten die Information erhalten, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags das Wissen bei den Bankverantwortlichen gegeben gewesen sei, dass ein Fremdwährungskredit, der auf Lebensversicherungen gestützt sei, kaum oder keine Möglichkeit gehabt habe, zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Diese Information habe den Klägern im Titelverfahren nicht vorgelegen.
Konkret stützen sich die Kläger auf die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 7 ZPO:
Angesichts des nunmehr zur Verfügung stehenden Kontoauszuges ergebe sich, dass die im Titelverfahren vorgelegten Urkunden, aus denen sich die Berechnung der Kreditsumme ergebe solle, verfälscht seien oder fälschlich angefertigt seien (Z 1) und der Zeuge D* bei seiner Aussage nicht die Wahrheit gesagt habe (Z 2). Außerdem ergebe sich aus dem nunmehr zur Verfügung stehenden Kontoauszug, dass das Gericht und die Wiederaufnahmskläger durch Vorspiegelung, dass der Kredit bei Klagseinbringung fällig gewesen sei, und durch unrichtige Abrechnungen getäuscht worden seien (Z 3). Der neue Kontoauszug hätte im Titelverfahren eine für die Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt (Z 7).
Mit dem nun angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Es beurteile die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos iSd § 63 ZPO. Ein neuer Kontoauszug aus dem Jahr 2024 könne für den Ausgang des Verfahrens im Jahr 2015 nicht wesentlich sein. Aus dem Kontoauszug des Jahres 2024 sei keine neue Erkenntnis für das Verfahren im Jahr 2015 zu gewinnen. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Kontoauszug, der zehn Jahre älter sei, einen anderen Kontostand aufweisen könne als der alte. Ein Kontoauszug aus dem Jahr 2024 könne auch kein Beweis dafür sein, ob zehn Jahre zuvor ein Kreditvertrag falsch abgerechnet oder fällig gestellt worden sei oder ob einer Partei Kontoauszüge zugestellt worden seien oder nicht. Daraus könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die im Titelverfahren vorgelegten Urkunden gefälscht worden seien oder der Zeuge D* falsch ausgesagt habe. Dazu sei auf die Entscheidung zu ** zu verweisen, in der bereits eine Wiederaufnahmsklage ua wegen einer falschen Aussage des Zeugen beantragt worden sei und die Staatsanwaltschaft Wien zu ** mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG ua wegen §§ 223, 288 StGB abgesehen habe. Bei den weiteren Ausführungen (Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung/Pfandbestellungsurkunde; Aufklärungsobliegenheit der Bank; Risiko falsch dargestellt durch die Bank etc.) handle es sich um neues Vorbringen, das im rechtskräftig erledigten Verfahren nicht vorgebracht worden sei.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise, dem Erstgericht weitere Erhebungen aufzutragen, und die Verfahrenshilfe für beide Kläger zu bewilligen.
Der Revisor hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestehenden Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Gericht andererseits besteht (vgl RS0043284; RS0043347 ua). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor:
Die Kläger rügen als aktenwidrig, dass das Erstgericht sich darauf gestützt habe, dass der Zweitkläger im Titelverfahren zugestanden habe, sämtliche Urkunden erhalten zu haben. Dies sei aktenwidrig, weil er für das nunmehr neu „aufgetauchte und im Titelverfahren verheimlichte“ Konto niemals eine Erklärung abgegeben habe. Außerdem habe das Erstgericht aktenwidrig angenommen, dass das Vorbringen zur Aufklärungsobliegenheit ein neues Vorbringen darstelle. Dies sei unrichtig, weil das Thema der Risikoaufklärung im Titelverfahren Gegenstand gewesen sei.
Dem ist zu erwidern, dass das Erstgericht nicht unterstellte, der Zweitkläger hätte sich zum Kontoauszug aus dem Jahr 2024 geäußert. Vielmehr stützt das Erstgericht die Annahme der Aussichtslosigkeit der Wiederaufnahmsklage auf den Umstand, dass ein neuer Kontoauszug aus dem Jahr 2024 nicht geeignet sei, zu beweisen, dass zehn Jahre davor ein Kreditvertrag falsch abgerechnet, nicht fällig gestellt oder Kontoauszüge nicht zugestellt worden seien.
Richtig ist, dass die nunmehrigen Kläger im Titelverfahren dem Klagebegehren die Behauptung einer fehlenden Risikoaufklärung entgegenhielten. Die im Rahmen der Aussichtslosigkeitsprüfung zugrunde gelegte unrichtige Annahme, die nunmehrigen Wiederaufnahmskläger hätten im Titelverfahren kein Vorbringen zur mangelnden Risikoaufklärung erstattet, wirkt sich auf die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe jedoch nicht aus (siehe unten ad 2.).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Zu den Wiederaufnahmsgründen nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO:
Vorauszuschicken ist, dass die Voraussetzung für die Annahme der genannten Wiederaufnahmsgründe das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung ist (8 Ob 3/03d; Jelinek in Fasching/Konecny 3 ,IV/1 § 539 ZPO Rz 1).
Laut den Klägern ergebe sich aus dem nunmehr hervorgekommenen Kontoauszug aus dem Jahr 2024, dass im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Fragen der Fälligkeit und Abrechnung der Kreditforderung „verfälschte“ Urkunden und eine unwahre Zeugenaussage zugrunde gelegt worden und durch die Vorspiegelung, dass der Kredit bei Klagseinbringung fällig gewesen sei, und durch unrichtige Abrechnung sowohl das Gericht als auch die im Titelverfahren beklagten Parteien – strafrechtlich relevant – getäuscht worden seien.
Mit dem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage zeigen sie aber nicht auf, dass auf Grundlage der dort aufgestellten Behauptungen strafrechtliche Verurteilungen erfolgt seien. Mit der wiederholten Behauptung, dass ein Kontoauszug aus dem Jahr 2024 existiere, der eine andere Kontonummer und einen anderen Saldo aufweise, als die dem Titelverfahren zugrunde liegenden Kontounterlagen, stellen die Kläger auch nicht nachvollziehbar dar, worin konkrete strafbare Handlungen im Sinne der von ihnen behaupteten Tatbestände begründet sein sollen. Aus Sicht des Berufungsgerichtes liegt daher auch kein Anhaltspunkt für ein Vorgehen nach § 539 Abs 1 ZPO, dh für die Veranlassung der Einleitung eines Strafverfahrens, vor.
2.2.§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO ermöglicht die Wiederaufnahme, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
2.2.1.Das Erstgericht hat richtig ausgeführt, dass das Auffinden oder Hervorkommen eines Kontoauszugs mit abweichender Kontonummer und Buchungssaldo aus dem Jahr 2024 abstrakt nicht geeignet ist, zu beweisen, dass die Kreditgeberin den eingeklagten Kreditbetrag nicht korrekt abrechnete oder fällig stellte oder die Tilgungsträger zu Unzeit aufgelöst wurden. Nicht erkennbar ist anhand des Klagsvorbringens auch, wieso das Hervorkommen dieses neuen Kontoauszugs sich auf die Beurteilung auswirken sollte, dass eine Haftungsbefreiung des nunmehrigen Zweitklägers im Sinn des § 25c KSchG oder eine Mäßigung im Sinn des § 25d KSchG sich auf die Beurteilung, dem Zweitkläger fehle die nötige Interzedentenstellung im Sinne dieser Bestimmungen (vgl OLG Wien 133 R 114/17p im Titelverfahren, dort ON 55), auswirken könnte.
2.2.2.Auch mit der Behauptung, die Kläger seien am 22.9.2025 in Kenntnis des neuen „Beweises“ gelangt, dass die zum Abschluss von Verträgen berechtigten Mitarbeiter der Beklagten aus Schulungen und eigenem Fachwissen Kenntnis darüber gehabt hätten, dass es sich bei einem Fremdwährungskredit um ein Hochrisikogeschäft gehandelt habe, das kaum oder keine Möglichkeit einen wirtschaftlichen Erfolg zu führen gehabt habe, zeigen die Kläger keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf:
Richtig ist, dass der Beklagte des Hauptprozesses als Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO grundsätzlich auch gänzlich neue Einwendungen gegen den Klagsanspruch geltend machen darf (vgl RS0044793; RS0044741). Mit dem vorgetragenen Wiederaufnahmsgrund machen die Kläger aber keine neue Tatsache in diesem Sinn geltend. Dass Fremdwährungskredite nicht jedenfalls ungeeignet sind, wirtschaftlich erfolgreich zu sein, wird nach § 269 ZPO als gerichtsnotorisch zugrunde gelegt. Darüber hinaus gründet die von den Klägern nunmehr herangezogene Eigenschaft als Hochrisikoanlage, die in weiterer Folge ab 10.10.2008 zu entsprechenden Empfehlungen der FMA führte, im mit einem Fremdwährungskredit typischerweise verbundenen Wechselkurs-und Zinsrisiko (vgl 3 Ob 76/22f; 7 Ob 48/17k; zu FMA-Empfehlung vgl 2 Ob 22/12t). Bereits im Titelverfahren wendeten die nunmehrigen Kläger gegen die Kreditforderung ein, die kreditgebende Bank habe sie nicht über „die Währungsrisiken“ belehrt und hafte für die daraus entstehenden Folgen.
Dass die Kläger nunmehr Zeugen namhaft machen könnten, die angeben würden, dass verantwortliche Mitarbeiter der kreditgebenden Bank bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung gewusst hätten, dass es sich um eine „Hochrisikoanlage“ handle, stellt auch kein neues/neu nutzbares Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar:
Die Fragen, ob angesichts der mit einem Fremdwährungskreditvertrag für den Kreditnehmer verbundenen Risiken eine Kreditgewährung zulässig war und wer für die allfällige Verwirklichung dieser Risiken einzustehen hat, sind Rechtsfragen und eignen sich nicht als Wiederaufnahmsgrund. Auch zur Frage einer Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG oder Mäßigung nach § 25d KSchG können die Kläger auch in diesem Zusammenhang schon abstrakt nicht mit einem ausgeführten Wiederaufnahmsgrund durchdringen, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im Titelverfahren angesichts der mangelnden Interzedentenstellung des Zweitklägers verneint wurde (OLG Wien 133 R 114/17p, bestätigt durch 8 Ob 34/18k).
3.Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung iSd § 63 Abs 1 ZPO ab.
4.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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